Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1F_6/2026
Urteil vom 1. Juni 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Mattle.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen,
Politische Gemeinde St. Gallen,
Stadtrat, Rathaus, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III,
Webergasse 8, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts vom 6. Januar 2026 (1C_549/2025) und vom 20. März 2026 (1F_3/2026),
Erwägungen
1.
Mit Urteil vom 6. Januar 2026 wies das Bundesgericht eine von A.________ im Anschluss an die Erneuerungswahlen der Mitglieder des Stadtparlaments St. Gallen erhobene Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. August 2025 ab, soweit es darauf eintrat (1C_549/2025). Am 4. Februar 2026 gelangte A.________ erneut an das Bundesgericht und beantragte die Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 6. Januar 2026. Mit Urteil vom 20. März 2026 wies das Bundesgericht das Revisionsgesuch ab (1F_3/2026). Am 20. April 2026 gelangte A.________ ein weiteres Mal an das Bundesgericht. Er beantragt wiederum, das Urteil vom 6. Januar 2026 sei zu revidieren.
2.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen gemäss Art. 61 BGG am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1).
Für das Revisionsgesuch gelten die in Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG genannten Begründungsanforderungen (BGE 147 III 238 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Die gesuchstellende Person hat daher im Revisionsgesuch vom Gesetz vorgesehene Revisionsgründe zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet (Urteile 1F_18/2025 vom 3. November 2025 E. 2 und 9F_15/2025 vom 30. Juli 2025 E. 2; je mit Hinweisen).
3.
Wie schon in seinem Revisionsbegehren vom 4. Februar 2026 beruft sich der Gesuchsteller sinngemäss auf Art. 121 lit. c BGG, wonach die Revision verlangt werden kann, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind. Er äussert sich wiederum dahingehend, dass das Bundesgericht in seinem Urteil 1C_549/2025 nicht alle Beschwerdeanträge beurteilt habe.
Im Urteil 1F_3/2026 vom 20. März 2026 prüfte das Bundesgericht den geltend gemachten Revisionsgrund. Es kam mit entsprechender Begründung zum Schluss, das Bundesgericht habe im Urteil 1C_549/2025 vom 6. Januar 2026 auch über die vom Gesuchsteller angesprochenen Feststellungsbegehren geurteilt (a.a.O., E. 3). Der Gesuchsteller setzt sich nicht substanziiert mit der Begründung des Urteils 1F_3/2026 auseinander. Das neue Revisionsgesuch genügt den genannten Begründungsanforderungen nicht.
4.
Das offensichtlich unbegründete Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache künftig ohne Antwort abgelegt werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Departement des Innern des Kantons St. Gallen, der Politischen Gemeinde St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juni 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Müller
Der Gerichtsschreiber: Mattle