Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_169/2025
Urteil vom 14. April 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Wortha.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich),
Rämistrasse 101, 8092 Zürich ETH-Zentrum,
2. ETH-Beschwerdekommission,
Effingerstrasse 6a, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Einträge im Vorlesungsverzeichnis der ETH Zürich,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 13. Februar 2025 (B-1550/2024).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ ist Professor am Departement xxx der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich ETH und unterrichtet unter anderem die Lerneinheit "B.________".
A.b. Am 16. Dezember 2022 beschloss die Departementskonferenz des Departements xxx, die Vorlesung "B.________" für das Frühjahrssemester 2023 auf zwei Vorlesungsstunden zu reduzieren. Am 8. März 2023 teilte das
Institute for C.________ der Unterrichtskommission der ETH mit, die Kürzung auf zwei Stunden Vorlesung in "B.________" solle auf das Frühjahrssemester 2023 beschränkt bleiben.
A.c. Am 11. September 2023 forderte die Stundenplankoordinatorin die Dozierenden des Frühjahrssemesters 2024 auf, mit Blick auf die Stundenplanung des Frühjahrssemesters 2024 bis zum 13. Oktober 2023 alle Angaben für ihre Lerneinheiten zu überprüfen und diese zu bestätigen oder Korrekturen anzubringen. Katalogdaten (Inhalt der Lerneinheit) könnten jederzeit von den Dozierenden erfasst, ergänzt und/oder korrigiert werden. Auch A.________, der im Frühjahrssemester 2024 die Lerneinheit "B.________" erneut unterrichten sollte, erhielt diese Aufforderung.
A.d. Am 14. Januar 2024 bat A.________ die Stundenplankoordinatorin um eine Anpassung der Katalogdaten seiner Lehrveranstaltung "B.________". Diese informierte ihn daraufhin darüber, dass im Frühjahrssemester 2024 nicht nur eine, sondern zwei Lerneinheiten "B.________" im Vorlesungsverzeichnis geführt würden. Die eine sei für Repetenten im Studienreglement 2016, welche 10 ECTS und eine schriftliche Prüfung von 180 Minuten umfasse, die andere eine für Studierende im Studienreglement 2021, welche 6 ECTS und eine schriftliche Prüfung von 120 Minuten umfasse. Die Katalogdaten der letzteren Lerneinheit seien wunschgemäss angepasst worden.
A.e. Am 15. Januar 2024 wandte A.________ dagegen ein, es gebe keinen sachlichen Grund, die Lehrveranstaltung "B.________" mit zwei Nummern aufzuführen. Es gebe nur einen Inhalt und nur eine Prüfung, ungeachtet dessen, dass die Anzahl Kreditpunkte eine andere sei. Katalogdaten und Prüfungsdauer müssten zwingend dieselben sein.
A.f. Der Studienkoordinator wies A.________ am 20. Januar 2024 darauf hin, dass die Frage, ob man die Prüfung hätte gleich lang machen können, jetzt zu spät gestellt werde. Diese Diskussion hätte im Herbstsemester 2023 erfolgen müssen, damit die zuständigen Gremien darüber hätten entscheiden können. Weder er noch das Studiensekretariat seien dafür zuständig, über die Länge der Prüfungen zu entscheiden. Der Studienkoordinator ergänzte am 24. Januar 2024, dass die Katalogdaten und die Prüfungsbedingungen in diesem Zeitpunkt nicht mehr geändert würden. Bei einem neuen Studienreglement sei es nötig, dass die Studierenden aus dem alten Reglement den Stoff und die Prüfungen zu ihrem Reglement ablegen könnten. Sie müssten die Prüfungen anbieten, so lange es nötig sei.
A.g. Am 25. Januar 2024 schloss sich der Studiendirektor der Auffassung an, dass gemäss den massgeblichen Regeln der Kursinhalt bei "B.________" nur auf Antrag an die Unterrichtskommission verändert werden könne. Dazu gehörten die Katalogdaten und die Prüfung. Für das Frühjahrssemester 2024 sei es daher zu spät, daran etwas zu ändern.
B.
B.a. Mit E-Mail vom 2. Februar 2024 forderte A.________ vom Studiensekretariat eine Verfügung gestützt auf Art. 25a Abs. 2 VwVG. Er verlangte, dass die Prüfungsdauer und die Katalogdaten (Kursbeschreibung, Lernziel, Inhalt) seiner Lehrveranstaltung "B.________" im Frühjahrssemester 2024 für alle Studierenden einheitlich festzulegen seien.
B.b. Mit E-Mail vom 9. Februar 2024 verweigerte der Studiendirektor den Erlass einer Verfügung. Zur Begründung führte er aus, es gebe einen Mechanismus, um Kursdaten anzupassen. Es bedürfe eines rechtzeitigen Antrags an die Unterrichtskommission, vorliegend bis am 5. Dezember 2023. Einen solchen habe A.________ nicht eingereicht.
B.c. Am 12. Februar 2024 erhob A.________ Beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission und beantragte insbesondere, die ETH-Beschwerdekommission möge die Weigerung des Studiendirektors, eine Verfügung zu erlassen, feststellen und aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung die Beschwerde trotz mangelnder Verfügung materiell prüfen. So beantragte er weiter wiederum die Feststellung, Prüfungsdauer und Katalogdaten seiner Lehrveranstaltung "B.________" im Frühjahrssemester 2024 seien für alle Studierenden einheitlich festzulegen.
B.d. Mit Entscheid vom 15. Februar 2024 trat die ETH-Beschwerdekommission auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, sowohl für die Legitimation bei einer Beschwerde gegen eine Verfügung als auch für den Erlass einer Verfügung über einen Realakt werde vorausgesetzt, dass die betreffende Person in ihren Rechten und Pflichten berührt sei und über ein schutzwürdiges Interesse verfüge. Das Vorlesungsverzeichnis betreffe einen Dozenten nur als organisatorische Massnahme und stelle keine personalrechtliche Massnahme dar. A.________ sei durch die Einträge im Vorlesungsverzeichnis daher weder materiell berührt noch verfüge er über ein schutzwürdiges Interesse.
B.e. Dennoch kam der Studiendirektor dem Begehren von A.________ nach und setzte die Prüfungsdauer für beide Lern-einheiten auf 180 Minuten fest, sodass es nur eine Prüfung gab. Dies wurde entsprechend auch im Vorlesungsverzeichnis angepasst (Art. 105 Abs. 2 BGG).
B.f. Mit Eingabe vom 10. März 2024 erhob A.________ gegen den Entscheid vom 15. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte nunmehr die Feststellung, die Weigerung, die Prüfungsdauer einheitlich festzulegen, sei rechtswidrig, dies ungeachtet dessen, dass die Weigerung verspätet doch noch zurückgenommen worden sei. Sodann sei die Weigerung, den Inhalt der Vorlesung und damit den Prüfungsstoff einheitlich festzulegen, als rechtswidrig festzustellen und - soweit noch möglich - zu beheben. Weiter beantragte er die Feststellung, dass das interne Dokument "D-PHYS Course Units" die Freiheit der Lehre verletze.
B.g. Mit Urteil vom 13. Februar 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es aus, die von A.________ beantragten und nicht gewährten Änderungen der Prüfungsdauer seiner Lehrveranstaltung und der diesbezüglichen Katalogdaten berührten ihn nicht in seinem verfassungsmässigen Grundrecht der Freiheit der Lehre. Er habe daher kein schutzwürdiges Interesse an der Rechtsklärung der aufgeworfenen Fragen mittels einer Verfügung und damit keinen Anspruch auf die von ihm mit E-Mail vom 2. Februar 2024 vom Studiensekretariat verlangte Realaktverfügung.
C.
Mit Eingabe vom 18. März 2025 erhebt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt die Feststellung, dass die Weigerung, die Prüfungsdauer einheitlich festzusetzen, rechtswidrig sei, ungeachtet dessen, dass die Weigerung verspätet doch noch zurückgenommen worden sei. Ausserdem beantragt er die Feststellung, dass die Weigerung, den Inhalt der Vorlesung, und damit den Prüfungsstoff, einheitlich festzusetzen, rechtswidrig sei.
Es wurden die Akten eingeholt, aber keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.
Erwägungen
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 151 I 354 E. 1; 151 I 187 E. 1). Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe nicht näher bezeichnet. Die mangelhafte Bezeichnung schadet ihm jedoch nicht, sofern seine Eingabe den gesetzlichen Anforderungen des ihm offen stehenden Rechtsmittels an das Bundesgericht genügt (vgl. BGE 138 I 367 E. 1.1; Urteile 2C_52/2024 vom 18. Februar 2025 E. 1; nicht publ. in: BGE 151 I 177; 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 150 I 73).
1.2. Angefochten ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. a, 90 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 83 BGG).
1.3. Zur Erhebung der Beschwerde ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Der Beschwerdeführer ist bereits im vorinstanzlichen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit seinen Anträgen unterlegen ( Art. 89 Abs. 1 lit. a und b BGG ). Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG).
1.3.1. Das schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn die beschwerdeführende Person mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann (BGE 150 II 409 E. 2.2.2; 141 II 14 E. 4.4). Zu verlangen ist daher, dass die Situation der beschwerdeführenden Person durch den Ausgang des Verfahrens überhaupt in rechtserheblicher Weise verbessert werden kann (BGE 151 I 41 E. 2; 150 II 409 E. 2.2.2).
Feststellungsbegehren sind im bundesgerichtlichen Verfahren zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungsbegehren gewahrt werden kann. Für Feststellungsbegehren ist daher ein genügendes Interesse an der beantragten Feststellung durch das Bundesgericht erforderlich (BGE 151 II 884 E. 2.2.1; 147 I 153 E. 1.3; 126 II 300 E. 2c; Urteile 2C_326/2024 vom 26. August 2025 E. 1.3; 2C_265/2023 vom 9. Juli 2024 E. 1.4.3; 2C_488/2020 vom 29. März 2023 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 149 II 187).
Das schutzwürdige Interesse muss grundsätzlich aktuell sein. Ausnahmsweise tritt das Bundesgericht unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses auf eine Beschwerde ein, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 150 II 409 E. 2.2.2; 147 I 478 E. 2.2; 146 II 335 E. 1.3; Urteil 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 148 I 89).
Fehlt das schutzwürdige Interesse bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 150 II 409 E. 2.2.1; 142 I 135 E. 1.3.1; 137 I 23 E. 1.3.1).
1.3.2. Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht, festzustellen, dass die Weigerung, Prüfungsdauer und Inhalt der Vorlesung einheitlich festzulegen, rechtswidrig sei, auch wenn die Weigerung zurückgenommen worden sei (vorstehend Bst. C). Im Rahmen des durch das vorinstanzliche Verfahren bestimmten Streitgegenstands (Art. 86 und Art. 99 Abs. 2 BGG ) bezieht sich das Feststellungsbegehren auf die Lehrveranstaltung aus dem Frühjahrssemester 2024 (vgl. vorstehend Bst. B.a).
1.3.3. Der Beschwerdeführer stellte dem Studiensekretariat und der ETH-Beschwerdekommission den Antrag, Inhalt und Dauer der Lehrveranstaltung einheitlich festzulegen (vorstehend Bst. B.a und B.c). Dabei handelte es sich um Leistungsbegehren. Vor dem Bundesverwaltungsgericht - wie vor Bundesgericht - stellte der Beschwerdeführer hernach nur noch den Antrag, die Rechtswidrigkeit der Weigerung, Prüfungsdauer und Inhalt einheitlich festzulegen, festzustellen, mithin allein ein Feststellungsbegehren (vorstehend Bst. B.f). Dies obschon die Lehrveranstaltung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ans Bundesverwaltungsgericht noch andauerte und die Prüfung noch nicht abgenommen war. Grund dafür war, dass die Dauer der beiden Prüfungen - wie vom Beschwerdeführer verlangt - angeglichen wurde und es in der Folge nur noch eine statt zwei Prüfungen gab (vorstehend Bst. B.e). Dem Leistungsbegehren des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Prüfungsdauer wurde damit in Laufe des Rechtsmittelverfahrens in tatsächlicher Hinsicht entsprochen, wie er selbst sowohl im Rechtsbegehren als auch der Beschwerdebegründung einräumt. In Bezug auf die Katalogdaten der Lehrveranstaltung wurde festgestellt, dass diese durch den Dozent jederzeit geändert werden können (vorstehend Bst. A.c), und es ist unbestritten, dass die Studienplankoordinatorin dem Begehren des Beschwerdeführers nachgekommen ist (vorstehend Bst. A.d).
1.3.4. Dem Beschwerdeführer fehlt es damit an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse, da seinen Leistungsbegehren bereits entsprochen wurde. Eine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids hätte keinen Einfluss auf seine tatsächliche oder rechtliche Situation. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, welchen Nutzen er aus der beantragten Feststellung ziehen könnte, der ein Interesse daran begründen könnte. So bringt er insbesondere nicht vor, inwiefern trotz der erfolgten Änderung von Inhalt und Prüfungsdauer und der angepassten Einträge im Vorlesungsverzeichnis bzw. der Möglichkeit des Dozenten, die Katalogdaten zu ändern, ein Eingriff in sein Recht auf Lehre (Art. 20 BV) vorliegen sollte. Da die begehrten Anpassungen bereits vorgenommen wurden, ist die Frage, ob die ursprüngliche Weigerung rechtswidrig war, für das schutzwürdige Interesse nicht von Bedeutung. Ein Feststellungsentscheid darf aber nicht dazu dienen, eine bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfrage zu klären (BGE 151 I 19 E. 6.3; 137 II 199 E. 6.5; 2C_389/2024 vom 2. Mai 2025 E. 1.2). Ein (aktuelles) Feststellungsinteresse ist damit nicht dargetan.
1.4. Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer kein besonderes schutzwürdiges Interesse an seinem Feststellungsbegehren geltend machen. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, mitgeteilt.
Lausanne, 14. April 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha