Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_216/2026
Urteil vom 17. April 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Basel-Stadt,
handelnd durch den Regierungsrat,
Marktplatz 9, 4001 Basel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Staatshaftung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichts
Basel-Stadt, Schlichtungsbehörde, vom 24. März 2026
(SB.2025.803).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Verfügung vom 24. März 2026 setzte das Zivilgericht Basel-Stadt, Schlichtungsbehörde, A.________ eine letztmalige Nachfrist von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- nachzuzahlen, ansonsten auf sein Schlichtungsgesuch nicht eingetreten werden könne.
In der Sache geht es - soweit ersichtlich - um Staatshaftungsansprüche gegen den Kanton Basel-Stadt.
1.2. A.________ erhebt mit Eingabe vom 12. April 2026 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und beantragt, es sei die Verfügung des Zivilgerichts vom 24. März 2026 aufzuheben. Weiter sei festzustellen, dass keine rechtsgültige Zustellung erfolgt sei und keine Frist zu laufen begonnen habe. Prozessual ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.1).
2.1. Ansprüche aus Staatshaftung gelten - mit Ausnahme namentlich der Fälle der Haftung für medizinische Tätigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]) - als öffentlich-rechtlich und sind vor Bundesgericht daher mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) geltend zu machen (vgl. im Einzelnen Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 1). Die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht (BGE 138 I 367 E. 1.1). Aus den aktenkundigen Unterlagen ergibt sich zudem, dass es um eine Forderung von Fr. 1'557'000.-- geht, sodass der Streitwert gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG erreicht sein dürfte.
2.2. Gemäss Art. 86 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter anderem zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist (lit. d).
Angefochten ist vorliegend eine Verfügung der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt. Der Beschwerdeführer wurde bereits in einem früheren Verfahren darauf hingewiesen, dass das Zivilgericht keine letzte kantonale Instanz i.S.v. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ist und dass dessen Entscheide keine zulässigen Anfechtungsobjekte vor Bundesgericht darstellen (vgl. Urteil 2C_34/2026 vom 27. Januar 2026 E. 2.3). Aus diesem Grund erweist sich auch die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig, soweit sie sich gegen diese Verfügung richtet.
2.3. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich aus den vom Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten Unterlagen ergibt, dass er gegen die Verfügung des Zivilgerichts vom 24. März 2026 auch eine Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben hat. In diesem Zusammenhang erliess das Appellationsgericht am 2. April 2026 eine Verfügung, mit welcher der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 300.-- zu bezahlen. Der Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht lässt sich in keiner Weise entnehmen, dass seine Beschwerde sich (auch) gegen diese Verfügung richten könnte. Folglich besteht kein Anlass, die Eingabe des Beschwerdeführers sinngemäss als Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts vom 2. April 2026 entgegenzunehmen.
3.
3.1. Im Ergebnis ist auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Eine Überweisung an eine andere kantonale Behörde (vgl. dazu Art. 30 Abs. 2 BGG) erübrigt sich, hat doch der Beschwerdeführer bereits eine Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben.
3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 BGG). Umständehalber wird indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Zivilgericht Basel-Stadt, Schlichtungsbehörde, und dem Appellationsgericht Basel-Stadt (zur Information) mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov