Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_229/2026
Urteil vom 22. Mai 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Moser,
gegen
Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., Marktgasse 2, 9050 Appenzell,
Amt für Inneres,
Bevölkerungsdienste, Marktgasse 2, 9050 Appenzell.
Gegenstand
Widerruf Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, vom 3. Februar 2026 (V 17-2025).
Erwägungen
1.
1.1. A.________, Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste am 4. März 2020 in die Schweiz ein und erhielt eine Kurzaufenthaltsbewilligung bis zum 2. März 2021. Am 20. Mai 2021 heiratete er in Appenzell eine sri-lankische Staatsangehörige, welche über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Am 10. Juni 2021 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, die zuletzt bis am 18. September 2024 verlängert wurde.
1.2. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 widerrief das Amt für Inneres des Kantons Appenzell Innerrhoden die Aufenthaltsbewilligung von A.________, mit der Begründung, dass der Ehewille der Ehefrau erloschen sei und sie seit dem Auszug von A.________ aus der ehelichen Wohnung Ende April 2024 keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt habe.
1.3. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel von A.________ wiesen die Standeskommission Appenzell I.Rh. mit Entscheid vom 17. Juni 2025 und das Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, mit Entscheid vom 3. Februar 2026 ab.
1.4. A.________ erhebt mit Eingabe vom 21. April 2026 (Postaufgabe) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt, es sei der Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und es sei auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zu verzichten.
Mit Schreiben vom 23. April 2026 lud das Bundesgericht den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein, eine allfällige Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung bis spätestens am 7. Mai 2026 einzureichen. Diese Frist wurde ihm mit Schreiben vom 7. Mai 2026 antragsgemäss bis zum 21. Mai 2026 erstreckt. Am 20. Mai 2026 (Postaufgabe) reichte der Rechtsvertreter seine Stellungnahme ein.
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 44 Abs. 2 BGG; sog. "Zustellfiktion"). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).
2.2. Der vorliegend angefochtene Entscheid vom 3. Februar 2026 wurde dem Beschwerdeführer bzw. seinem damaligen Rechtsvertreter gemäss den Angaben in der Beschwerdeschrift sowie der entsprechenden Empfangsbestätigung (Sendungsnummer xxx) am 5. März 2026 zugestellt. Folglich begann die 30-tägige Beschwerdefrist am Freitag, 6. März 2026, zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) und des Umstands, dass der letzte Tag der Frist ein Sonntag war - am Montag, 20. April 2026 (Art. 45 Abs. 1 BGG).
Die vorliegende Beschwerde wurde am 21. April 2026 der Schweizerischen Post übergeben, wie es sich aus dem "Track & Trace" Auszug (Sendungsnummer yyy) ergibt. Damit erweist sich die Beschwerde als verspätet.
3.
Was der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 20. Mai 2026 dagegen vorbringt, vermag an dieser Beurteilung aus den nachfolgenden Gründen nichts zu ändern:
3.1. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers anerkennt das Fristversäumnis, welches er mit persönlichen und organisatorischen Umständen begründet, die dazu geführt hätten, dass die Angelegenheit nicht mit der erforderlichen Sorgfalt behandelt worden sei. Er ersucht das Bundesgericht, die konkreten Umstände des Einzelfalls angemessen zu berücksichtigen und insbesondere dem Verbot des überspitzen Formalismus, dem Anspruch auf ein faires Verfahren sowie der Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer Rechnung zu tragen.
3.2. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Sanktionierung der Nichteinhaltung einer Verfahrensfrist nach ständiger Rechtsprechung keinen überspitzten Formalismus darstellt, da eine strikte Anwendung der Regeln über die Fristen aus Gründen der Gleichbehandlung und des öffentlichen Interesses an einer guten Rechtspflege und an Rechtssicherheit gerechtfertigt ist (vgl. BGE 149 IV 196 E. 1.1; 149 IV 97 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen; Urteil 9C_119/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2.3). Zudem steht der Anspruch auf gerichtliche Beurteilung unter dem Vorbehalt der üblichen Sachurteilsvoraussetzungen, wozu auch die Wahrung der Beschwerdefrist gehört (vgl. BGE 150 I 191 E. 2.1; 143 I 344 E. 8.2; Urteile 2D_6/2018 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.2; 2C_1038/2017 vom 18. Juli 2018 E. 4.2).
3.3. Damit bleibt es dabei, dass die Beschwerde verspätet eingereicht wurde. Ein Fristwiederherstellungsgesuch (Art. 50 Abs. 1 BGG) wird weder ausdrücklich noch sinngemäss gestellt. Ohnehin wäre einem solchen kein Erfolg beschieden gewesen, da sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall das Fristversäumnis seines Rechtsvertreters anrechnen lassen müsste, zumal kein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt (vgl. zum Ganzen BGE 149 IV 196 E. 1.1 mit Hinweisen).
4.
4.1. Auf die verspätet erhobene und somit offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.
4.2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die umständehalber reduzierten Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov