Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_733/2025, 1C_734/2025, 1C_61/2026
Urteil vom 17. Juni 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Kneubühler, Müller, Merz,
Gerichtsschreiberin Dambeck.
Verfahrensbeteiligte
Elias Vogt,
Beschwerdeführer,
gegen
1C_733/2025
Barbara Obrecht Steiner, Obergericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, Bielstrasse 1, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin,
Einwohnergemeinde der Stadt Grenchen, Bahnhofstrasse 23, 2540 Grenchen,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi,
Staatskanzlei des Kantons Solothurn,
Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn,
1C_734/2025, 1C_61/2026
Einwohnergemeinde der Stadt Grenchen, Bahnhofstrasse 23, 2540 Grenchen,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi,
Staatskanzlei des Kantons Solothurn,
Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn.
Gegenstand
1C_733/2025
Ausstandsbegehren,
1C_734/2025
Wahlbeschwerde,
1C_61/2026
Revisionsgesuch (Wahlbeschwerde),
Beschwerden gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 13. November 2025, 18. November 2025 und 23. Dezember 2025 (VWBES.2025.355; VWBES.2025.460).
Sachverhalt
A.
Am 28. September 2025 fand der zweite Wahlgang für die Wahl des Stadtpräsidiums von Grenchen statt. Es gingen 4'475 Stimmrechtsausweise brieflich (davon 78 ungültige Stimmabgaben) und 139 Stimmrechtsausweise an der Urne ein, was einem Total von 4'536 gültig eingereichten Stimmrechtsausweisen entspricht. Dabei wurden insgesamt 4'359 Wahlzettel (inkl. 128 leere und 6 ungültige Zettel) bzw. 4'225 gültige Wahlzettel eingereicht. Susanne Sahli erhielt 2'094 Stimmen, Patrick Crausaz 2'069 Stimmen und Felix Kummer 62 Stimmen.
Gegen dieses Resultat erhob Elias Vogt am 6. Oktober 2025, mit Ergänzung vom 9. Oktober 2025, Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Dieses führte am 28. Oktober 2025 eine (öffentliche) Instruktionsverhandlung durch mit Besichtigung des Wahllokals und Befragung mehrerer Mitglieder des Wahlbüros. In der Folge stellte Elias Vogt am 28. Oktober 2025 verschiedene Anträge und verlangte unter anderem, Oberrichterin Barbara Obrecht Steiner habe in den Ausstand zu treten.
B.
Das Verwaltungsgericht lehnte das gegen Barbara Obrecht Steiner gestellte Ausstandsbegehren mit Urteil vom 13. November 2025 ab.
Mit Urteil vom 18. November 2025 wies das Verwaltungsgericht zudem die Beschwerde von Elias Vogt ab, soweit darauf eingetreten wurde. Das dagegen von Elias Vogt eingereichte Revisionsgesuch vom 6. Dezember 2025 wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Dezember 2025 ab, soweit darauf einzutreten war.
C.
C.a. Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2025 gelangt Elias Vogt an das Bundesgericht und verlangt die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 18. November 2025. Das Wahlresultat des zweiten Wahlgangs für das Stadtpräsidium von Grenchen vom 28. September 2025 sei aufzuheben und die Wahl zu wiederholen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Verfahren 1C_734/2025).
Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde sei unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Susanne Sahli habe ihr Amt als Stadtpräsidentin von Grenchen inzwischen angetreten und sei darin zu bestätigen. Im Übrigen verzichte sie unter Verweisung auf die Akten und die angefochtenen Entscheide auf eine Vernehmlassung. Die Staatskanzlei des Kantons Solothurn verweist auf die in der Sache ergangenen Akten und verzichtet ebenfalls auf eine Vernehmlassung. Die Einwohnergemeinde der Stadt Grenchen beantragt im Rahmen ihrer Vernehmlassung, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Der Beschwerdeführer nimmt dazu Stellung und hält an seinen Rechtsbegehren fest, worüber die anderen Verfahrensbeteiligten in Kenntnis gesetzt wurden. Die Einwohnergemeinde teilt dem Bundesgericht daraufhin ihren Verzicht auf eine Stellungnahme mit.
Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. Erlass einer vorsorglichen Massnahme des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. Januar 2026 ab.
C.b. Auch gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2025 betreffend Revisionsgesuch gelangt Elias Vogt mit Beschwerde vom 2. Februar 2026 an das Bundesgericht und verlangt, die Verfahren seien zu vereinigen und das Urteil sei aufzuheben. Das Wahlresultat des zweiten Wahlgangs für das Stadtpräsidium von Grenchen vom 28. September 2025 sei aufzuheben und die Wahl zu wiederholen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Sistierung der Verfahren (Verfahren 1C_61/2026).
Das Bundesgericht holte die Akten ein und verzichtete auf das Einholen von Vernehmlassungen.
C.c. Zudem erhebt Elias Vogt mit Eingabe vom 6. Dezember 2025 Beschwerde gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 13. November 2025 betreffend Ausstandsbegehren und beantragt, das Urteil sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen zum Entscheid in ordentlicher Besetzung. Eventualiter sei Barbara Obrecht Steiner als befangen zu erklären. Weiter ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Verfahren 1C_733/2025).
Die Vorinstanz und Barbara Obrecht Steiner beantragen unter Verzicht auf eine Vernehmlassung und Verweisung auf die Akten sowie das angefochtene Urteil, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Staatskanzlei des Kantons Solothurn verweist auf die Akten und verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Einwohnergemeinde der Stadt Grenchen beantragt im Rahmen ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält in seiner diesbezüglichen Stellungnahme an seinen Anträgen fest, worüber die anderen Verfahrensbeteiligten in Kenntnis gesetzt wurden. Die Einwohnergemeinde teilt dem Bundesgericht daraufhin ihren Verzicht auf eine Stellungnahme mit.
Erwägungen
1.
Die drei Beschwerden betreffen dieselbe Angelegenheit und hängen inhaltlich eng zusammen. Es rechtfertigt sich daher, die drei Beschwerdeverfahren zu vereinigen und die Sache in einem einzigen Urteil zu behandeln (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]).
2.
Die Beschwerde im Verfahren 1C_734/2025 richtet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. November 2025 betreffend die Wahl des Stadtpräsidiums von Grenchen vom 28. September 2025. Es handelt sich um eine Beschwerde wegen Verletzung politischer Rechte nach Art. 82 lit. c BGG. Das angefochtene Urteil ist kantonal letztinstanzlich und entspricht den Anforderungen von Art. 88 BGG. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen in der Gemeinde Grenchen stimmberechtigt und gemäss Art. 89 Abs. 3 BGG zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.
Bei der Beschwerde in Stimmrechtssachen prüft das Bundesgericht nicht nur die Auslegung von Bundesrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten mit voller Kognition, sondern auch diejenige anderer kantonaler Vorschriften, die den Inhalt des Stimm- und Wahlrechts normieren oder damit in engem Zusammenhang stehen (vgl. Art. 95 lit. a, c und d BGG ). Die Anwendung anderer kantonaler Vorschriften sowie die Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht indes nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots (BGE 149 I 291 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.
4.1. Art. 34 Abs. 1 BV gewährleistet die politischen Rechte (auf Bundes- sowie Kantons- und Gemeindeebene) in abstrakter Weise und ordnet die wesentlichen Grundzüge der demokratischen Partizipation im Allgemeinen. Der Gewährleistung kommt Grundsatzcharakter zu. Der konkrete Gehalt der politischen Rechte mit ihren mannigfaltigen Teilgehalten ergibt sich nicht aus der Bundesverfassung, sondern in erster Linie aus dem spezifischen Organisationsrecht des Bundes bzw. der Kantone. Die Kantone ordnen gemäss Art. 39 Abs. 1 BV die politischen Rechte und legen das Verfahren fest. Die Verletzung der betreffenden Bestimmungen bedeutet auch eine solche von Art. 34 Abs. 1 BV (BGE 147 I 420 E. 2.1 mit Hinweisen).
Die in Art. 34 Abs. 2 BV verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungs- oder Wahlergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 141 II 297 E. 5.2 mit Hinweisen). Dazu gehört, dass Wahlen und Abstimmungen rechtmässig durchgeführt werden (BGE 141 I 221 E. 3.2; 121 I 138 E. 3 mit Hinweisen), dass deren Ergebnisse sorgfältig und ordnungsgemäss ermittelt werden (BGE 141 II 297 E. 5.2; 131 I 442 E. 3.1 mit Hinweisen) und insbesondere bei der Sortierung der Abstimmungs- und Wahlunterlagen, der Prüfung der Stimm- und Wahlzettel und der Auszählung der Stimmen mit Sorgfalt und in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen vorgegangen wird (BGE 141 I 221 E. 3.2; 138 II 13 E. 6.3; Urteil 1C_130/2020 vom 9. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 147 I 297), die Pflicht der Behörden, gegen das Ergebnis vorgebrachte Rügen jedenfalls dann näher zu untersuchen, wenn das Abstimmungs- oder Wahlresultat knapp ausfiel und die Stimmberechtigten auf konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung oder für ein gesetzwidriges Verhalten der für die Durchführung der Abstimmung oder Wahl zuständigen Organe hinzuweisen vermögen (BGE 141 I 221 E. 3.2; 114 Ia 42 E. 4c; je mit Hinweis), und dass ordnungsgemäss zustande gekommene Wahl- oder Abstimmungsergebnisse tatsächlich anerkannt werden (BGE 141 II 297 E. 5.2 mit Hinweis). Diese Aspekte gewährleisten ein sicheres, ordnungsgemässes und korrektes Funktionieren der Demokratie (BGE 145 I 207 E. 2.1; 143 I 78 E. 4.3; zum Ganzen: Urteil 1C_396/2019 vom 8. November 2019 E. 3.1).
4.2. Selbst wenn Mängel vor einer Abstimmung oder Wahl oder bei deren Durchführung festzustellen sind, ist die Abstimmung oder Wahl nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann aufzuheben, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben können. Die Beschwerdeführenden müssen in einem solchen Fall zwar nicht nachweisen, dass sich der Mangel auf das Ergebnis der Abstimmung oder Wahl entscheidend ausgewirkt hat. Es genügt, dass nach dem festgestellten Sachverhalt eine derartige Auswirkung im Bereich des Möglichen liegt. Mangels einer ziffernmässigen Feststellbarkeit der Auswirkung eines Verfahrensmangels ist nach den gesamten Umständen und grundsätzlich mit freier Kognition zu beurteilen, ob der gerügte Mangel das Abstimmungs- oder Wahlergebnis beeinflusst haben könnte. Dabei ist auch die Grösse des Stimmenunterschieds, die Schwere des festgestellten Mangels und dessen Bedeutung im Rahmen der Abstimmung oder Wahl mitzuberücksichtigen. Erscheint die Möglichkeit, dass die Abstimmung oder Wahl ohne den Mangel anders ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen als derart gering, dass sie nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt, so kann von der Aufhebung der Abstimmung oder Wahl abgesehen werden (BGE 145 I 207 E. 4.1; 145 I 1 E. 4.2; 141 I 221 E. 3.3; 138 I 61 E. 4.7.2; 135 I 292 E. 4.4; Urteile 1C_660/2025 vom 24. April 2026 E. 4.1; 1C_24/2018 vom 12. Februar 2019 E. 7.1, in: ZBl 121/2020 S. 206; 1C_641/2013 vom 24. März 2014 E. 4.3, in: ZBl 115/2014 S. 612; je mit Hinweisen).
In § 163 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Solothurn vom 22. September 1996 über die politischen Rechte (GpR/SO; BGS 113.111) ist vorgesehen, dass Wahl- oder Abstimmungsbeschwerden ohne nähere Prüfung abzuweisen sind, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet waren, das Hauptresultat der Wahl oder Abstimmung wesentlich zu beeinflussen.
4.3. Die briefliche Wahl- und Stimmabgabe ist in den §§ 78 ff. GpR/SO geregelt. Demnach können die Stimmberechtigten brieflich wählen und stimmen, sobald sie das amtliche Wahl- und Stimmmaterial erhalten haben (§ 78 GpR/SO). Gemäss § 79 GpR/SO sind die Zustellkuverts bis zum letzten Samstag vor dem Wahl- oder Abstimmungstag der Gemeinde abzugeben. Die Gemeinde bezeichnet Abgabestellen und Zeit (Abs. 1) und stellt einen genügend grossen und verschlossenen Wahl- und Abstimmungsbriefkasten bereit, der während der Zeit der brieflichen Wahl- und Stimmabgabe durchgehend öffentlich zugänglich ist (Abs. 2). Die Gemeindeverwaltung ist dafür verantwortlich, dass der Wahl- und Abstimmungsbriefkasten regelmässig, letztmals am Ende der Frist für die briefliche Stimmabgabe, zu der von der Gemeinde festgesetzten Zeit, geleert wird (§ 81
bis Abs. 1 GpR/SO). Sie legt die eingegangenen Zustellkuverts bis zur Übergabe an das Wahlbüro in eine verschlossene Urne, die in einem verschlossenen Kasten aufbewahrt wird (§ 81
bis Abs. 2 GpR/SO). Die Gemeinde übergibt die eingegangenen Zustellkuverts am Tag der ersten Urnenöffnung dem Wahlbüro und leitet die bis zum Abgabeschluss eingegangenen Zustellkuverts dem Wahlbüro weiter (§ 82 GpR/SO). Die Stimmrechtsausweise sind vor versammeltem Wahlbüro von den Zustellkuverts zu trennen (§ 83 Abs. 1 GpR/SO). Die Zustellkuverts sind zu öffnen, die darin enthaltenen Wahl- und Stimmzettel auf der Rückseite abzustempeln und unverzüglich uneingesehen und unkontrolliert in die entsprechende Urne zu legen (§ 83 Abs. 2 GpR/SO). Zustellkuverts ohne Stimmrechtsausweis, leere oder zu spät eingegangene Zustellkuverts werden als "nicht gestimmt oder nicht gewählt" gewertet (§ 84 GpR/SO). Gemäss § 92 GpR/SO können die Ergebnisse der brieflich abgegebenen Wahl- und Stimmzettel am Vortag des Urnengangs ab 18.00 Uhr ermittelt werden. Die Ergebnisse der elektronisch oder an der Urne abgegebenen Wahl- und Stimmzettel werden frühestens am Wahl- bzw. Abstimmungssonntag ab 8.00 Uhr ermittelt (Abs. 1). Die Vorbereitungs- und Auszählarbeiten sind in einem vom Wahllokal getrennten Raum auszuführen (Abs. 1
bis). Die Meldung von Zwischenergebnissen und Trends ist nicht gestattet (Abs. 2). Sogleich nach Beendigung der Wahl- und Stimmabgabe sind die Ergebnisse des Urnengangs festzustellen (Abs. 3).
5.
5.1. Die Vorinstanz hielt in ihrem Urteil vom 18. November 2025 fest, gemäss Berichterstattung der Solothurner Zeitung vom 4. Februar 2015 sei die briefliche Wahl bis zum Samstag um Mitternacht möglich gewesen. Grundlage dafür bilde ein Beschluss der Gemeinderatskommission vom 2. Juli 2014, der am 1. Januar 2015 in Kraft getreten sei. Die Präsidentin des Wahlbüros habe ihren eigenen Aussagen anlässlich ihrer Befragung zufolge die seit Samstagabend noch eingeworfenen brieflichen Wahlkuverts am Sonntagmorgen herausgeholt, weil sie "nicht nachts um 24 Uhr einen Briefkasten leeren" gehe. Damit habe sie implizit eine Unregelmässigkeit eingeräumt. Die Vorgabe sei klar und im Leitfaden der Staatskanzlei für die Gemeindeverwaltungen zur Durchführung von Abstimmungen und Urnenwahlen mit Verweis auf § 81
bis GpR/SO enthalten: "Die Gemeindeverwaltung ist dafür verantwortlich, dass der Briefkasten in genügender Frequenz geleert wird, die eingegangenen Zustellkuverts in eine verschlossene Urne gelegt werden und diese in einem verschlossenen Kasten aufbewahrt wird. Am Tag der ersten Urnenöffnung sind die Zustellkuverts dem Wahlbüro zu übergeben. Die Gemeindeverwaltung sorgt ebenfalls dafür, dass der Briefkasten genau zu der von der Gemeinde festgesetzten Abgabezeit ein letztes Mal geleert, der Briefeinwurf mit einem Klebeband zugeklebt wird und die Zustellkuverts dem Wahlbüro übergeben werden." Aus den Aussagen der Präsidentin des Wahlbüros ergebe sich, dass die Gemeindeverwaltung der Vorgabe zur Schliessung des Briefkastens nicht so nachlebe. In Missachtung von § 79 GpR/SO sei es möglich gewesen, dass zwischen Mitternacht und dem (frühen) Morgen des Wahlsonntags Einwürfe erfolgt seien.
5.2. Weiter führte die Vorinstanz aus, die Wahlzettel seien von Samstag auf Sonntag offenbar nach ihrer Sortierung zwar in separaten Schachteln mit jeweils geschlossenem Deckel in einem abgeschlossenen Raum aufbewahrt worden, nicht aber in einer Urne gemäss § 83 Abs. 2 GpR/SO. Fraglich sei zudem, ob der Vorgabe gemäss § 81
bis Abs. 2 GpR/SO nachgelebt worden sei. Gemäss Aussage der Präsidentin erfolge jeweils keine Übergabe durch die Gemeindeverwaltung, sondern die Vize-Präsidentin und sie nähmen diese "zuhinterst in der Einwohnerkontrolle" deponierten brieflichen Kuverts jeweils selber.
5.3. Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, es sei zumindest fraglich, ob die Vorbereitungsarbeiten in Form der Öffnung der Kuverts, Trennung der Stimmrechtsausweise von den Kuverts und Sortierung der Wahl- und Abstimmungszettel nach eidgenössischer und kantonaler Abstimmung sowie kommunaler Wahl am Samstag zeitlich korrekt oder nicht vielmehr (in Anbetracht des hohen Arbeitsaufwands) zu früh gestartet worden seien.
5.4. Abschliessend erwog die Vorinstanz, die Gemeindeverwaltung der Einwohnergemeinde der Stadt Grenchen sei gehalten, alles daran zu setzen, dass künftig allen Vorgaben einwandfrei Nachachtung verschafft werde. Jedoch ändere sich nichts am Ausgang der Wahl und bestehe keine Veranlassung, diese aufzuheben. Weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang seien die gerügten Unregelmässigkeiten dazu geeignet, das Hauptresultat der Wahl wesentlich zu beeinflussen. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass es zu Manipulationen bei den Wahlzetteln gekommen sein könnte oder dass Stimmabgaben gestützt auf eine Mobilisierung erfolgt wären, die einzig dem Verraten eines Trends am Samstagabend geschuldet gewesen sei.
6.
Die Vorinstanz hat damit bezogen auf die Wahl des Stadtpräsidiums von Grenchen vom 28. September 2025 verschiedene Unregelmässigkeiten festgestellt. Sie kam jedoch zum Schluss, am Ausgang der Wahl ändere sich nichts und es bestehe keine Veranlassung, diese aufzuheben. Dem kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden.
6.1. Wahlen und Abstimmungen werden nach einer Vielzahl von Verfahrensbestimmungen unterschiedlicher Stufen durchgeführt, die der tatsächlichen Gewährleistung der Wahl- und Abstimmungsfreiheit dienen und ihrerseits im Einklang mit ihr stehen müssen. Das gesamte Wahl- und Abstimmungsverfahren ist korrekt und regelkonform durchzuführen (STEINMANN/BESSON, in: St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 23 zu Art. 34 BV). Wahlvorgänge erfordern ein hohes Mass an Formalismus (BGE 141 I 221 E. 3.5.2). Damit soll vermieden werden, sich auf Schlussfolgerungen abstützen zu müssen, um den Ablauf der verschiedenen Vorgänge zu rekonstruieren, die zur Feststellung des Wahlergebnisses geführt haben (BGE 141 I 221 E. 3.6.2; Urteil 1C_396/2019 vom 8. November 2019 E. 5.2.6).
6.2. Wie sich aus dem angefochtenen Urteil vom 18. November 2025 ergibt, fand in Verletzung von § 79 Abs. 1 und § 81
bis Abs. 1 GpR/SO keine Leerung des Wahl- und Abstimmungsbriefkastens am Ende der Frist für die briefliche Stimmabgabe statt und konnten noch nach Fristende Zustellkuverts eingeworfen werden. Zudem wurden die eingegangenen Zustellkuverts in Verletzung von § 81
bis Abs. 2 GpR/SO nicht an das Wahlbüro übergeben, sondern von dessen Mitgliedern selber geholt (womit auch § 82 GpR/SO verletzt sein dürfte), und wurden die sortierten Wahlzettel von Samstag auf Sonntag in Verletzung von § 83 Abs. 2 GpR/SO nicht in einer Urne, sondern in geschlossenen Schachteln in einem abgeschlossenen Raum aufbewahrt, sodass es ein Leichtes gewesen wäre, missliebige Wahlzettel zu entfernen (vgl. Urteil 1C_388/2010 vom 10. November 2010 E. 3.3). Damit wurde in verschiedener Hinsicht gegen klare gesetzliche Bestimmungen verstossen, die auf die getreue Verwertung der abgegebenen Stimmen zum Schlussergebnis abzielen (vgl. PIERRE TSCHANNEN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassungsrecht, 2. Aufl. 2025, N. 32 zu Art. 34 BV). Diese Verfahrensmängel sind erheblich (vgl. Urteile 1C_610/2017 vom 7. Mai 2018 E. 2.5; 1P.486/1988 vom 1. März 1989 E. 4 f.). Nachdem die entsprechenden Sachverhaltselemente anlässlich der von der Vorinstanz durchgeführten Instruktionsverhandlung mit Befragung mehrerer Mitglieder des Wahlbüros vom 28. Oktober 2025 bekannt wurden, ist sodann von vornherein nicht nachvollziehbar, weshalb diese Unregelmässigkeiten wegen angeblich verspäteten Vorbringens durch den Beschwerdeführer mit Eingabe an die Vorinstanz vom 8. November 2025 unbeachtlich sein sollen, wie dies im angefochtenen Urteil insinuiert wird. Die Vorinstanz hatte das Recht von Amtes wegen anzuwenden.
6.3. Hinzu kommt, dass verschiedene Umstände ungeklärt blieben. So ist insbesondere unklar, wie viele erst nach Mitternacht und damit zu spät eingegangene Zustellkuverts in Verletzung von § 84 GpR/SO falsch gewertet wurden: Die Präsidentin des Wahlbüros gab anlässlich ihrer Befragung vom 28. Oktober 2025 an, die Zustellkuverts würden am Sonntagmorgen noch herausgenommen und jemand habe diese dann noch ausgezählt; diese Kuverts gehörten zu den brieflichen Wahlzetteln. Weiter hat die Vorinstanz nicht abschliessend abgeklärt, ob mit den Vorbereitungsarbeiten am Samstag in Verletzung von § 92 Abs. 1 GpR/SO zu früh begonnen wurde und wer Zugang zu den Wahlbüros hatte. Darüber hinaus hatte die Vorinstanz offenbar selber gewisse Vorbehalte hinsichtlich der personellen Besetzung der Wahlbüros; so hielt sie fest, letztlich könne offenbleiben, ob die Personalplanung in allen Punkten taktisch geschickt gewesen sei; rechtswidrig sei sie jedenfalls nicht gewesen. Schliesslich ging sie auch nicht auf den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstand ein, dass zwischen den gültig eingereichten Stimmrechtsausweisen und den eingegangenen Wahlzetteln ein Unterschied von -177 bestand (vgl. dazu BGE 141 I 221 E. 3.7.3). Trotz konkreter Anhaltspunkte für weitere Unregelmässigkeiten unterliess die Vorinstanz zusätzliche Abklärungen. Dies, obwohl der Stimmenunterschied zwischen der Wahlsiegerin und ihrem Kontrahenten bei insgesamt 4'225 gültig eingegangenen Wahlzetteln lediglich 25 Stimmen betrug, was die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beurteilung ausser Acht liess. Bei dieser Sachlage war sie verpflichtet, den verschiedenen - zum Teil vom Beschwerdeführer gerügten - Vorgängen auf den Grund zu gehen (vgl. BGE 114 Ia 42 E. 4c und 5b; Urteil 1C_388/2010 vom 10. November 2010 E. 2.4 e contrario; oben E. 4.1); sie hätte sich nicht mit Schätzungen oder Vermutungen begnügen dürfen (vgl. BGE 141 I 221 E. 3.5.2; Urteil 1C_396/2019 vom 8. November 2019 E. 5.2.6).
6.4. Demnach kam es bei der Wahl des Stadtpräsidiums von Grenchen vom 28. September 2025 zu erheblichen Verfahrensmängeln. Mit Blick auf die konkreten Gegebenheiten und das knappe Wahlresultat liegt es im Bereich des Möglichen, dass sich die Unregelmässigkeiten auf den Ausgang der Wahl entscheidend ausgewirkt haben könnten. Namentlich ist unklar und lässt sich im Nachhinein auch nicht mehr feststellen, wie viele Zustellkuverts erst nach dem Fristende um Mitternacht in den Wahl- und Abstimmungsbriefkasten geworfen und bei der Auszählung falsch gewertet wurden. Nachdem die Ermittlung des Wahlergebnisses in Verletzung gleich mehrerer Gesetzesbestimmungen erfolgte, kann das für die direkte Demokratie unabdingbare Vertrauen in die Richtigkeit der Ergebnisermittlung der Wahl zudem nicht gewahrt werden. Die Glaubwürdigkeit in das festgestellte Wahlergebnis ist vorliegend in schwerwiegender Weise erschüttert (vgl. BGE 131 I 442 E. 3.6 und 3.8).
6.5. Die von der Rechtsprechung für die Annullierung einer Wahl aufgestellten Voraussetzungen sind damit erfüllt und die umstrittene Wahl des Stadtpräsidiums von Grenchen vom 28. September 2025 ist aufzuheben. Wenn eine Wahl aufgehoben wird, muss sie gemäss § 164 Abs. 1 GpR/SO wiederholt werden. Eine Richtigstellung des Ergebnisses im Sinne von § 165 GpR/SO ist vorliegend ausgeschlossen. Der Wiederholung der Wahl stehen weder überwiegende Gründe noch das Verhältnismässigkeitsprinzip oder die Rechtssicherheit entgegen (vgl. BGE 138 I 171 E. 5.6 mit Hinweis). Aus Verhältnismässigkeits-, Rechtssicherheits- und Vertrauensüberlegungen (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV ) hat die Aufhebung jedoch ex nunc und nicht ex tunc zu erfolgen, womit die bis zum heutigen Entscheid vorgenommenen Amtshandlungen von Susanne Sahli als "faktischer" Amtsträgerin/Stadtpräsidentin allein aufgrund der Annullierung ihrer Wahl weder nichtig noch anfechtbar werden (vgl. BGE 151 I 354 E. 6 mit Hinweisen).
7.
7.1. Demnach ist die Beschwerde im Verfahren 1C_734/2025 gutzuheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. November 2025 aufzuheben. Die Wahl vom 28. September 2025 von Susanne Sahli zur Stadtpräsidentin von Grenchen ist mit Wirkung ex nunc aufzuheben. Die Einwohnergemeinde der Stadt Grenchen wird für die Besetzung des vakanten Stadtpräsidiums von Grenchen eine neue Wahl anzusetzen haben.
Die bundesgerichtlichen Verfahren 1C_61/2026 betreffend Revisionsgesuch und 1C_733/2025 betreffend Ausstandsbegehren werden damit gegenstandslos und sind gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Es erübrigt sich, auf die mit diesen Verfahren zusammenhängenden Fragen, namentlich betreffend Koordination und Sistierung, einzugehen.
7.2.
7.2.1. Damit obsiegt der Beschwerdeführer im Verfahren 1C_734/2025 betreffend Wahlbeschwerde. Dem Kanton sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, womit ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
7.2.2. Erklärt das Bundesgericht einen Rechtsstreit als gegenstandslos, entscheidet es grundsätzlich mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr soll es bei einer knappen, summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (vgl. BGE 142 V 551 E. 8.2 mit Hinweisen).
Im Verfahren 1C_61/2026 betreffend Revisionsgesuch gibt der Beschwerdeführer weitgehend seine Argumentation aus dem vorinstanzlichen Verfahren wieder und zeigt im Übrigen nicht auf, inwiefern ein Revisionsgrund erfüllt sein soll. Wäre auf die Beschwerde einzutreten gewesen, wäre sie mutmasslich abzuweisen gewesen. Damit trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Im Verfahren 1C_733/2025 betreffend Ausstandsbegehren beanstandet der Beschwerdeführer die Besetzung des Gerichts, in der das angefochtene Urteil gefällt wurde, und wiederholt im Wesentlichen seine bereits vor der Vorinstanz vorgebrachte Argumentation, weshalb sein Ausstandsgesuch hätte gutgeheissen werden müssen. Inwiefern ein gesetzlich vorgesehener Ausstandsgrund vorliegt, zeigt er dabei nicht nachvollziehbar auf. Die Beschwerde wäre demnach mutmasslich abzuweisen gewesen. Damit trägt der Beschwerdeführer auch in diesem Verfahren die Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, zumal Barbara Obrecht Steiner nicht anwaltlich vertreten ist ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Verfahren 1C_733/2025, 1C_734/2025 und 1C_61/2026 werden vereinigt.
2.
2.1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_734/2025 wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. November 2025 sowie die Wahl vom 28. September 2025 von Susanne Sahli zur Stadtpräsidentin von Grenchen werden mit sofortiger Wirkung (ex nunc) aufgehoben. Die Einwohnergemeinde der Stadt Grenchen wird eingeladen, für die Besetzung des vakanten Stadtpräsidiums von Grenchen eine neue Wahl anzusetzen.
2.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
3.1. Die Verfahren 1C_733/2025 und 1C_61/2026 werden zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
3.2. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde der Stadt Grenchen, der Staatskanzlei des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck