Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_118/2026
Urteil vom 17. März 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bezirk Küssnacht, Seeplatz 2/3, Postfach 176, 6403 Küssnacht am Rigi,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Staatshaftung Schadenersatz / Genugtuung; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Zwischenbescheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 20. Februar 2026 (III 2026 19).
Erwägungen
1.
1.1. A.________ gelangte mit einer als "Zivilklage auf Entschädigung wegen Pflichtverletzungen durch das Sozialamt Küssnach" bezeichneten Eingabe vom 3. Dezember 2025 an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und beantragte im Wesentlichen, dass das Sozialamt Küssnacht ihr eine Entschädigung von Fr. 30'000.-- zuspreche, aufgrund der erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands wegen Schikanen und Verzögerungen.
Das Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin ein Staatshaftungsklageverfahren. Mit Verfügung vom 19. Februar 2026 setzte es A.________ eine Frist bis 19. Februar 2026 an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2026 ersuchte A.________ um unentgeltliche Rechtspflege.
1.2. Mit Zwischenbescheid vom 20. Februar 2026 wies das Verwaltungsgericht, Kammer III, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. 1) und erstreckte die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 6. März 2026 (Dispositiv-Ziff. 2).
1.3. Mit Eingabe vom 24. Februar 2026 (Postaufgabe) erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt, es sei der Zwischenbescheid des Verwaltungsgerichts vom 20. Februar 2026 aufzuheben und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu gewähren. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Mit separater Eingabe gleichen Datums reichte sie ergänzende Unterlagen zu ihrer Beschwerde ein.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2026 wurde A.________ darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht vermutlich nicht darauf eintreten werde. Es wurde ihr jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2026 (Postaufgabe) reichte sie eine Beschwerdeergänzung nach.
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Angefochten ist ein Zwischenentscheid eines oberen kantonalen Gerichts, mit welchem ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und sie angehalten wurde, einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteil 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2).
In der Sache geht es um Staatshaftungsansprüche gegen den Bezirk Küssnacht. Der Streitwert beträgt gemäss dem angefochtenen Zwischenbescheid Fr. 30'000.--, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Blick auf Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG zur Verfügung steht.
2.2. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Rechtsprechungsgemäss entfalten Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.3.1; 129 I 129 E. 1.1; Urteil 2C_365/2024 vom 20. August 2025 E. 1.1).
2.3. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, von kantonalem und von interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5; 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2).
Beruht der angefochtene Entscheid auf zwei selbständigen alternativen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Verfahrens besiegeln, hat sich die beschwerdeführende Partei mit beiden Begründungen auseinanderzusetzen und darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt. Andernfalls wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4; 133 IV 119 E. 6.3).
2.4. Vorliegend hat die Vorinstanz die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen dargelegt, unter welchen die Bundesverfassung und das kantonale Recht einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege einräumen, d.h. wenn die Partei bedürftig ist und das Verfahren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV und § 75 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [des Kantons Schwyz] vom 6. Juni 1974 [VRP/SZ; SRSZ 234.110]).
In Bezug auf die Beschwerdeführerin hat das Verwaltungsgericht zunächst erwogen, dass ihre Bedürftigkeit als gegeben angenommen werden könne. Es hat indessen diese Frage nicht abschliessend geklärt, da es zum Schluss gelangt ist, dass die Klage aussichtslos sei. Dabei hat das Verwaltungsgericht die (kumulativ zu erfüllenden) Voraussetzungen erläutert, an welche die Haftung des Gemeinwesens gemäss kantonalem Recht geknüpft ist (vgl. § 3 und 4 des Gesetzes [des Kantons Schwyz] vom 20. Februar 1970 über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre [Staatshaftungsgesetz/SZ; SRSZ 140.100]). Erforderlich sei unter anderem ein widerrechtliches Handeln eines Funktionärs sowie ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Funktionärs und dem eingetretenen Schaden. Sodann ist das Verwaltungsgericht gestützt auf eine summarische Prüfung zum Schluss gelangt, dass keine Anhaltspunkte für widerrechtliche Handlungen von Funktionären des Bezirks Küssnacht bestünden. Daher erscheine die Staatshaftungsklage aussichtslos. Zudem hat das Verwaltungsgericht erwogen, dass selbst wenn die Widerrechtlichkeit zu bejahen wäre, die Klage auch deshalb als aussichtslos gelten müste, weil ein Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Sozialamtes und der gesundheitlichen Verschlechterung der Beschwerdeführerin bei summarischer Prüfung nicht gegeben sei. In der Folge hat das Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Klage abgewiesen.
2.5. Der angefochtene Zwischenbescheid beruht somit auf zwei selbständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Verfahrens besiegeln. Wie bereits ausgeführt, müsste sich die Beschwerdeführerin mit beiden Begründungen auseinandersetzen und darlegen, dass jede von ihnen Recht verletzt, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (vgl. E. 2.3 hiervor).
In ihrer Eingabe vom 24. Februar 2026 beschränkt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf, zu behaupten, dass ihre Klage nicht aussichtslos sei. Dies genügt indessen in keiner Weise, um die von ihr gerügte Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV substanziiert darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG). In ihrer Beschwerdeergänzung vom 27. Februar 2026 nimmt die Beschwerdeführerin teilweise Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend den Kausalzusammenhang. Eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Ausführungen betreffend die Widerrechtlichkeit fehlt demgegenüber gänzlich. Folglich zeigt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert auf, dass das Verwaltungsgericht Art. 29 Abs. 3 BV verletzt oder das kantonale Recht willkürlich angewendet hätte, indem es im Rahmen einer summarischen Prüfung zum Schluss gelangt ist, dass die Klage der Beschwerdeführerin bereits mangels Widerrechtlichkeit aussichtslos erscheine. Die Beschwerde erweist sich schon aus diesem Grund als offensichtlich nicht hinreichend begründet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Lediglich der Vollständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes medizinisch belegt sei und das Verwaltungsgericht durch die Verneinung des Kausalzusammenhangs ohne vertiefte Beweisabnahme "eine materielle Vorwegnahme der Hauptsache vorgenommen" habe, nicht genügen, um substanziiert darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass die Vorinstanz ihre Klage, wie sie behauptet, in Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) als aussichtslos erachtet hat.
3.
3.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 BGG). Umständehalber wird indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, mitgeteilt.
Lausanne, 17. März 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov