Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_206/2026
Urteil vom 22. April 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 25. Februar 2026 (VB.2025.00688).
Erwägungen
1.
1.1. Der 1988 geborene albanische Staatsangehörige A.________ heiratete am 18. Januar 2019 in Albanien eine Schweizer Staatsbürgerin. Nachdem das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Schreiben vom 10. Februar 2021 ein zuvor gegen ihn verhängtes Einreiseverbot aufgehoben hatte, reiste A.________ am 2. März 2021 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau, zuletzt befristet bis 1. März 2024. Am 25. November 2022 gaben die Ehegatten den gemeinsamen Wohnsitz auf.
Mit Verfügung vom 10. September 2024 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch von A.________ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg.
Einen dagegen erhobenen Rekurs von A.________ wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 23. September 2025 ab.
1.2. Mit Urteil vom 25. Februar 2026 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde von A.________ ab, soweit es darauf eintrat.
1.3. A.________ reicht mit Eingabe vom 9. April 2026 Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragt, es sei das Urteil vom 25. Februar 2026 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen oder Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betreffen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 5 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht, soweit dessen Vorliegen nicht offensichtlich ist; ob die jeweils erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 137 I 305 E. 2.5; 136 II 177 E. 1.1).
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 (und Art. 106 Abs. 2) BGG nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 150 I 39, nicht publ. E. 2.1; 141 V 234 E. 1; 140 III 115 E. 2).
3.
3.1. Dem Beschwerdeführer war eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner Ehe mit einer Schweizer Bürgerin erteilt worden. Die Gültigkeitsdauer dieser Bewilligung ist am 1. März 2024 abgelaufen, sodass sie keine Rechtswirkungen mehr entfaltet. Es stellt sich daher einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf deren Verlängerung bzw. auf die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung habe.
3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei nach wie vor mit seiner Schweizer Ehefrau verheiratet, sodass er einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG (SR 142.20) habe.
3.3. Die Vorinstanz hat - unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung - die Voraussetzungen dargelegt, unter welchen eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft vorliegt, d.h wenn die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (vgl. BGE 138 II 229 E. 2; 137 II 345 E. 3.1.2; Urteile 2C_521/2025 vom 26. Februar 2026 E. 5.1; 2C_365/2025 vom 4. November 2025 E. 5.1). Mit Bezug auf den Beschwerdeführer und seine Ehefrau hat die Vorinstanz im Wesentlichen festgehalten, dass der Ehewille der Ehegatten erloschen sei, da sie inzwischen mehr als drei Jahre getrennt voneinander leben würden und der Beschwerdeführer keine substanziierten Belege beigebracht habe, die das Fortbestehen des Ehewillens oder Bemühungen um eine Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung stützen würden. In Bezug auf die Dauer der relevanten Ehegemeinschaft hat die Vorinstanz erwogen, dass diese mit dem Zuzug des Beschwerdeführers in die Schweiz am 2. März 2021 begründet und mit seinem Auszug am 25. November 2022 beendet worden sei.
3.4. Bei der Frage, ob eine Ehegemeinschaft besteht bzw. gewollt ist, handelt es sich um eine Sachverhaltsfrage (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3; Urteile 2C_214/2025 vom 27. Juni 2025 E. 4.6.2; 2C_378/2023 vom 13. Februar 2024 E. 4.1; 2C_739/2021 vom 27. Januar 2022 E. 4.4.1 mit Hinweisen). An die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch, d.h. willkürlich sind (Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3; 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer, der nicht bestreitet, dass er und seine Ehefrau getrennt leben, beschränkt sich im Wesentlichen darauf, zu behaupten, dass er künftig wieder mit seiner Ehefrau zusammenleben wolle und dass kein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht worden sei. Damit vermag er aber in keiner Weise substanziiert darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG), inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf das (Fort) bestehen der Ehegemeinschaft willkürlich sein sollen, sodass in dieser Hinsicht auf den vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt abzustellen ist. Folglich kann der Beschwerdeführer aus Art. 42 AIG keinen Bewilligungsanspruch mehr ableiten.
3.5. Nach Auflösung der Ehe kommt allenfalls die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AIG infrage. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Ehefrau nach den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts weniger als drei Jahre gedauert hat, sodass ein Anspruch auf Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht in Betracht kommt (zu den kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG vgl. BGE 140 II 289 E. 3.5.3). Der Beschwerdeführer beruft sich zu Recht nicht auf diese Bestimmung.
3.6. Er macht indessen das Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend und weist zur Begründung hauptsächlich auf seine seiner Auffassung nach gelungene Integration in wirtschaftlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht hin. Damit verkennt er aber, dass eine allfällige erfolgreiche Integration primär im Rahmen des vorliegend nicht anwendbaren Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (vgl. E. 3.5 hiervor) relevant ist und für sich allein keinen nachehelichen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen vermag (vgl. u.a. Urteile 2C_503/2024 vom 6. Mai 2025 E. 5.3; 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 6.3; 2C_517/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.3; 2C_861/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 2). Wichtige persönliche Gründe können vielmehr vorliegen, wenn die Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG; vgl. dazu u.a. Urteile 2C_376/2025 vom 24. September 2025 E. 4.2; 2C_503/2024 vom 6. Mai 2025 E. 5.3). Seine über blosse Behauptungen nicht hinausgehenden Ausführungen, wonach eine Rückkehr nach Albanien mit erheblichen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Nachteilen verbunden sei, da er dort weder über eine Wohnmöglichkeit noch über eine Arbeitsstelle verfüge, genügen nicht, um das Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und somit einen potenziellen Bewilligungsanspruch gestützt auf diese Bestimmung in vertretbarer Weise darzutun.
3.7. Nachdem die eheliche Gemeinschaft endgültig aufgelöst wurde und der Beschwerdeführer über keine Kernfamilie in der Schweiz verfügt, kommt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Schutz seines Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV - entgegen seinen Vorbringen - nicht mehr in Betracht. Da er sich zudem erst seit März 2021 (nach Aufhebung des gegen ihn angeordneten Einreiseverbots) erneut in der Schweiz aufhält, kann er aus BGE 144 I 266 und der darin aufgestellten Vermutung, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt als integriert gelten könne (vgl. dort E. 3.9), auch keinen Bewilligungsanspruch gestützt auf den Schutz des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) ableiten. Besondere Umstände, wonach in seinem Fall - trotz der sehr kurzen Aufenthaltsdauer - eine besonders ausgeprägte Integration vorliegen soll (vgl. hierzu BGE 149 I 207 E. 5.3), werden nicht hinreichend dargetan. Seine Vorbringen betreffend seine angeblich erfolgreiche Integration (vgl. E. 3.6 hiervor) genügen nicht, um eine über eine normale Integration hinausgehende Verwurzelung bzw. besonders intensive Beziehung zur Schweiz darzutun.
3.8. Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG beruft, ist festzuhalten, dass diese Bestimmung keinen Bewilligungsanspruch vermittelt, sondern Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, die unter den Aufnahmetatbestand von Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG fallen, betrifft (Urteile 2C_25/2025 vom 4. Februar 2025 E. 4.3; 2C_521/2023 vom 29. September 2023 E. 2.3; 2C_502/2023 vom 25. September 2023 E. 2.2). Die Vorinstanz hat das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen geprüft und verneint. Der Weiterzug an das Bundesgericht mittels Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist ausgeschlossen (vgl. Urteil 2C_365/2025 vom 4. November 2025 E. 1.2.1 mit Hinweisen).
3.9. Im Ergebnis vermag der Beschwerdeführer nicht in vertretbarer Weise darzutun, dass er einen potenziellen Anspruch auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben könnte. Damit erweist sich das Rechtsmittel als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unzulässig.
4.
Die Eingabe kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, da der Beschwerdeführer keine Verletzungen von Parteirechten rügt, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht trotz fehlender Legitimation in der Sache im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde getrennt von der Bewilligungsfrage beurteilen kann (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 137 II 305 E. 2; Urteil 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 5.3).
5.
5.1. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.
5.2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 22. April 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov