Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_225/2026
Urteil vom 24. April 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung (Wiederwägung) /aufschiebende Wirkung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichterin, vom 9. April 2026 (VB.2026.00200).
Erwägungen
1.
1.1. Die 1958 geborene griechische Staatsangehörige A.________ reiste am 3. April 2018 in die Schweiz ein und erhielt am 28. September 2018 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur selbständigen Erwerbstätigkeit für den Kanton Zürich.
Am 12. September 2024 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies sie aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. letztinstanzlich: Urteil 2C_711/2025 vom 23. Januar 2026), worauf das Migrationsamt ihr am 18. Februar 2026 eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 13. Mai 2026 ansetzte.
1.2. Am 6. März 2026 ersuchte A.________ das Migrationsamt um "Wiedererwägung der aufenthaltsrechtlichen Wegweisung". Mit Verfügung vom 17. März 2026 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und hielt an der angesetzten Ausreisefrist fest.
1.3. Bereits am 9. März 2026 hatte A.________ ein Revisionsgesuch gegen das Urteil 2C_711/2025 vom 23. Januar 2026 beim Bundesgericht gestellt. Dieses wurde mit Urteil 2F_5/2026 vom 18. März 2026 abgewiesen, soweit darauf einzutreten sei.
1.4. Gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 17. März 2026 rekurrierte A.________ am 20. März 2026 bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und ersuchte in prozeduraler Hinsicht darum, dass ihrem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei.
Die Sicherheitsdirektion wies das Gesuch mit Verfügung vom 25. März 2026 mit der Begründung ab, dass A.________ rechtskräftig weggewiesen worden und ihr Wiedererwägungsgesuch im Rahmen einer summarischen Betrachtungsweise als rechtsmissbräuchlich einzustufen sei.
1.5. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mit Verfügung der Einzelrichterin vom 9. April 2026 nicht ein.
1.6. A.________erhebt mit Eingabe vom 21. April 2026 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht und beantragt, es sei die Verfügung des Verwaltungsgerichts aufzuheben und es sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Gegenstand des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens bildet einzig der prozedurale Aufenthalt der Beschwerdeführerin während der Dauer des vor der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich hängigen Verfahrens betreffend ein Wiedererwägungsgesuch zum Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
2.2. Die Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 25. März 2026, mit welcher das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung abgewiesen wurde, betrifft den prozeduralen Aufenthalt in der Schweiz und stellt einen Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen dar (vgl. Urteil 2C_237/2025 vom 9. Mai 2025 E. 2.3 mit Hinweisen). Rechtsmittelentscheide über Zwischenentscheide von unteren Instanzen stellen in der Regel ihrerseits Zwischenentscheide dar (BGE 139 V 600 E. 2.1; Urteil 2C_416/2024 vom 29. Juli 2025 E. 2.2, zur Publ. vorgesehen). Dies gilt auch, wenn - wie hier - mit dem angefochtenen Rechtsmittelentscheid auf eine Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung nicht eingetreten wird (BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 9C_26/2021 vom 21. März 2021; 2C_359/2017 und 2C_360/2017 vom 23. März 2018 E. 1.2.2; 2C_411/2017 vom 31. Mai 2018 E. 2.1).
2.3. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Praxisgemäss muss der Nachteil, der dem Beschwerdeführer droht, rechtlicher Natur sein und auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden können (BGE 151 III 227 E. 1.2; 149 II 476 E. 1.2.1; 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2).
2.4. Die Verpflichtung eines Ausländers, die Schweiz zu verlassen und das Ergebnis des ausländerrechtlichen Verfahrens im Ausland abzuwarten, bildet grundsätzlich nur dann einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil, wenn in der Sache selber ein Rechtsanspruch auf Anwesenheit besteht bzw. ein solcher zumindest vertretbar dargetan wird (vgl. Urteile 2C_517/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 3.4; 2C_281/2024 vom 12. Juni 2024 E. 3.2; 2D_9/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 1.5; 2D_58/2011 vom 9. Januar 2012 E. 1.2).
Dass diese Voraussetzungen im Falle der Beschwerdeführerin erfüllt wären, ist äusserst fraglich, zumal das Bundesgericht im Urteil 2C_711/2025 erwogen hat, dass ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf das FZA (SR 0.142.112.681) ausser Betracht falle und sie sich auch nicht auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV) berufen könne (vgl. dort. E. 4 und 5), die Vorinstanz ihre Vorbringen, wonach sie nunmehr einer effektiven und realen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehe, geprüft und im Rahmen einer summarischen Prüfung erwogen hat, dass von einer blossen Scheinselbständigkeit auszugehen sei und die - hauptsächlich stichwortartigen - Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht genügen dürften, um einen Rechtsanpruch auf Anwesenheit in der Schweiz in vertretbarer Weise darzutun. Die Frage braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden, da auf die Beschwerde bereits aus anderen Gründen nicht eingetreten werden kann.
2.5. Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; Urteil 2C_490/2020 vom 23. November 2020 E. 1.3). Das Bundesgericht prüft Rügen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur insofern, als sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind. Es gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (vgl. u.a. BGE 149 I 248 E. 3.1; 147 I 73 E. 2.1; 146 III 303 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.6. Die Beschwerdeführerin rügt einen Verstoss gegen das Willkürverbot im Zusammenhang mit der Sachverhaltsfeststellung sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), weil die Vorinstanz "zentrale Beweismittel" nicht oder nicht hinreichend gewürdigt und auf ein angeblich laufendes strafrechtliches Verfahren verwiesen habe, über welches sie nicht informiert sei.
Indessen genügt die bloss stichwortartige Aufzählung von Unterlagen oder Umständen, die angeblich nicht berücksichtigt worden seien, den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen in keiner Weise (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.5 hiervor). Ebensowenig wird der Substanziierungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG Genüge getan, wenn sich die Beschwerdeführerin - wie hier - darauf beschränkt, dem Bundesgericht ihre eigene Auffassung zu unterbreiten oder die Feststellungen der Vorinstanz pauschal als willkürlich bzw. realitätsfremd zu bezeichnen. Schliesslich stellt die Verhältnismässigkeit, auf welche sich die Beschwerdeführerin ebenfalls beruft, kein verfassungsmässiges Recht, sondern lediglich einen Verfassungsgrundsatz dar (vgl. BGE 140 II 194 E. 5.8.2).
3.
3.1. Im Ergebnis entbehrt die Beschwerde offensichtlich einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 98 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
3.2. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die umständehalber reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichterin, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 24. April 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov