Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_370/2026
Urteil vom 9. Juli 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und
Anwälte des Kantons Basel-Stadt,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einleitung eines Disziplinarverfahrens,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 12. Mai 2026 (VD.2025.210).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Eingabe vom 25. September 2024 gelangten A.________ und B.________ an die Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Aufsichtskommission) mit einer gegen den Advokaten Dr. C.________ gerichteten Anzeige. Die Aufsichtskommission stellte in ihrem Entscheid vom 2. Dezember 2025 fest, dass gegen den beanzeigten Advokaten kein Disziplinarverfahren eingeleitet werde. Dieser Entscheid wurde A.________ und B.________ am 10. Dezember 2025 zugestellt.
1.2. Auf einen dagegen erhobenen Rekurs von A.________ und B.________ trat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, mit Urteil vom 12. Mai 2026 mangels Legitimation nicht ein.
1.3. A.________ und B.________ erheben mit Eingabe vom 26. Juni 2026 (Postaufgabe) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde, an das Bundesgericht und beantragen, es sei das Urteil des Appellationsgerichts vom 12. Mai 2026 im Wege der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventualiter im Wege der subsidiären Verfassungsbeschwerde, aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, auf ihren Rekurs einzutreten und die geltend gemachten Verfahrensverletzungen materiell zu prüfen. Prozessual ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sowie Befreiung von der Leistung eines Kostenvorschusses.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 89 BGG gibt die Eigenschaft als Anzeiger in einem Aufsichtsverfahren für sich allein grundsätzlich kein Recht zur Beschwerde gegen die infolge der Anzeige getroffene Entscheidung (vgl. u.a. BGE 138 II 162 E. 2.1.2; 135 II 145 E. 6.1; 133 II 468 E. 2). Anders verhält es sich in Konstellationen, in welchen das kantonale Recht ein schutzwürdiges Interesse des Anzeigers anerkennt, die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme mittels Anfechtung überprüfen zu lassen. Unter diesen Umständen hat der Anzeiger unter dem Gesichtspunkt von Art. 89 Abs. 1 BGG ein schutzwürdiges Interesse, dass das Bundesgericht auf seine Beschwerde eintritt, um zu überprüfen, ob der ihm durch das kantonale Recht verliehene Anspruch durch einen materiell oder formell fehlerhaften Entscheid nicht seiner Substanz entleert worden ist (vgl. Urteil 2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 1.2.1 und 1.2.2, nicht publ. in BGE 150 II 308). Ob diese Ausnahmekonstellation hier vorliegt, kann offenbleiben, da die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nichts am Verfahrensausgang ändern würde.
3.
3.1. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (Urteile 2C_204/2023 vom 26. April 2023 E. 2.2; 2C_130/2023 vom 22. März 2023 E. 2.1; 2C_413/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1).
Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von den hier nicht massgebenden Ausnahmen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5; 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2).
3.2. Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass die kantonal geregelten Legitimationsvoraussetzungen (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes [des Kantons Basel-Stadt] über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege vom 14. Juni 1928 [VRPG/BS; SG 270.100]) im vorliegenden Fall jenen von Art. 48 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) bzw. Art. 89 Abs. 1 BGG entsprechen würden. Bezug nehmend auf die bundesgerichtliche (vgl. dazu E. 2 hiervor) und kantonale Rechtsprechung hat das Appellationsgericht sodann erwogen, dass der Anzeigesteller kein eigenes schutzwürdiges Interesse daran habe, dass die Aufsichtsbehörde gegen einen beschuldigten Rechtsanwalt ein Disziplinarverfahren eröffne oder eine Disziplinarsanktion ergreife. Auch Kunden von Rechtsanwälten seien im aufsichtsrechtlichen Verfahren nur Anzeiger ohne Parteistellung, da ihre tatsächliche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens nicht beeinflusst werden könne und ihnen gegenüber dem betroffenen Rechtsanwalt zivilrechtliche Möglichkeiten zur Verfügung stünden, um ihre Ansprüche durchzusetzen (vgl. auch BGE 142 II 451 E. 3.4.3). In der Folge ist die Vorinstanz auf den bei ihr erhobenen Rekurs mangels eines eigenen schutzwürdigen Interesses und somit mangels Legitimation nicht eingetreten. Dabei hat sie insbesondere auch festgehalten, dass den Anzeigestellern - mangels Parteistellung im Verfahren vor der Aufsichtskommission - auch keine Verfahrensgrundrechte zukommen würden, sodass sie sich zur Begründung ihres schutzwürdigen Interesses nicht darauf berufen könnten.
3.3. In ihrer weitgehend redundanten Beschwerdeschrift bringen die Beschwerdeführer immer wieder vor, die Vorinstanz habe sie wie "gewöhnliche Anzeigesteller" behandelt und die "aussergewöhnlichen Umstände" des vorliegenden Falles verkannt. Dazu gehöre ihrer Auffassung nach der Umstand, dass ihre Aufsichtsanzeige von einem Fürsprecher ausgearbeitet und eingereicht worden sei, dass es sich beim verzeigten Advokaten um ihren langjährigen Hausanwalt handle, die Schwere der ihm vorgeworfenen Verfehlungen oder ihr Gesundheitszustand. Damit präsentieren sie im Wesentlichen ihre Sicht der Dinge, ohne substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG) darzutun, dass die Vorinstanz die massgebenden kantonalen Vorschriften über die Parteistellung bzw. die Beschwerdelegitimation willkürlich oder in Verletzung von Bundes (verfassungs) recht angewendet hätte. Ebensowenig tun sie dar, dass die Beschwerdelegitimation im kantonalen Verfahren enger gefasst sei als vor Bundesgericht, was gegen Art. 111 Abs. 1 BGG verstossen würde (vgl. u.a. BGE 151 I 285 E. 5.3.3; 150 II 409 E. 2.2).
Soweit sie sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. den Vertrauensschutz berufen (Art. 9 BV), legen sie bereits nicht hinreichend dar, inwiefern behördliches Verhalten, wie von ihnen behauptet, eine Vertrauensgrundlage in Bezug auf ihre Parteistellung im aufsichtsrechtlichen Verfahren geschaffen haben soll (zu den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes vgl. u.a. BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil 9C_228/2024 vom 23. September 2024 E. 3.1). Der blosse Umstand, dass ihnen der Entscheid der Aufsichtskommission betreffend die Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den verzeigten Advokaten mitgeteilt wurde oder dass sie über einzelne Verfahrenshandlungen informiert wurden, genügt nicht, um sich erfolgreich auf den Vertrauensschutz berufen zu können.
3.4. Weiter stellen sie sich - soweit nachvollziehbar - auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz ihren Rekurs bzw. die dort geltend gemachten Verletzungen verfassungsmässiger Rechte, so namentlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Verbots der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV), trotz fehlender Legitimation hätte behandeln müssen. Zur Begründung führen sie aus, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne eine Person auch dann eine Beschwerde führen, wenn ihr in der Sache selbst keine Legitimation zukomme, sie jedoch die Verletzung jener Verfahrensrechte geltend mache, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkomme.
Damit beziehen sich die Beschwerdeführer wohl auf die sog. "Star"-Praxis. Danach kann eine betroffene Person vor Bundesgericht im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) trotz fehlender Legitimation in der Sache die Verletzung von Parteirechten rügen, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt, soweit das Gericht diese losgelöst von der Frage in der Sache selber beurteilen kann (vgl. BGE 149 I 72 E. 3.1; 137 II 305 E. 2; Urteile 2D_2/2025 vom 1. April 2026 E. 1.4; 2D_16/2024 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.1). Dies setzt indessen voraus, dass die betroffene Person im kantonalen Verfahren Parteistellung hatte. Vorliegend vermögen die Beschwerdeführer allerdings, wie bereits ausgeführt, nicht substanziiert aufzuzeigen, dass die Vorinstanz das kantonale Recht willkürlich angewendet oder Bundes (verfassungs) recht verletzt hätte, indem sie ihre Parteistellung im aufsichtsrechtlichen Verfahren verneint hat (vgl. E. 3.3 hiervor). Folglich können die Beschwerdeführer aus dieser Praxis, sollte diese im kantonalen Verfahren analoge Anwendung finden, nichts zu ihren Gunsten ableiten.
3.5. Soweit die Beschwerdeführer schliesslich geltend machen, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) verletzt, ist Folgendes festzuhalten:
Aus den von den Beschwerdeführern ins Recht gelegten Beschwerdebeilagen ergibt sich, dass die Vorinstanz ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit separat eröffneter Verfügung vom 6. Januar 2026 abwies. Sie erwog im Rahmen einer summarischen Prüfung, dass den Beschwerdeführern die Legitimation zur Anfechtung des Entscheids der Aufsichtskommission fehle, sodass der Rekurs als aussichtslos erscheine. Sodann trat das Appellationsgericht auf ein Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer mit ebenfalls separat eröffneter Verfügung vom 23. Januar 2026 mangels neuer erheblicher Gründe nicht ein. Gegen diese Verfügungen wurde - soweit ersichtlich - keine Beschwerde erhoben, doch können sie grundsätzlich zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. u.a. Urteile 1C_80/2025 vom 30. April 2025 E. 1; 5A_654/2019 vom 14. Mai 2020 E. 1.2.2; jeweils mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführer beschränken sich indessen einmal mehr darauf, im Wesentlichen vorzubringen, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege nicht berücksichtigt habe, dass sie - trotz fehlender Legitimation in der Sache - zur Geltendmachung eigener Verfahrensrechte befugt gewesen wären. Dies genügt - auch mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen - nicht, um substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG) darzutun, dass die Vorinstanz Art. 29 Abs. 3 BV verletzt oder das massgebende kantonale Recht willkürlich angewendet hätte, indem sie ihr Gesuch infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen hat. Damit enthält die Beschwerde offensichtlich keine rechtsgenügende Begründung, soweit sie sich gegen die Verfügungen vom 6. bzw. 23. Januar 2026 richtet.
4.
4.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. offensichtlich nicht hinreichend begründet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a und b) nicht einzutreten.
4.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 BGG). Umständehalber wird indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, und Advokat Dr. C.________ (zur Information) mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juli 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov