Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1G_1/2026
Urteil vom 25. Juni 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merz,
Gerichtsschreiberin Dambeck.
Verfahrensbeteiligte
Einwohnergemeinde der Stadt Grenchen, Bahnhofstrasse 23, 2540 Grenchen,
Gesuchstellerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi,
gegen
Elias Vogt,
Gesuchsgegner,
Barbara Obrecht Steiner,
Obergericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, Bielstrasse 1, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Gesuchsgegnerin,
Staatskanzlei des Kantons Solothurn,
Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4500 Solothurn.
Gegenstand
Erläuterungsgesuch betreffend das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. Juni 2026 (1C_733/2025, 1C_734/2025, 1C_61/2026).
Erwägungen
1.
1.1. Das Bundesgericht hat mit Urteil 1C_733/2025, 1C_734/2025, 1C_61/2026 vom 17. Juni 2026 unter anderem Folgendes entschieden:
"2.
2.1 Die Beschwerde im Verfahren 1C_734/2025 wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. November 2025 sowie die Wahl vom 28. September 2025 von Susanne Sahli zur Stadtpräsidentin von Grenchen werden mit sofortiger Wirkung (ex nunc) aufgehoben. Die Einwohnergemeinde der Stadt Grenchen wird eingeladen, für die Besetzung des vakanten Stadtpräsidiums von Grenchen eine neue Wahl anzusetzen.
2.2 [Gerichtskosten]"
1.2. Die Einwohnergemeinde der Stadt Grenchen gelangt mit Erläuterungsbegehren vom 22. Juni 2026 an das Bundesgericht und bittet um Erläuterung, ob sich Ziffer 2.1 des Urteilsdispositivs einzig auf die aufgehobene Wahl vom 28. September 2025 (zweiter Wahlgang gemäss kantonalem Recht) beziehe, mithin einzig diese Wahl als zweiter Wahlgang zu wiederholen sei, oder ob die Wahl des vakanten Stadtpräsidiums insgesamt zu wiederholen sei, also ein neuer erster Wahlgang mit Ausschreibung durchzuführen sei. Für den Fall, dass einzig der zweite Wahlgang wiederholt werden müsse, stelle sich zudem die Frage, ob gemäss § 45
bis Abs. 3 des Gesetzes des Kantons Solothurn vom 22. September 1996 über die politischen Rechte (GpR/SO; BGS 113.111) neue Kandidaten zur zu wiederholenden Wahl zugelassen seien oder ob die Kandidierenden bereits entsprechend der Wahl vom 28. September 2025 gesetzt seien.
Das Bundesgericht verzichtete auf das Einholen von Vernehmlassungen.
2.
2.1. Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG). Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht einen neuen Entscheid getroffen hat (Art. 129 Abs. 2 BGG).
2.2. Die Gemeinde begründet ihr Erläuterungsgesuch damit, der obsiegende Beschwerdeführer habe in der Presse verlauten lassen, dass die Wahl gestützt auf das vorliegende Urteil insgesamt neu anzusetzen sei, mithin auch der erste Wahlgang zu wiederholen sei. Eine Beschränkung der neu anzusetzenden Wahl auf den 2. Wahlgang würde er anfechten. Sollte die neu anzusetzende Wahl allerdings auf den zweiten Wahlgang beschränkt werden, stelle sich die weitere Frage, ob dort - wie kantonal vorgesehen - auch neue Kandidaten zuzulassen seien oder ob die Kandidierenden bereits entsprechend deren Teilnahme an der Wahl vom 28. September 2025 gesetzt seien. Damit beruft sich die Gemeinde nicht auf einen Erläuterungsgrund im Sinne von Art. 129 Abs. 1 BGG. Sie macht namentlich nicht geltend, Dispositiv-Ziffer 2.1 des bundesgerichtlichen Urteils 1C_733/2025, 1C_734/2025, 1C_61/2026 vom 17. Juni 2026 sei unklar oder zweideutig.
2.3. Der Erläuterungsantrag wirft allerdings die Frage auf, ob die Dispositiv-Ziffer 2.1 im genannten Sinn missverständlich ist und daher - unabhängig davon, ob es sich bei der Eingabe der Gemeinde um ein ausreichendes Erläuterungsbegehren handelt - von Amtes wegen erläutert werden muss (vgl. Urteil 1G_2/2019 vom 23. August 2019 E. 1.2 mit Hinweisen). Diese Frage ist zu verneinen. Das Bundesgericht hat mit Urteil 1C_733/2025, 1C_734/2025, 1C_61/2026 vom 17. Juni 2026 die Wahl vom 28. September 2025 von Susanne Sahli zur Stadtpräsidentin von Grenchen aufgehoben und die Einwohnergemeinde der Stadt Grenchen eingeladen, für die Besetzung des vakanten Stadtpräsidiums von Grenchen eine neue Wahl anzusetzen. Den bundesgerichtlichen Erwägungen ist zu entnehmen, werde eine Wahl aufgehoben, müsse sie gemäss § 164 Abs. 1 GpR/SO wiederholt werden (zit. Urteil E. 6.5). Mithin richtet sich das Vorgehen nach Aufhebung einer Wahl nach dem kantonalen Recht. Es ist nun nicht Sache des Bundesgerichts, die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Rechts als erste und einzige Instanz auszulegen und anzuwenden. Die Auslegung und Anwendung kantonalen (und kommunalen) Rechts ist vielmehr Aufgabe des Kantons bzw. der Gemeinde. Dies gilt auch mit Bezug auf den von der Gemeinde angeführten § 45
bis Abs. 3 GpR/SO. Dispositiv-Ziffer 2.1 ist demnach weder unklar noch zweideutig, auch wenn sich für die Gesuchstellerin aufgrund der Aufhebung der Wahl die Frage stellt, ob nur der zweite Wahlgang oder die gesamte Wahl, samt erstem Wahlgang, wiederholt werden muss. Ein Erläuterungsgrund liegt nicht vor.
3.
Demnach ist das Erläuterungsgesuch abzuweisen.
Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, zumal weder der Gesuchsgegner noch die Gesuchsgegnerin anwaltlich vertreten sind ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatskanzlei des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juni 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck