Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_244/2026
Urteil vom 7. Mai 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________, bestehend aus:
1. B.________ AG,
2. C.________ AG,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch
Jon Andri Moder und Livio Giovanoli, Rechtsanwälte,
Masanserstrasse 40, 7000 Chur,
gegen
Bundesamt für Strassen ASTRA,
Abteilung Strasseninfrastruktur Ost,
Grüzefeldstrasse 41, 8404 Winterthur.
Gegenstand
Öffentliches Beschaffungswesen,
Beschwerde gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,
vom 24. März 2026 (B-5134/2025).
Erwägungen
1.
1.1. Am 14. Januar 2025 schrieb das Bundesamt für Strassen ASTRA (nachfolgend: Vergabestelle) auf der Internetplattform SIMAP unter dem Projekttitel "MP-170014 Wildtierüberführung Biberlikopf, UN Bau" Bauleistungen im offenen Verfahren aus.
In der Folge bezogen insgesamt 50 Firmen die Ausschreibungsunterlagen. Mit diesen konkretisierte die Vergabestelle unter anderem die Anforderungen der Ausschreibung an den Holz- und Stahlbau. Die entsprechenden Bestimmungen regeln auch die "Anforderungen an die Herstellung von verklebten Bauteilen".
1.2. Innert der Frist zur Einreichung der Angebote ging bei der Vergabestelle ein einziges Angebot ein, nämlich dasjenige der A.________, bestehend aus der B.________ AG und der C.________ AG.
1.3. Mit Schreiben vom 25. Juni 2025 teilte die Vergabestelle der A.________ mit, dass sie deren Angebot von der Bewertung ausgeschlossen habe. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass das Angebot von den in den Ausschreibungsunterlagen aufgestellten Anforderungen abweiche.
Ebenfalls am 25. Juni 2025 publizierte die Vergabestelle auf SIMAP den Abbruch des Verfahrens und begründete dies mit dem Hinweis, dass kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren Anforderungen erfülle.
1.4. Mit Urteil vom 24. März 2026 wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, eine gegen die Ausschlussverfügung und die Abbruchverfügung vom 25. Juni 2025 erhobene Beschwerde der A.________ ab, soweit darauf eingetreten wurde.
1.5. Mit Eingabe vom 29. April 2026 erhebt die A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht und beantragt, es seien das Urteil vom 24. März 2026 sowie die Ausschlussverfügung der Vergabestelle vom 25. Juni 2025 aufzuheben und es sei diese anzuweisen, sie im Verfahren zu belassen. Weiter sei die Abbruchverfügung der Vergabestelle vom 25. Juni 2025 aufzuheben und es sei diese anzuweisen, das Verfahren weiterzuführen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. f BGG - abgesehen von hier nicht massgebenden Ausnahmen - unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Ziff. 1) und wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Anhang 4 Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) nicht erreicht (Ziff. 2). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 150 I 183, nicht publ. E. 1.2; 146 II 276 E. 1.2; 143 II 120 E. 2.2; 140 I 285 E. 1.1).
2.2. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist regelmässig zu bejahen, wenn der Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann. Eine solche ist unter Umständen auch dann anzunehmen, wenn es sich um eine erstmals zu beurteilende Frage handelt, die einer Klärung durch das Bundesgericht bedarf. Es muss sich allerdings um eine Rechtsfrage handeln, deren Entscheid von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft (vgl. BGE 139 II 404 E. 1.3; 139 II 340 E. 4; Urteil 2C_670/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 1.1.1). Dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, hat die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdeschrift darzutun, sofern dies nicht gerade auf der Hand liegt (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 146 II 276 E. 1.2.1; 141 II 14 E. 1.2.2.1; 139 II 340 E. 4). Das blosse Benennen von Fragen mit angeblicher grundsätzlicher Bedeutung, die nicht auf der Hand liegt, genügt dabei nicht (vgl. BGE 139 II 340 E. 5; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022. N. 43 zu Art. 42 BGG; LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 69 zu Art. 42 BGG).
2.3. Aus dem angefochtenen Urteil und der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass die vorliegende Beschaffung als Bauleistung ausgeschrieben wurde und die Beschwerdeführerinnen ein Angebot von mehr als Fr. 17'000'000.-- eingereicht hatten. Damit ist der für Bauleistungen massgebende Schwellenwert von Fr. 2'000'000.-- nach Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Anhang 2 Ziff. 2 BöB ohne Weiteres erreicht.
2.4. Zur Voraussetzung der Frage von grundsätzlicher Bedeutung führen die Beschwerdeführerinnen aus, die Beschwerde beschlage unter anderem die Frage, ob ein reiner Darstellungsmangel eines Angebots zu einem Ausschlussverfahren aus dem Submissionsverfahren führen könne und inwiefern das Verbot des überspitzten Formalismus in solchen Fällen eine Nachfragepflicht der Vergabebehörde auslöse. Als Begründung bringen sie in diesem Zusammenhang lediglich vor, eine Klärung dieser Fragen sei mit Blick auf die Harmonisierungsbestrebungen des Bundesgerichts im Submissionsrecht angezeigt, insbesondere auch um eine einheitliche Anwendung und Harmonisierung des BöB sicherzustellen.
Damit beschränken sich die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen darauf, die Fragen mit angeblicher grundsätzlicher Bedeutung zu nennen, ohne konkret darzutun, warum diese grundsätzliche Bedeutung gegeben sein soll. Allgemein gehaltene, nicht weiter substanziierte Behauptungen, wonach die Klärung dieser Fragen angezeigt sei, um eine einheitliche Anwendung oder Harmonisierung des BöB sicherzustellen, genügen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG indessen nicht (vgl. auch E. 2.2 hiervor). Das Vorliegen einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist im Übrigen auch nicht offensichtlich. Folglich entbehrt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offensichtlich einer rechtsgenügenden Begründung.
2.5. Die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, da dieses Rechtsmittel gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht offen steht (Art. 113 BGG
e contrario).
3.
3.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als offensichtlich nicht hinreichend begründet (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten. Art. 109 Abs. 1 BGG gelangt nicht zur Anwendung, weil für das Nichteintreten nicht die dort genannte Voraussetzung (keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung), sondern ein allgemeiner (offensichtlicher) Unzulässigkeitsgrund (i.c. die offensichtlich ungenügende Beschwerdebegründung) entscheidend ist (vgl. BGE 133 IV 125 E. 1.2; Urteile 2C_122/2026 vom 6. März 2026 E. 6.2; 1C_460/2021 vom 19. August 2021 E. 1; vgl. auch GRÉGORY BOVEY, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 11 zu Art. 109 BGG).
Auf die offensichtlich unzulässige subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ebenfalls im Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.
3.2. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Die Vergabestelle hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG; vgl. u.a. Urteile 2D_28/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 6; 2C_1055/2022 vom 21. Juli 2023 E. 3).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, mitgeteilt.
Lausanne, 7. Mai 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov