Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_103/2026
Urteil vom 18. Februar 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch B.________,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung,
vom 17. Dezember 2025 (VB.2025.00611).
Erwägungen
1.
1.1. Die 1978 geborene nordmazedonische Staatsangehörige A.________ heiratete am 6. November 2019 in ihrer Heimat einen im Kanton Zürich aufenthaltsberechtigten bulgarischen Staatsangehörigen. Am 7. November 2019 reiste sie in die Schweiz ein und erhielt am 20. Januar 2020 eine bis zum 26. Juni 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei ihrem Ehemann.
Am 28. Dezember 2019 reiste die aus einer früheren Beziehung stammende Tochter (geb. 2005) von A.________ zu ihr in die Schweiz ein und erhielt eine bis 26. Juni 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei ihrer Mutter.
Nachdem A.________ in ihrem Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA angegeben hatte, sie lebe seit dem 1. April 2022 nicht mehr mit ihrem Ehegatten zusammen, widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 15. April 2025 ihre Aufenthaltsbewilligung und setzte ihr eine Frist an, um die Schweiz zu verlassen.
1.2. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel von A.________ wurden mit Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 12. August 2025 und mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 17. Dezember 2025 abgewiesen.
1.3. A.________ gelangt mit einer als "Beschwerde/Einsprache ZH x.xxx.xxx" bezeichneten Eingabe vom 11. Februar 2026 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht konkret angibt, gegen welchen Entscheid sich ihre Beschwerde richtet. Die in der Beschwerde genannte (Verfahrens) nummer "ZH x.xxx.xxx" bezieht sich - soweit ersichtlich - auf die Verfügung des Migrationsamts vom 15. April 2025. Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht kann aber nur der kantonal letztinstanzliche Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich sein (Art. 86 lit. d und Art. 90 BGG ).
3.
3.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen oder Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betreffen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 5 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht, soweit dessen Vorliegen nicht offensichtlich ist; ob die jeweils erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 137 I 305 E. 2.5; 136 II 177 E. 1.1). Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, umfasst die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1; Urteil 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.1).
3.2. Das Bundesgericht wendet das Recht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 (und Art. 106 Abs. 2) BGG nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 150 I 39, nicht publ. E. 2.1; 141 V 234 E. 1; 140 III 115 E. 2).
3.3. Der Beschwerdeführerin war eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund ihrer Ehe mit einem EU-Angehörigen erteilt worden. Die Gültigkeitsdauer dieser Bewilligung ist am 26. Juni 2024 abgelaufen, sodass sie keine Rechtswirkungen mehr entfaltet. Es stellt sich daher einzig die Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf deren Verlängerung bzw. auf die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung habe.
3.4. Nach den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz lebt die Beschwerdeführerin seit April 2022 endgültig von ihrem bulgarischen Ehemann getrennt. Folglich kann sie keine Aufenthaltsrechte mehr aus dem FZA ableiten (vgl. u.a. Urteil 2C_318/2024 vom 24. Juni 2024 E. 2.3), was sie im Übrigen auch nicht tut.
Sodann ist unbestritten, dass die eheliche Gemeinschaft der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann weniger als drei Jahre gedauert hat, sodass sie aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20) ebenfalls keinen Bewilligungsanspruch ableiten kann.
4.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und macht (zumindest sinngemäss) das Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz geltend.
4.1. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich erwogen, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht (mehr) behauptet habe, Opfer ehelicher Gewalt gewesen zu sein. Sodann liessen sich weder aus ihren Integrationsleistungen, noch aus ihrer Beziehung zu ihrer volljährigen Tochter oder aus ihren gesundheitlichen Beschwerden wichtige persönliche Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ableiten. Insbesondere seien die erforderlichen medizinischen Behandlungen in Nordmazedonien sichergestellt. In der Folge hat die Vorinstanz einen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG verneint.
4.2. Die Beschwerdeführerin weist insbesondere auf ihre ihrer Ansicht nach gute Integration in wirtschaftlicher, sozialer und sprachlicher Hinsicht hin. Dabei verkennt sie jedoch, dass eine allfällige erfolgreiche Integration primär im Rahmen des vorliegend nicht anwendbaren Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (vgl. E. 3.4 hiervor) relevant ist und für sich allein keinen nachehelichen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen vermag (vgl. u.a. Urteile 2C_503/2024 vom 6. Mai 2025 E. 5.3; 2C_517/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.3; 2C_861/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 2). Dass und inwiefern ihre Wiedereingliederung stark gefährdet sei, legt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend dar. Nicht weiter substanziierte Hinweise auf eine Operation und die damit verbundene prä- und postoperative medizinische Betreuung reichen dazu nicht aus, ebensowenig die blosse Behauptung, sie habe in Nordmazedonien keine wirtschaftlichen Perspektiven, sodass die Rückkehr unzumutbar sei. Auch setzt sie sich nicht sachbezogen mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auseinander und zeigt nicht in einer den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise auf (vgl. dazu BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2; jeweils mit Hinweisen), dass das Verwaltungsgericht Bundesrecht verletzt hätte, indem es einen Bewilligungsanspruch gestützt auf diese Bestimmung verneint hat. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als offensichtlich nicht hinreichend begründet.
5.
Ein anderweitiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wird nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht und ist auch nicht offensichtlich (vgl. E. 3.1 hiervor). So kann die Beschwerdeführerin, die sich erst seit November 2019 in der Schweiz aufhält, aus BGE 144 I 266 und der darin aufgestellten Vermutung, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt als integriert gelten könne (vgl. dort E. 3.9), keinen Bewilligungsanspruch gestützt auf den Schutz des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) ableiten. Besondere Umstände, wonach in ihrem Fall - trotz kürzerer Aufenthaltsdauer - eine besonders ausgeprägte Integration vorliegen soll (vgl. hierzu BGE 149 I 207 E. 5.3), werden nicht hinreichend dargetan. Ihre Vorbringen betreffend ihre angeblich erfolgreiche Integration (vgl. E. 4.2 hiervor) reichen nicht aus, um eine über eine normale Integration hinausgehende Verwurzelung bzw. besonders intensive Beziehung zur Schweiz darzutun. Schliesslich behauptet die Beschwerdeführerin, die von ihrem Ehemann getrennt lebt, nicht, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer in der Schweiz lebenden erwachsenen Tochter bestehe (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 2C_91/2024 vom 20. August 2024 E. 1.2.4), sodass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Schutz des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) nicht in Betracht kommt.
Damit erweist sich die Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als offensichtlich unzulässig bzw. nicht hinreichend begründet.
6.
Die Eingabe kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) an die Hand genommen werden, da die Beschwerdeführerin keine Verletzungen von Parteirechten rügt, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Prüfung der Sache bzw. der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen könnte (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 137 II 305 E. 2; Urteil 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 5.3).
7.
7.1. Auf die offensichtlich unzulässige bzw. nicht hinreichend begründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a und b) nicht einzutreten.
7.2. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 18. Februar 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov