Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_240/2025
Urteil vom 18. Februar 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Müller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zug, c/o Obergerichtskanzlei, Kirchenstrasse 6, 6301 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Anwaltsprüfung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 13. März 2025 (BZ 2024 40).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ wurde mit Verfügung des Präsidenten der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zug vom 31. März 2023 zur Anwaltsprüfung zugelassen. Für die schriftlichen Prüfungen vom August 2023 und vom November 2023 gilt er gemäss Entscheid der Anwaltsprüfungskommission vom 15. September 2023 bzw. 15. Dezember 2023 wegen Krankheit als entschuldigt.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 teilte der Präsident der Anwaltsprüfungskommission A.________ mit, er sei für die schriftlichen Prüfungen auf den nächsten Termin vom 19., 21. und 23. Februar 2024 definitiv vorgemerkt. Zudem wies er ihn gestützt auf das Merkblatt zur Anwaltsprüfung (Fassung von Ende Oktober 2022) darauf hin, dass er sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung unterziehen müsse, sollte er an der nächsten Prüfungssession erneut krankheitshalber nicht teilnehmen können. Andernfalls gelte eine Absenz wegen Krankheit nicht mehr als entschuldigt. Am 24. Januar 2024 wurde A.________ zur schriftlichen Anwaltsprüfung in den Fächern Zivil-, Straf- und Beurkundungsrecht auf den 19., 21. und 23. Februar 2024 eingeladen.
A.b. Am 19. Februar 2024 legte A.________ die schriftliche Anwaltsprüfung im Fach Zivilrecht ab. Den beiden anderen schriftlichen Prüfungen blieb er fern. Mit E-Mail vom 21. Februar 2024 teilte er der Anwaltsprüfungskommission mit, er sei krank, und reichte zunächst per E-Mail und danach per Post ein Zeugnis seiner Hausärztin vom 20. Februar 2024 ein. Dieses bescheinigt ihm eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit vom 21. bis und mit 23. Februar 2024.
A.c. Die Anwaltsprüfungskommission bot A.________ in der Folge zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung auf den 22. Februar 2024 auf. Am 28. Februar 2024 erstattete der Vertrauensarzt der Anwaltsprüfungskommission Bericht, in dem er u.a. festhielt:
"1. Herr A.________ präsentierte sich am 22.2.24 in meiner Sprechstunde. Mit den dort erwähnten Symptomen sowie der Vorgeschichte komme ich zu dem Schluss, dass Herr A.________ für die besagte Prüfungswoche (Kalenderwoche 8) prüfungstauglich gewesen wäre.
2. Am 27.2.24 traten andere klinische Symptome auf, die eine Verdachtsdiagnose hausärztlicherseits stellen liess. Diese Verdachtsdiagnose kann auch klinisch relevante Symptome/Beschwerden in der besagten Prüfungswoche hervorgerufen haben. Um diese definitiv zu bestätigen (klare Diagnose sowie Alter der Erkrankung [frisch/alt]), sind weitere Abklärungen notwendig."
Bei den Symptomen, die zur Krankschreibung durch die Hausärztin geführt haben und Gegenstand der vertrauensärztlichen Sprechstunde vom 22. Februar 2024 waren, handelte es sich nach Angabe von A.________ um grippale Symptome (Art. 105 Abs. 2 BGG).
A.d. A.________ unterzog sich darauf am 1. März 2024 einer Untersuchung durch das Röntgeninstitut B.________. Dieses stellte mit Bericht vom gleichen Tag eine Beinvenenthrombose bei A.________ fest (Art. 105 Abs. 2 BGG).
A.e. Mit Schreiben vom 6. März 2024 an die Anwaltsprüfungskommission ergänzte der Vertrauensarzt seinen Bericht wie folgt:
"Es erfolgten weitere Abklärungen. Nach wie vor liegt keine Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht Ihnen gegenüber vor. Demnach ist Folgendes festzuhalten:
- Die Verdachtsdiagnose hat sich bestätigt. Diese Diagnose ist subakut, was bedeutet, dass diese nicht erst einen Tag vor den klinischen Symptomen (27.2.24) aufgetreten ist, sondern schon Tage, wohl eher einige Wochen zuvor. Somit kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass dadurch ein Leistungsknick resultierte.
- Die geschilderten und zur Krankschreibung geführten Symptome, sind mit denen, dieser nun gestellten Diagnose, jedoch nicht im Einklang zu bringen."
Mit Schreiben vom 7. März 2024 gab der Präsident der Anwaltsprüfungskommission A.________ Gelegenheit, zu den vertrauensärztlichen Berichten vom 28. Februar und 6. März 2024 Stellung zu nehmen. Dieser liess sich mit Eingabe vom 13. März 2024 vernehmen und reichte den Bericht des Röntgeninstituts B.________ vom 1. März 2024 ein.
B.
Mit Zirkularbeschluss vom 25. März 2024 beurteilte die Anwaltsprüfungskommission die von A.________ am 19. Februar 2024 abgelegte schriftliche Prüfung im Zivilrecht als ungenügend und erkannte, die Prüfungen im Strafrecht vom 21. Februar 2024 und im Beurkundungsrecht vom 23. Februar 2024 gälten als nicht bestanden. Die schriftliche Prüfung sei in sämtlichen Fächern zu wiederholen. Zudem auferlegte die Anwaltsprüfungskommission A.________ die Kosten für die vertrauensärztliche Untersuchung im Gesamtbetrag von Fr. 1'053.97.
Dagegen erhob A.________ am 18. April 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Ein später von ihm eingereichtes Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wies das Obergericht mit Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 24. Oktober 2024 ab. Diese Verfügung blieb unangefochten. Mit Urteil vom 13. März 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. Mai 2025 beantragt A.________ dem Bundesgericht, unter Kosten- und Entschädigungsfolge das Urteil des Obergerichts vom 13. März 2025 aufzuheben, ihn zu einem erneuten Erstversuch der schriftlichen Prüfung im Zivilrecht sowie je zu einem Erstversuch der schriftlichen Prüfung im Strafrecht und im Beurkundungsrecht zuzulassen und die Kosten für die vertrauensärztliche Untersuchung von Fr. 1'053.97 der Anwaltsprüfungskommission aufzuerlegen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual beantragte er, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 hiess die Abteilungspräsidentin das Gesuch um aufschiebende Wirkung gut, soweit es nicht gegenstandslos war.
Die Anwaltsprüfungskommission reichte am 6. Juni 2025 eine Stellungnahme ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht beantragt mit Eingabe vom 13. März 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtet im Übrigen auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer reichte am 9. Juli 2025 innert erstreckter Frist eine Replik ein.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 I 174 E. 1).
1.1. Angefochten ist ein Entscheid betreffend das Nichtbestehen der Anwaltsprüfung. Dabei handelt es sich um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts nach Art. 82 lit. a BGG (Urteil 2D_28/2024 vom 9. September 2025 E. 1.1). Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Dieser Ausschlussgrund kommt jedoch nur zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten zum Gegenstand hat und diese Frage vor Bundesgericht strittig ist (BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 138 II 42 E. 1.1). Im vorliegenden Fall ist hingegen strittig, ob der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen unfähig war, die Prüfungen abzulegen. Gegen einen solchen Entscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Urteil 2C_946/2020 vom 18. Februar 2021 E. 1.1).
1.2. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Sie wurde vom Beschwerdeführer, der dazu legitimiert ist (Art. 89 Abs. 1 BGG), fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) und grundsätzlich auch formgerecht (Art. 42 BGG) eingereicht. Unter Vorbehalt des Begründungserfordernisses bei einzelnen Anträgen (dazu E. 2.1 hiernach) ist auf die Beschwerde vom 4. Mai 2025 somit einzutreten.
1.3. Nicht einzutreten ist auf die Anträge, die der Beschwerdeführer in seiner nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Replik vom 9. Juli 2025 erstmals stellt. Eine Beschwerdeergänzung auf dem Weg der Replik ist nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass geben. Ausgeschlossen sind hingegen Anträge und Rügen, die der Beschwerdeführer bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erheben können (BGE 147 I 16 E. 3.4.3; 143 II 283 E. 1.2.3; 135 I 19 E. 2.2). Der Beschwerdeführer zeigt nicht in einer den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) genügenden Weise auf, inwiefern er seine in der Replik gestellten Anträge (u.a. Einholung eines Fachgutachtens) nicht bereits in der Beschwerde hätte stellen können. Dasselbe gilt in Bezug auf seine in der Replik erstmals erhobenen Rügen der Befangenheit von Oberrichter Huber und der Verletzung von Art. 29 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BV (Ziff. 2, 7 f. und 10 der Replik vom 9. Juli 2025). Darauf ist nicht einzugehen.
2.
2.1. Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Darin ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen erfordert (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2).
Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Kosten für die vertrauensärztliche Untersuchung in der Höhe von Fr. 1'053.97 seien der Anwaltsprüfungskommission aufzuerlegen, enthält die Beschwerde keine Begründung. Auf diesen Antrag ist somit nicht einzutreten (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; Urteile 2C_622/2024 vom 28. April 2025 E. 1.2; 2C_532/2017 vom 26. März 2018 E. 1.2 i.f.).
2.2. Mit der Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht (ausser in den Fällen von Art. 95 lit. c-e BGG ) nur auf Willkür hin (BGE 150 II 346 E. 1.5.2; 146 I 11 E. 3.1.3; 141 I 36 E. 1.3). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht prüft es aber nur, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und qualifiziert (klar und detailliert) begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 I 105 E. 2.1; 142 I 99 E. 1.7.2).
2.3. Seiner rechtlichen Beurteilung legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (BGE 147 I 73 E. 2.2) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine solche Rüge ist qualifiziert zu begründen, andernfalls das Bundesgericht darauf nicht eingeht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 147 I 73 E. 2.2).
2.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dies gilt jedoch nur für unechte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor dem angefochtenen Entscheid eingetreten bzw. entstanden sind. Tatsachen und Beweismittel, die nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten bzw. entstanden sind (echte Noven), sind vor Bundesgericht generell unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2).
Das vom Beschwerdeführer eingereichte Arztzeugnis vom 6. Mai 2025 (Beschwerdebeilage 9) ist ein echtes Novum und damit für das Bundesgericht unbeachtlich.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Anwaltsprüfungskommission habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihn zum Umstand, dass seine Prüfungstauglichkeit ohne zusätzliche Entbindung des Vertrauensarztes vom Berufsgeheimnis nicht klar festgestellt werden könne, sowie zum Inhalt eines Gesprächs zwischen ihr und dem Vertrauensarzt nicht angehört habe. Diese Rüge war vor der Vorinstanz kein Thema, der Beschwerdeführer erhebt sie vor Bundesgericht zum ersten Mal. Es handelt sich somit um ein neues Element der rechtlichen Begründung.
3.2. Während neue Begehren vor Bundesgericht unzulässig und neue Tatsachen sowie neue Beweismittel nur unter gewissen Voraussetzungen zulässig sind (E. 2.4 hiervor), dürfen neue rechtliche Begründungen, die sich auf aktenkundige Tatsachen stützen, im Rahmen des Streitgegenstandes vor Bundesgericht grundsätzlich vorgebracht werden (BGE 148 V 321 E. 7.1.1; 142 V 488 E. 8.2; 136 V 362 E. 4.1). Im Bereich der verfassungsmässigen Rechte, für die das Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG gilt, ist eine neue rechtliche Begründung vor Bundesgericht nur zulässig, soweit sie nicht die Verletzung von Verfahrensrechten (z.B. Ausstandspflichten, Anspruch auf rechtliches Gehör) betrifft, die der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz bereits hätte rügen können und nach Treu und Glauben hätte rügen müssen (BGE 142 I 155 E. 4.4.6; Urteile 2C_87/2024 vom 27. Februar 2025 E. 9.1, nicht publ. in: BGE 151 II 699; 2C_911/2022 vom 8. November 2024 E. 1.4.3; 2C_509/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 4.1.1).
3.3. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, wieso er seinen gegen die Anwaltsprüfungskommission gerichteten Vorwurf der Gehörsverletzung nicht bereits vor der Vorinstanz hätte vorbringen können. Die Rüge ist deshalb unzulässig.
Sie wäre im Übrigen auch in der Sache unbegründet: Mit der Behauptung, die Anwaltsprüfungskommission habe den Standpunkt vertreten, ohne zusätzliche Entbindung des Vertrauensarztes könne die Prüfungsuntauglichkeit nicht klar festgestellt werden, stützt sich der Beschwerdeführer auf einen von der Vorinstanz nicht festgestellten Sachverhalt. Dasselbe gilt in Bezug auf das angebliche Gespräch zwischen der Anwaltsprüfungskommission und dem Vertrauensarzt. Der Beschwerdeführer rügt jedoch nicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig festgestellt. Da die behaupteten Sachverhaltselemente somit nicht Grundlage des angefochtenen Entscheids bildeten (vgl. E. 2.3 hiervor), war er dazu auch nicht anzuhören, denn der Anspruch auf rechtliches Gehör erstreckt sich nur auf Tat- und Rechtsfragen, die für den Entscheid wesentlich sind (BGE 141 V 557 E. 3.2.1; 133 I 270 E. 3.1; Urteil 2C_343/2023 vom 12. Juni 2024 E. 4.1).
4.
Streitthema vor Bundesgericht bildet die Frage, ob die Vorinstanz die Prüfungen zu Recht mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei zur fraglichen Zeit prüfungstauglich gewesen, als nicht bestanden beurteilt hat. Nicht angefochten ist die inhaltliche Bewertung der vom Beschwerdeführer am 19. Februar 2024 abgelegten Prüfung.
4.1. Die Modalitäten der Anwaltsprüfung richten sich im Kanton Zug nach der vom Obergericht gestützt auf § 8 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 25. April 2002 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA; BGS 163.1) erlassenen Anwaltsprüfungsverordnung vom 12. November 2021 (BGS 163.2; im Folgenden: APV). § 8 APV bestimmt in diesem Zusammenhang, dass eine ohne entschuldbaren Grund nicht wahrgenommene oder abgebrochene Prüfung als nicht bestanden gilt. Für den hier relevanten Zeitpunkt wurde § 8 APV durch ein bis 31. Dezember 2024 geltendes Merkblatt konkretisiert. Ziff. IV.3 Abs. 2 dieses Merkblatts sieht vor, dass bei einem dritten Gesuch um Prüfungsverschiebung aus medizinischen Gründen eine vertrauensärztliche Untersuchung erforderlich ist, während bei den ersten beiden Gesuchen ein ärztliches Zeugnis genügt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verweist § 3a EG BGFA für das Administrativverfahren sodann auf die Verfahrensvorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976 (VRG; BGS 162.1).
4.2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Beschwerdeführer habe in Bezug auf die von ihm am 19. Februar 2024 abgelegte Prüfung nachträglich eine gesundheitliche Einschränkung geltend gemacht. Die (kantonal-) rechtlichen Voraussetzungen für die nachträgliche Berücksichtigung einer gesundheitlichen Einschränkung seien jedoch nicht erfüllt, weshalb die Prüfung zu Recht als ungenügend bewertet worden sei. Den Prüfungen vom 21. und 23. Februar 2024 sei der Beschwerdeführer ohne entschuldbaren Grund ferngeblieben, womit diese als nicht bestanden gälten. Er habe nicht nachgewiesen, dass er zu dieser Zeit prüfungsuntauglich gewesen sei. Bei dieser Beurteilung stützte sich die Vorinstanz massgeblich auf die Berichte des Vertrauensarztes vom 28. Februar und 6. März 2024.
4.3. Der Beschwerdeführer kritisiert nicht die Beurteilung der Vorinstanz in Bezug auf die Prüfung vom 19. Februar 2024. Seine Rügen beziehen sich vielmehr auf die von ihm nicht angetretenen Prüfungen vom 21. und 23. Februar 2024. In diesem Zusammenhang beanstandet er nicht, dass entsprechend dem Merkblatt zu § 8 APV eine vertrauensärztliche Untersuchung durchgeführt wurde. Die Möglichkeit einer Begutachtung ergäbe sich im Übrigen auch aus § 13 Abs. 1 VRG i.V.m. § 3a EG BGFA. Vor Bundesgericht ist stattdessen umstritten, ob die Vorinstanz die vertrauensärztlichen Berichte willkürfrei würdigte (E. 5 hiernach) und die Beweislast im kantonalen Verfahren zutreffend zuteilte (E. 6 hiernach).
5.
Der Beschwerdeführer hält die Feststellung des Sachverhalts in Bezug auf seine Prüfungstauglichkeit für willkürlich.
5.1. Die Feststellung des Sachverhalts ist willkürlich, wenn sie eindeutig und augenfällig unrichtig ist, etwa wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass eine andere Feststellung ebenfalls möglich wäre, genügt nicht, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (BGE 147 V 35 E. 4.2; 144 II 281 E. 3.6.2; 144 V 50 E. 4.2). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 149 I 329 E. 5.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).
5.2. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer trage die Beweislast für die von ihm geltend gemachte Prüfungsuntauglichkeit am 21. und 23. Februar 2024. Massgeblich seien die Berichte des Vertrauensarztes und nicht das Zeugnis der Hausärztin. Im Bericht vom 28. Februar 2024 habe der Vertrauensarzt zunächst aufgrund der damals geäusserten Symptome und der Vorgeschichte festgehalten, der Beschwerdeführer sei in der Prüfungswoche prüfungstauglich gewesen. Dies jedoch unter Vorbehalt der noch zu prüfenden Verdachtsdiagnose seitens der Hausärztin. Im Bericht vom 6. März 2024 habe der Vertrauensarzt dann zwar aufgrund der inzwischen bestätigten Verdachtsdiagnose (Beinvenenthrombose) einen Leistungsknick in der Prüfungswoche nicht ganz ausgeschlossen. Jedoch habe er festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer am 22. Februar 2024 geschilderten Symptome (grippale Symptome) mit der Thrombose-Diagnose nicht in Einklang zu bringen seien. Damit sei jedenfalls ein Kausalzusammenhang zwischen dieser Diagnose und der geltend gemachten Prüfungsuntauglichkeit nicht bewiesen. Dem Beschwerdeführer sei somit der Beweis für seine Prüfungsuntauglichkeit nicht gelungen. Im Übrigen habe der Vertrauensarzt seine Einschätzungen nicht näher erläutern können, da der Beschwerdeführer ihn gegenüber der Anwaltsprüfungskommission nicht vom Berufsgeheimnis entbunden habe.
5.3. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, der Vertrauensarzt habe einzig die Aufgabe gehabt, festzustellen, ob er prüfungstauglich war oder nicht. Dafür sei eine weitere Entbindung vom Arztgeheimnis nicht erforderlich gewesen. In seinem Abschlussbericht vom 6. März 2024 habe der Vertrauensarzt, anders als noch im Zwischenbericht vom 28. Februar 2024, keine Prüfungstauglichkeit mehr angenommen und zudem einen Leistungsknick in der Prüfungswoche als möglich eingestuft. Da die geäusserten grippalen Symptome klarerweise keinen Zusammenhang mit einer Thrombose haben könnten, habe der Vertrauensarzt wohl gefolgert, dass gleichzeitig eine zweite Krankheit (Thrombose) oder noch weitere vorliegen müssten. Diese hätte er ebenfalls auf deren Einfluss auf die Prüfungstauglichkeit prüfen müssen, was er aber nicht getan habe. Die Vorinstanz habe den Bericht denn auch als unklar erachtet. Dass sie daraus schloss, der Beschwerdeführer sei in der Prüfungswoche prüfungstauglich gewesen, sei logisch unhaltbar und willkürlich.
5.4. Was das Beweisthema betrifft, ging die Vorinstanz davon aus, dass die Bejahung eines entschuldbaren Grundes für das Nichtantreten einer Prüfung (§ 8 APV) auch den Nachweis erfordert, dass der konkret vorgebrachte Grund kausal für das Nichtantreten der Prüfung war. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Vorinstanz wende das kantonale Recht willkürlich an, indem sie für die Entschuldbarkeit des Fernbleibens diesen Kausalzusammenhang verlange. Das Beweisthema umfasst somit kumulativ zum konkreten Grund der Prüfungsuntauglichkeit auch den Kausalzusammenhang mit dem Nichtantreten der Prüfung.
5.5. Unbestritten ist, dass die grippalen Symptome, die zur Krankschreibung durch die Hausärztin geführt haben, keine Prüfungsuntauglichkeit begründeten. Der Beschwerdeführer stellt zudem nicht in Abrede, dass für die Frage der Prüfungstauglichkeit die Beurteilung durch den Vertrauensarzt massgebend ist. Strittig ist, ob der Vertrauensarztbericht vom 6. März 2024 hinsichtlich der zu beweisenden Tatsachen genügend klar ist und ob die Beinvenenthrombose zu einer Prüfungsuntauglichkeit geführt hat. Das Bundesgericht prüft diese Sachverhaltsfragen nur auf Verletzung des Willkürverbots hin (E. 2.3 und 5.1 hiervor).
5.6. Die Vorinstanz las den Abschlussbericht des Vertrauensarztes im Zusammenhang mit dessen Zwischenbericht. Ausgehend von den geschilderten grippalen Symptomen, die auch zum hausärztlichen Attest geführt hatten, stellte der Zwischenbericht vorläufig fest, dass der Beschwerdeführer prüfungstauglich war. Zu klären blieb, ob die im Zwischenbericht erwähnte Verdachtsdiagnose diese vorläufige Feststellung noch widerlegen konnte. Den Abschlussbericht verstand die Vorinstanz so, dass dieser zwar die Verdachtsdiagnose als Thrombose bestätigt, diese Thrombose jedoch nicht zu den grippalen Symptomen und damit nicht zur Krankschreibung geführt hat. Sie nahm somit an, dass der Bericht eine Kausalität zwischen der Thrombose, die der Beschwerdeführer als Grund der Untauglichkeit anführte, und dem effektiven Grund für das Nichtantreten der Prüfung (den grippalen Symptomen) hinreichend klar verneint. Darin ist keine Willkür zu erkennen. Da diese Kausalität rechtlich eine kumulative Voraussetzung für die Entschuldbarkeit des Fernbleibens wäre (E. 5.4 hiervor), stellte die Vorinstanz mit dem Fehlen dieser Kausalität den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig fest.
Die Argumentation des Beschwerdeführers vermag daran nichts zu ändern: Es mag sein, dass es dem Vertrauensarzt auch ohne weitere Entbindung möglich gewesen wäre, im Abschlussbericht - ohne Nennung einer Diagnose - klarer festzuhalten, ob der Beschwerdeführer prüfungstauglich war oder nicht (vgl. zum Umfang der Geheimhaltungspflicht BGE 149 II 337 E. 5.2.4; 143 IV 209 E. 2.2 f.). Für den Verfahrensausgang ist das aber nicht entscheidend, da die Vorinstanz den Abschlussbericht in den wesentlichen Punkten, namentlich bezüglich der fehlenden Kausalität, ohne Willkür für hinreichend klar und vollständig halten durfte.
5.7. Auch der Schluss der Vorinstanz, dass die Beinvenenthrombose nicht zu einer - durch andere Symptome gekennzeichneten - Prüfungsuntauglichkeit führte, ist nicht willkürlich: Der Beschwerdeführer benennt keine von der Thrombose ausgehenden Symptome, die eine Prüfungsuntauglichkeit begründet oder zu weiteren Abklärungen Anlass gegeben hätten. Aufgrund der fehlenden Geheimnisentbindung des Vertrauensarztes gegenüber der Anwaltsprüfungskommission war für diese auch nicht weiter erkennbar, worum es sich bei den "andere[n] klinische[n] Symptome[n]" handelte, die gemäss Zwischenbericht am 27. Februar 2024 auftraten. Aus dem Abschlussbericht vom 6. März 2024 musste die Vorinstanz jedenfalls nicht auf eine Prüfungsuntauglichkeit schliessen. Dieser schliesst zwar zunächst einen Leistungsknick als Folge der Thrombose nicht gänzlich aus, hält aber direkt anschliessend fest, dass die konkret aufgetretenen Symptome, die zum Nichtantreten der Prüfung geführt haben, keine Folge der Thrombose waren. Dies durfte die Vorinstanz ohne Willkür so verstehen, dass die Thrombose - obwohl allgemein geeignet, die Leistungsfähigkeit einzuschränken - im konkreten Fall gerade keine Prüfungsuntauglichkeit ausgelöst hat bzw. keine Prüfungsuntauglichkeit kausal zu erklären vermag. Dieses Ergebnis wird auch gestützt durch eine in den Akten befindliche Notiz des Vertrauensarztes zur Krankengeschichte des Beschwerdeführers, worin er die Wahrscheinlichkeit bzgl. Prüfungsuntauglichkeit infolge der Thrombose als "gering" einstuft (Beschwerdebeilage 2, Eintrag vom 5. März 2024). Damit trifft auch der Vorwurf nicht zu, der Vertrauensarzt habe den Einfluss der Thrombose auf die Prüfungstauglichkeit nicht geprüft.
5.8. Nach der willkürfreien Schlussfolgerung der Vorinstanz hat der Abschlussbericht des Vertrauensarztes die im Zwischenbericht (vorläufig) festgestellte Prüfungstauglichkeit des Beschwerdeführers somit nicht widerlegt, sondern im Ergebnis bestätigt.
6.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz weiter vor, die Beweislast falsch zugeteilt zu haben. In diesem Zusammenhang rügt er zudem eine Verletzung von Art. 189 lit. a StPO.
6.1. Eine unzulässige Beweislastumkehr sieht der Beschwerdeführer darin, dass die Vorinstanz ihn für die unklare Berichterstattung des Vertrauensarztes verantwortlich mache. Dabei beruft er sich zum einen auf den Untersuchungsgrundsatz. Zum anderen macht er geltend, gemäss § 22 EG BGFA sei bezüglich Beweislastverteilung die StPO anwendbar.
6.2. Wer wofür die Beweislast trägt, ergibt sich primär aus dem anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht und subsidiär aus der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB. Diese gilt auch im öffentlichen Recht (BGE 148 II 285 E. 3.1.3; 142 II 433 E. 3.2.6). Das Bundesgericht überprüft die Anwendung des kantonalen Rechts lediglich unter Willkürgesichtspunkten (E. 2.2 hiervor). Das gilt auch, soweit der Beschwerdeführer sich gestützt auf § 22 EG BGFA auf die StPO beruft. Diese kommt, soweit sie hier überhaupt anwendbar ist, als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung, was das Bundesgericht bei entsprechender Rüge nur auf Willkür hin überprüft (vgl. BGE 140 I 125 E. 2.2; Urteil 2C_143/2023 vom 18. März 2025 E. 3.1).
6.3. Dass vorliegend die Anwaltsprüfungskommission allenfalls wegen dem Untersuchungsgrundsatz eine Beweisführungslast trifft, schliesst nicht aus, dass der Beschwerdeführer die Beweislast insofern trägt, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu seinen Ungunsten ausfallen kann (vgl. BGE 144 V 127 E. 3.2; 129 II 18 E. 7.1). Insoweit zeigt der Beschwerdeführer keine Willkür auf.
6.4. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, es sei willkürlich, die StPO, die nach dem Wortlaut von § 22 EG BGFA sinngemäss "auf das Beschwerdeverfahren und das Wiederaufnahmeverfahren" anwendbar ist, nicht auch im Verwaltungsverfahren vor der Anwaltsprüfungskommission anzuwenden. Auch sonst zeigt er nicht auf, aus welcher kantonalen Norm er eine Beweislast der Anwaltsprüfungskommission ableitet und inwiefern die Vorinstanz diese willkürlich angewendet haben soll. Aufgrund des Wortlauts von § 22 EG BGFA ist es jedenfalls nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz die StPO nicht auf das Verfahren der Anwaltsprüfungskommission angewendet, sondern entsprechend der allgemeinen Regel, wonach eine Tatsache zu beweisen hat, wer daraus Rechte ableitet (Art. 8 ZGB), die Beweislast für die Frage der Prüfungstauglichkeit dem Beschwerdeführer zugeteilt hat.
6.5. Unbegründet ist auch die Rüge der Verletzung von Art. 189 lit. a StPO. Nach dieser Bestimmung hat die Verfahrensleitung ein Gutachten ergänzen oder verbessern zu lassen, wenn es unvollständig oder unklar ist. Ungeachtet der Frage, ob die StPO im vorliegenden Fall überhaupt - als subsidiäres kantonales Recht - anwendbar ist, war die Vorinstanz jedenfalls nicht zur Ergänzung oder Verbesserung des Vertrauensarztberichtes verpflichtet. Denn sie durfte aus diesem ohne Willkür auf eine fehlende Kausalität zwischen der Thrombose und der behaupteten Prüfungsuntauglichkeit schliessen (E. 5.6 f. hiervor). Inwiefern diese Feststellung nach Massgabe des kantonalen Rechts in willkürlicher Weise unvollständig oder unklar sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.
7.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) mit der Begründung, er sei aufgrund der Krankheit zur Prüfungszeit nicht mit den Mitbewerbern konkurrenzfähig gewesen und die Behörden hätte n auf seine gesundheitliche Einschränkung nicht Rücksicht genommen. Die Rüge basiert auf der Auffassung des Beschwerdeführers, er sei zur Prüfungszeit tatsächlich prüfungsuntauglich gewesen. Nachdem aber die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) im Ergebnis eine Prüfungstauglichkeit festgestellt hat (E. 5.8 hiervor), fehlt der Rüge die tatsächliche Grundlage. Dass er gegenüber den anderen Kandidatinnen und Kandidaten trotz Prüfungstauglichkeit benachteiligt gewesen wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
8.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 18. Februar 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Müller