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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.02.2026 III 2026 19

20 febbraio 2026·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,539 parole·~18 min·16

Riassunto

Staatshaftung (Schadenersatz / Genugtuung; unentgeltliche Rechtspflege) | Staatshaftung

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2026 19 Zwischenbescheid vom 20. Februar 2026 im Hauptverfahren III 2025 219 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann, Richterin lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Klägerin, gegen Bezirk B.________, Beklagter, Gegenstand Staatshaftung (Schadenersatz / Genugtuung; unentgeltliche Rechtspflege)

2 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 des Betreffs "Zivilklage auf Entschädigung wegen Pflichtverletzungen durch das Sozialamt B.________" gelangte A.________ ans Verwaltungsgericht und beantragte: Ich beantrage, dass das Sozialamt B.________: - Mir eine Entschädigung von CHF 30'000 zuspricht, aufgrund der erheblichen Verschlechterung meines Gesundheitszustands (Bellskala 20 ist 85-90% Bettlägrigkeit) wegen Schikanen und Verzögerungen durch das Sozialamt B.________. - Feststellt, dass das Sozialamt B.________ seine Pflichten verletzt hat und diese Pflichtverletzungen zu den dokumentierten gesundheitlichen Schäden geführt haben. - Alle relevanten Unterlagen (siehe Beilagen) als Beweismittel anerkennt. B. Das Verwaltungsgericht eröffnete mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 ein Staatshaftungsklageverfahren und setzte dem Bezirk B.________ Frist zur Klageantwort an. C. Der Bezirk B.________ beantragt mit Klageantwort vom 4. Februar 2026: 1. Die verwaltungsgerichtliche Klage sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen zu Lasten der Klägerin. D. Am 9. Februar 2026 stellte das Gericht der Klägerin die Klageantwort zu mit Frist zur Einreichung einer Replik. Gleichzeitig wurde der Klägerin mit separater Verfügung Frist bis 19. Februar 2026 angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500 zu leisten. E. Mit Eingabe vom 10. Februar 2026 beantragt die Klägerin: 1. Es sei mir die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 2. Es sei ich von der Leistung des Kostenvorschusses von CHF 1'500.-- zu befreien. 3. Eventualiter sei die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum Entscheid über dieses Gesuch zu sistieren. Ebenfalls am 10. Februar 2026 reicht die Klägerin eine Replik ein und am 14. Februar 2026 eine dringliche Ergänzung zur Replik / Nachreichung von Beweismitteln.

3 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gegenstand des vorliegenden Zwischenbescheides bildet ausschliesslich das Gesuch vom 10. Februar 2026 um unentgeltliche Rechtspflege. 2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt diese verfassungsrechtliche Minimalgarantie im Straf- und Zivilprozess, im Verwaltungsbeschwerde- und Verwaltungsgerichtsverfahren und auch im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren (vgl. Urteil BGer 1P.345/2004 vom 1.10.2004 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 125 V 32 E. 4a S.34 f. mit zahlreichen Hinweisen auf die Entwicklung der Rechtsprechung und auf die Literatur). Die Vertretungskosten trägt das Gemeinwesen, soweit sie nicht eine andere Partei tragen muss (§ 75 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Vermag eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung oder Vertretung bewilligt wurde, die Kosten und die Entschädigung zu decken, so ist sie zur Rückzahlung an die Gerichtskasse verpflichtet. Die Rückzahlungspflicht erlischt zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides (§ 75 Abs. 3 VRP). 2.1 Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung verlangt nach ständiger Praxis grundsätzlich das kumulative Vorliegen von drei Voraussetzungen, nämlich der finanziellen Bedürftigkeit der rechtssuchenden Person, der Nichtaussichtslosigkeit ihres Parteistandpunktes und der sachlichen Notwendigkeit der Verbeiständung (vgl. Urteil BGer 1P.345/2004 vom 1.10.2004 E. 4.2 in fine, mit Verweis auf BGE 128 I 232 ff.; siehe auch ZB III 2010 103 vom 21.6.2010 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen, u.a. auf VGE III 2009 54 vom 27.10.2009 E. 4.2.1). 2.2 Bedürftig ist eine Partei, welche zur Leistung der Prozess- und Parteikosten die Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Massgebend zur Bestimmung der Mittellosigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation des Rechtssuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 135 I 221 E. 5.1; Urteil BGer 2C_472/2024 vom 18.7.2025 E. 4.1.3; VGE III 2022 32 vom 18.2.2022 E. 2.1.2). 2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten

4 und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; BGE 139 III 475 E. 2.2; Urteile BGer 2C_91/2024 vom 20.8.2024 E. 6.1; 2C_529/2022 vom 26.1.2023 E. 4.3; VGE III 2022 32 vom 18.2.2022 E. 2.1.3), was anhand der bis dann vorliegenden Akten beurteilt wird (BGE 140 V 521 E. 9.1). 3. Hinsichtlich Bedürftigkeit führt die Klägerin im Gesuch vom 10. Februar 2026 aus, über lediglich ein monatliches Einkommen von rund Fr. 1'400 zu verfügen, welches sie vollständig für die Deckung der laufenden Lebenshaltungskosten benötige. Dem Gesuch legt sie ein Formular bei, demgemäss sie über gar kein Einkommen verfügt, worin aber Wohnkosten von Fr. 850/Mt angegeben werden. Sodann liegt eine Bestätigung des kommunalen Sozialdienstes vom 16. Dezember 2025 vor, welcher die Erbringung von wirtschaftlicher Sozialhilfe an die Klägerin bestätigt. Die Bedürftigkeit der Klägerin kann damit als gegeben angenommen werden, wobei die Frage letztlich offengelassen werden kann, weil es für die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege an der kumulativen Voraussetzung der Aussichtslosigkeit mangelt. 4. Unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn der Standpunkt der gesuchstellenden Partei nicht aussichtslos ist (vgl. oben E. 2.1, 2.3). 4.1 Im Gesuch vom 10. Februar 2026 äussert sich die Klägerin ausschliesslich zu ihrer Bedürftigkeit, zeigt aber nicht auf, dass ihre Klage nicht aussichtslos ist. Es ist diesbezüglich auf die Klageschrift vom 3. Dezember 2025 sowie die Replik vom 10. Februar 2026 und die Ergänzung vom 14. Februar 2026 abzustellen. 4.2 Die Klägerin macht systematische Pflichtverletzungen des Sozialamts B.________ geltend, die zu einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geführt hätten, weshalb sie eine Entschädigung von Fr. 30'000 fordere. Sie leide seit 2022 an der Diagnose ME/CFS (ICD-10 G93.3) mit PEM als zentralem Leitsymptom. Das Sozialamt habe ärztliche Verordnungen wiederholt ignoriert, abgelehnt oder umgedeutet und notwendige Leistungen wie Fahrdienst, Un-

5 terstützung oder medizinische Kosten verweigert. Beispielhaft führt die Klägerin auf, der Sozialdienst habe 2024 die HNO-Abteilung des C.________ kontaktiert, obwohl über 100 Seiten medizinischer Unterlagen über ME/CFS und PEM in den Akten vorhanden gewesen seien; er habe die Unterlagen ignoriert und selber prüfen wollen, ob sie den öffentlichen Verkehr nutzen könne, anstatt die Notwendigkeit des Fahrdienstes anzuerkennen. Die HNO-Abteilung habe den Sozialdienst an ihren Arzt in Luzern verwiesen. Dieses Vorgehen sei willkürlich gewesen und habe zusätzlichen Stress, mehrere PEM-Schübe und messbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirkt. Weiter habe der Beklagte bei Dr.med. D.________ 2023 ein Kurzgutachten eingeholt, bei einer psychosomatischen Spezialistin ohne Kenntnisse betreffend Neuroimmunologischer Erkrankung; PEM sei nicht berücksichtigt worden, ME/CFS sei praktisch nicht genannt, stattdessen Handy-Nutzung, Farbe der Kleidung und lange Haare; das Kurzgutachten sei als Entscheidgrundlage für den Sozialdienst ungeeignet und belege, dass medizinisch relevante Symptome bewusst ignoriert und fehlinterpretiert worden seien. Es liege ein Attest C.________ mit Diagnose ME/CFS vom September 2022 vor, eine offizielle Diagnose nach den Kanada-Kriterien, PEM als zentrales Leitsymptom. Die Diagnose sei somit bereits 2022 eindeutig dokumentiert gewesen und deren Nichtbeachtung durch das Sozialamt sei willkürlich gewesen. Eine E-Mail vom 2. Februar 2023 zeige, dass der Landschreiber persönlich Kenntnis von den medizinischen Umständen gehabt habe, ebenso weitere Mitglieder des Bezirksrates und die Leitung Soziales; sie seien über die Diagnose ME/DFS, die Bell-Skala und die Zustandsverschlechterung durch Belastungen (PEM) informiert gewesen. Das Sozialamt habe wiederholt ärztliche Verordnungen abgelehnt oder umgedeutet, um Kosten zu vermeiden. Erst im Dezember 2023 habe das Sozialamt der E.________ Stiftung ein Gesuch um Kostenübernahme von Fr. 700 gestellt und daher darin die volle Schwere ihrer Erkrankung und Bell-Score dokumentiert. Nur durch diese externe Finanzierung sei das Sozialamt gezwungen worden, die tatsächliche Schwere der Erkrankung anzuerkennen. Zuvor seien die Befunde systematisch verweigert, verharmlost und umgedeutet worden, was die bewusste Missachtung ihrer Gesundheit, Rechte und Menschenwürde zeige. Wegen dem vom Beklagten eingeholten Kurzgutachten Dr.med. D.________ vom April 2023 habe sich ihre Gesundheit massiv verschlechtert. Sie habe PEM- Schübe nach geringster Belastung, direkt verursacht durch Schikanen, Verzögerungen und Missachtung medizinischer Unterlagen durch das Kurzgutachten, die Nichtbeachtung des C.________-Attests vom September 2022 mit klarer Diagnose. Die ärztlichen Atteste seien missachtet und das Leitsymptom PEM ignoriert worden, über 100 fristgerecht eingereichte Belege seien unberücksichtigt gelassen

6 worden und Mitarbeiterinnen des Sozialdienstes hätten entwürdigendes, respektloses Verhalten gezeigt. Es sei belegt, dass verschiedene Personen Kenntnis der Diagnosen und der Verschlechterung gehabt hätten. Die Darstellung der Klageantwort, wonach die behaupteten Pflichtverletzungen unbelegt oder kaum nachvollziehbar seien, sei daher aktenwidrig. 4.3 Kanton, Bezirke und Gemeinden sowie die weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten haften für den Schaden, den ihre Organe oder Angestellten bei der Ausübung amtlicher Tätigkeit widerrechtlich verursachen (§ 46 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Schwyz [KV; SRSZ 100.100] vom 24.11.2010). 4.3.1 Die Staatshaftung ist gemäss § 3 des Gesetzes über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz, StHG; SRSZ 140.100) vom 20. Februar 1970 an die folgenden Voraussetzungen geknüpft: - einen Schaden; - die Zufügung dieses Schadens durch einen Funktionär des Gemeinwesens in Ausübung hoheitlicher Verrichtungen, wobei der Kreis der Funktionäre in § 1 Abs. 2 StHG umschrieben wird und die Staatshaftung nach § 46 Abs. 1 KV bei allen amtlichen Tätigkeiten, sowohl hoheitlichen als auch nicht hoheitlichen, greift (vgl. VGE III 2022 191 vom 22.4.2024 E. 2.2); - die Widerrechtlichkeit der Schadenszufügung; - einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Funktionärs und dem eingetretenen Schaden; - das Fehlen eines Haftungsbefreiungsgrundes gemäss § 12 StHG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 OR. 4.3.2 Sodann ist das Gemeinwesen zur Leistung einer Genugtuung nur verpflichtet, wenn die Voraussetzungen der Art. 47 und 49 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) vom 30. März 1911 gegeben sind (§ 4 StHG). So kann eine angemessene Geldsumme als Genugtuung bei der Tötung eines Menschen oder Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände zugesprochen werden (Art. 47 OR). Anspruch auf eine Genugtuung hat auch, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). 4.3.3 Schadenersatz und Genugtuung setzen widerrechtliches Handeln eines Funktionärs voraus. Von Widerrechtlichkeit ist praxisgemäss zu sprechen, wenn

7 das amtliche Verhalten, das die dem StHG unterstehende Person äussert, gegen eine allgemeine Pflicht verstösst, indem das Verhalten entweder ein absolutes Recht der geschädigten Person verletzt (Erfolgsunrecht) oder durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm eine reine Vermögensschädigung hervorruft (Verhaltens- oder Handlungsunrecht; vgl. dazu BGE 144 I 318 E. 5.5). Absolute Rechtsgüter sind Leib, Leben, Freiheit, Persönlichkeit, Eigentum und Besitz. Für Widerrechtlichkeit genügt bei der Verletzung von absoluten Rechtsgütern der Eintritt des Schadens; eine Normverletzung ist nicht erforderlich (vgl. BGE 123 II 577 E. 4d; Urteil BGer 2E_3/2020 vom 11.11.2021 E. 7.2). Das widerrechtliche Verhalten kann entweder in einem Tun oder in einem Unterlassen bestehen. Die Haftung für eine Unterlassung setzt voraus, dass eine Pflicht zum Handeln bestanden hat. Eine Handlungspflicht ist dabei nur dann haftpflichtrechtlich von Bedeutung, wenn sie das Interesse der geschädigten Person verfolgt und sich aus einer Schutzvorschrift zu deren Gunsten ergibt. Die Widerrechtlichkeit einer Unterlassung setzt mithin eine Garantenpflicht voraus (vgl. BGE 144 I 318 E. 5.5; Urteil BGer 2C_3/2021 vom 14.3.2022 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Schutznormen, die eine Garantenstellung begründen, können sich aus irgendeinem Teil des objektiven, selbst des ungeschriebenen Rechts ergeben (Urteil BGer 2C_46/2020 vom 2.7.2020 E. 6.1). Eine haftungsbegründende Widerrechtlichkeit der Amtsperson liegt freilich nicht bei jeder noch so geringen Amtspflichtverletzung vor, sondern erst dann, wenn sie eine für die Ausübung ihrer amtlichen Funktion wesentliche Pflicht verletzt oder einen schweren und offensichtlichen Fehler begeht, der einer pflichtbewussten Amtsperson nicht unterlaufen wäre (Urteil BGer 2E_4/2019 vom 28.10.2021 E. 4.2.2; VGE III 2015 197 vom 26.10.2016 E. 5.2.2). 4.3.4 Eine Haftung setzt weiter voraus, dass das Verhalten des Funktionärs bei der Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit natürlich und adäquat kausal für den eingetretenen Schaden war. Die natürliche Kausalität ist gegeben, wenn ein Handeln Ursache im Sinne einer nicht wegzudenkenden Bedingung (conditio sine qua non) für den Eintritt des Schadens ist. Ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, wenn die Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Der adäquate Kausalzusammenhang fehlt oder ist unterbrochen, wenn eine Schadensursache gegenüber einer anderen völlig in den Hintergrund tritt. Dazu zählt insbesondere auch ein überwiegendes Selbstverschulden der Geschädigten oder ein überwiegendes Drittverschulden (Urteil BGer 2C_816/2017 vom 8.6.2018 mit Hinweis auf BGE 135 IV 56 E. 2.1). Ein Selbstverschulden, das nicht überwiegt, den Kausalzusammenhang somit nicht unterbricht, kann in Anwendung

8 von § 12 StHG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 OR zur Kürzung eines allfälligen Schadenersatzanspruchs führen. Der adäquate Kausalzusammenhang kann auch durch eine Unterlassung begründet werden. Rechtlich wird dem Haftpflichtigen dabei der Vorwurf gemacht, er habe die Änderung des Kausalablaufs unterlassen, zu der er verpflichtet gewesen wäre. Dieser sogenannte hypothetische Kausalzusammenhang liegt vor, wenn rechtzeitiges Handeln mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Schädigung verhindert hätte (Urteil BGer 2C_1059/2014 vom 25.5.2016 E. 5.2 mit Hinweisen; Uhlmann, a.a.O., S. 83). Die Haftung für eine Unterlassung setzt voraus, dass eine Pflicht zum Handeln bestanden hat. Wer eine Handlung unterlässt, zu der er nach der Rechtsordnung nicht verpflichtet ist, verstösst nicht gegen diese und handelt nicht rechtswidrig. Eine allgemeine Rechtspflicht, im Interesse anderer tätig zu werden, besteht nicht. Vielmehr ist auch die Handlungspflicht nur dann haftpflichtrechtlich von Bedeutung, wenn sie das Interesse des Geschädigten verfolgt und sich aus einer Schutzvorschrift zu dessen Gunsten ergibt. Widerrechtliche Unterlassung setzt damit eine Garantenpflicht für den Geschädigten voraus. Dadurch ergibt sich eine Verknüpfung zwischen Adäquanz und Rechtswidrigkeit. Die Frage der Kausalität kann nicht losgelöst von den Pflichtwidrigkeiten der staatlichen Behörden und einem (allfälligen) Selbstverschulden des Geschädigten beantwortet werden (VGE III 2015 197 vom 26.10.2016 E. 6.1). 4.3.5 Gemäss § 11 Abs. 1 StHG verjährt der Anspruch des Geschädigten auf Schadenersatz oder Genugtuung gegenüber dem Gemeinwesen in einem Jahr von dem Tage an, da der Anspruchsberechtigte Kenntnis vom Schaden erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren vom Tage des schädigenden Verhaltens des Funktionärs an. Es handelt sich dabei um eine (unterbrechbare) Verjährungsfrist, nicht um eine Verwirkungsfrist (VGE III 2010 149 vom 21.9.2010 E. 3.4.1 ff.). Nach der Rechtsprechung hat der Geschädigte genügende Kenntnis vom Schaden, wenn er den Schadenseintritt, die Art und den ungefähren Umfang der Schädigung kennt und zur Formulierung einer Klage mit Begehren und Begründung in der Lage ist. Massgebend ist die tatsächliche Kenntnis des Schadens und nicht der Zeitpunkt, in dem der Geschädigte bei gehöriger Aufmerksamkeit vom Schaden hätte Kenntnis erlangen können. Der Geschädigte braucht nicht genau zu wissen, wie hoch der Schaden ziffernmässig ist, zumal auch künftiger Schaden eingeklagt werden und dieser nötigenfalls nach Art. 42 Abs. 2 OR geschätzt werden kann. Kennt der Geschädigte die wesentlichen Elemente des Schadens, so kann von ihm erwartet werden, dass er sich die weiteren Informationen beschafft, die für die Erhebung einer Klage notwendig sind (Urteil BGer 4A_707/2012 vom

9 28.5.2013 E. 7.3.2 mit Hinweisen u.a. auf BGE 136 III 322 E. 4.1; 131 III 61 E. 3.1.1 = Pra 94 [2005] Nr. 121). 4.4 Die Klägerin fordert eine Entschädigung von Fr. 30'000 ohne zu spezifizieren, ob sie Schadenersatz oder Genugtuung fordert. Nachdem sie indes weder in der Klageschrift noch in der Replik vom 10. Februar 2026 einen Schaden aufzeigt, in der Replik aber auf Art. 49 OR verweist, kommt nur eine Genugtuung in Frage. 4.5 Das Handeln der Amtsperson (vorliegend des Sozialdienstes B.________ resp. seiner Mitarbeitenden) muss eine Körperverletzung der Klägerin widerrechtlich begangen haben resp. ihre Persönlichkeit widerrechtlich verletzt haben (§ 4 StHG). Losgelöst der Frage, ob eine Körperverletzung oder Persönlichkeitsverletzung vorliegt, ist in summarischer Prüfung (vgl. oben E. 2.3) keine widerrechtliche Handlung des Sozialdienstes erkennbar. Der Bezirksrat hält vernehmlassend zu Recht fest, dass es der gesetzliche Auftrag des Sozialdienstes ist, die Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs genau abzuklären und keine Anträge ungeprüft zu bewilligen. In der gewissenhaften Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrags kann keine Widerrechtlichkeit gesehen werden. Dass das Sozialamt geradezu schikanös vorgegangen wäre, ergibt sich aus den Unterlagen nicht. Auch zeigt sich, dass die Klägerin gegen verschiedene Entscheide des Bezirks Rechtsmittel ergriff, welche indes abgewiesen wurden (vgl. VGE III 2024 27 vom 29.5.2024; VGE III 2025 24 vom 13.2.2025; VGE III 2025 164 vom 6.11.2025; VGE III 2025 223 vom 30.12.2025; VGE III 2025 231 vom 30.12.2025; Urteile BGer 8C_393/2024 vom 4.9.2024; 8C_707/2025 vom 16.12.2025). Dies bestätigt, dass der Sozialdienst zum einen berechtigterweise Anspruchsprüfungen durchführte und zum andern, dass nicht jeder geltend gemachte Anspruch berechtigt war. Musste ein Antrag abgelehnt werden, kann darin keine widerrechtliche Handlung gesehen werden. Dass die Anspruchsprüfungen notwendig und nicht widerrechtlich waren, wurde bereits aufgezeigt. Was das Kurzgutachten Dr.med. D.________ anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass zum damaligen Zeitpunkt (2023) durchaus unterschiedliche medizinische Würdigungen vorlagen, weshalb auch hier das Vorgehen des Sozialamtes nicht widerrechtlich war (vgl. VGE I 2023 17 vom 8.7.2024; VGE I 2025 29 vom 17.11.2025, VGE I 2025 70 vom 17.11.2025). Daher ist auch unerheblich, ob verschiedene Personen Kenntnis von medizinischen Unterlagen hatten oder nicht. Aufzuzeigen, dass der Sozialdienst (oder andere Funktionäre des Bezirks) medizinische Unterlagen ignorierte, umdeutete oder gar ablehnte, vermag die Klägerin nicht; im Gegenteil bestätigt sie etwa im Zusammenhang mit dem Stiftungsgesuch, dass der Sozialdienst die Problematik ernst genommen hatte. Insgesamt bestehen bei summarischer Prüfung keine Anhaltspunkte für widerrecht-

10 liche Handlungen von Funktionären des Bezirks B.________. Ist aber keine Widerrechtlichkeit ausgewiesen, erscheint die Staatshaftungsklage aussichtslos. 4.6 Wäre die Widerrechtlichkeit zu bejahen, müsste zwischen der widerrechtlichen Amtshandlung und der Körperverletzung resp. der Persönlichkeitsverletzung ein Kausalzusammenhang bestehen. Verletzt sieht sich die Klägerin insofern, als die Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes direkt auf die Amtshandlungen zurückzuführen seien. Der Unterschied von Bell-Score 30 im Jahr 2022 und dem Bell-Score 20/15 im April 2023 sei dokumentiert, stelle eine chronische Zustandsverschlechterung dar und sei durch behördliches Fehlverhalten verursacht. Zum einen wurde bereits aufgezeigt, dass bei summarischer Prüfung keine Anhaltspunkte für widerrechtliche Amtshandlungen vorliegen. Zum andern besteht die Diagnose ME/CFS gemäss Klägerin seit 2022; PEM sei zentrales Leitsymptom. Dass die Krankheit durch behördliches Handeln verursacht wurde, macht auch die Klägerin nicht geltend (die genaue Ursache dieser Erkrankung ist bislang nicht geklärt; vgl. DEGAM-Leitlinie Nr. 2, Müdigkeit S3-Leitlinie, AWMF-Register Nr. 053-002, 2022, S. 53; https://www.usz.ch/krankheit/chronische-muedigkeit/; eingesehen am 13.2.2026; Schafflützel et al; Klinische Interventionsstudie bei ME/CFS, USZ, 13.3.2025, https://www.universimed.com/ch/article/psychiatrie/klinischeinterventionsstudie-me-cfs-477129: Der Pathomechanismus für die Entstehung von ME/CFS gilt als unbekannt). Dass der Verlauf dieser Krankheit, deren Ursache unklar und ggf. multifaktoriell ist, im Sinne einer conditio sine qua non auf spezifische behördliche Handlungen zurückzuführen ist, erscheint im Rahmen summarischer Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich. Kommt hinzu, dass die Klägerin keine spezifischen Handlungen bezeichnet, sondern der Umgang des Sozialamts mit ihr insgesamt. Aber selbst wenn eine gutachterliche Klärung ergeben würde, dass Arbeiten des Sozialdienstes bei der Klägerin einen Trigger für PEM (Post- Exertionelle Malaise) sind/waren, wäre noch nicht erstellt, dass dies für den Gesundheitsverlauf insgesamt entscheidend gewesen wäre. Vor allem aber hiesse dies noch nicht, dass die Arbeitsweise des Sozialdienstes auch widerrechtlich gewesen war. Nach dem Gesagten trifft den Sozialdienst Abklärungspflichten und wenn diese für PEM einen Trigger darstellten, so macht es diese noch nicht widerrechtlich. Damit aber muss die Klage auch deshalb als aussichtslos gelten, weil ein Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Sozialamts und der gesundheitlichen Verschlechterung der Klägerin bei summarischer Prüfung nicht gegeben ist. 4.7 Nachdem für eine Staatshaftung schon die kumulativen Voraussetzungen der Widerrechtlichkeit und des Kausalzusammenhangs zu verneinen sind, kann offenbleiben, ob die Klägerin ihren Anspruch innert der Verjährungsfrist von einem

11 Jahr geltend gemacht hat (§ 11 StHG). Der Beklagte machte in der Klageantwort auf jeden Fall die Verjährungseinrede geltend, weshalb auch dieser Punkt zu prüfen wäre. 5. Damit aber erweist sich die Klage bei summarischer Prüfung als aussichtslos, da die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, weshalb die Gewinnaussichten kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. oben E. 2.3). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Damit bleibt es dabei, dass die Klägerin einen Kostenvorschuss zu leisten hat. Es wird ihr hierzu die Frist erstreckt bis am 6. März 2026. 6. Die Kosten für diesen Zwischenbescheid werden mit der Hauptsache verlegt. 7. Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege oder die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters verweigert wird, entfalten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) vom 17. Juni 2005 und sind entsprechend vor Bundesgericht anfechtbar (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.3.1; BGE 140 IV 202 E. 2.2; BGE 129 I 129 E. 1.1; Urteil BGer 7B_190/2025 vom 4.7.2025 E. 1.1).

12 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Der Klägerin wird die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500 erstreckt bis 6. März 2026. 3. Die Kosten für diesen Zwischenbescheid werden mit der Hauptsache verlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82 ff. BGG). Der Streitwert gemäss Art. 51 ff. BGG beträgt Fr. 30'000. 5. Zustellung an: - die Klägerin (R) - den Beklagten (A). Schwyz, 20. Februar 2026 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 20. Februar 2026

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