Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_748/2025
Urteil vom 6. Mai 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Müller
Gerichtsschreiberin Dillier.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
vertreten durch A.A.________,
Beschwerdeführende,
gegen
Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt,
Rathaus, Marktplatz 9, 4051 Basel,
vertreten durch das Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Rechtsabteilung, Münsterplatz 11, Postfach, 4001 Basel,
Tennis Club Old Boys Basel,
St. Galler-Ring 225, 4054 Basel,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas C. Albrecht,
Vischer AG, Aeschenvorstadt 4, Postfach, 4010 Basel.
Gegenstand
Festsetzung eines Bebauungsplans betreffend das "Areal Tennisclub Old Boys, Schützenmatte West",
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 15. Oktober 2025 (VD.2025.30).
Sachverhalt
A.
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt hat am 11. Dezember 2024 den Bebauungsplan Nr. 14'413 "Areal Tennisclub Old Boys, Schützenmatte West" verbindlich erklärt. Dieser betrifft den in der Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse (NöI) gelegenen westlichen Bereich der Schützenmatte in Basel. Zugleich hat der Grosse Rat in Ergänzung zu den gültigen Zonenvorschriften der NöI verschiedene Vorschriften des Bebauungsplans beschlossen. Der Plan enthält zwei Baubereiche und bezweckt die Erweiterung der Anlage des Tennis Clubs Old Boys. Vorgesehen sind namentlich im Baubereich A eine Freiluft-Tennisanlage sowie im Baubereich B eine Tennishalle. Diese hat von hoher architektonischer Qualität zu sein und die Wandhöhe darf die Höhenkote von 285,5 m.ü.M. nicht überschreiten, was eine Baute von maximal 7,3 m Höhe erlaubt.
B.
Gegen den Beschluss des Grossen Rates hat A.A.________ "im eigenen Namen und namens der übrigen Einsprecherinnen und Einsprecher" beim Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Rekurs erhoben. Dieses hat den Tennis Club Old Boys Basel zum Verfahren beigeladen und einen Augenschein durchgeführt. Mit Urteil vom 15. Oktober 2025 hat es das Rechtsmittel abgewiesen. Dabei hat es die Legitimation von A.A.________ zum Rekurs ausdrücklich anerkannt; diejenige der übrigen Einsprechenden hat es offengelassen.
C.
Gegen diesen Entscheid führen A.A.________ und B.A.________ am 12. Dezember 2025 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts und des Beschlusses des Grossen Rates vom 11. Dezember 2024. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Das Appellationsgericht hat sich vernehmen lassen und beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Das Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt sowie der beigeladene Tennis Club Old Boys Basel stellen den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Beschwerdeführenden haben repliziert.
Erwägungen
1.
1.1. Dem angefochtenen Entscheid liegt ein baurechtliches Beschwerdeverfahren über die Festsetzung eines Bebauungsplans zugrunde. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung (Art. 82 lit. a BGG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 RPG [SR 700]). Das Bundesgerichtsgesetz enthält keinen Ausschlussgrund (Art. 83 BGG). Angefochten ist ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, welcher das Verfahren abschliesst (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ; vgl. Urteil 1C_539/2011 vom 3. September 2012 E. 1.1).
1.2. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG). Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer sei als Eigentümer einer Liegenschaft, die sich in der Nähe des Bebauungsplanareals befinde, zum Rechtsmittel befugt. Dies wird von keiner Seite bestritten und scheint zutreffend. Damit ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid auch besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung der Änderung ( Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG ). Auf seine Beschwerde ist einzutreten, soweit sie zulässige und genügend begründete Rügen enthält (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 ff. BGG). Bei dieser Sachlage kann im bundesgerichtlichen Verfahren, gleich wie vor dem Appellationsgericht, offengelassen werden, ob die Legitimation der Beschwerdeführerin ebenfalls zu bejahen wäre.
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), es prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1). Die Anwendung von kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG im Wesentlichen auf Willkür und bloss insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzis vorgebracht und begründet wird (Art. 95 BGG i.V.m. Art. 9 BV und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 80 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.4. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat, es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig bzw. seine Feststellung beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 BGG ), was in der Beschwerdeschrift detailliert darzulegen ist (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 148 II 392 E. 1.4.1).
2.
Die Beschwerdeführenden erheben gegenüber dem angefochtenen Urteil formelle wie auch materielle Einwände. In prozessualer Hinsicht werfen sie der Vorinstanz aus verschiedenen Gründen eine formelle Rechtsverweigerung vor (nachfolgend E. 3). In der Sache rügen sie Verstösse gegen das Raumplanungsrecht (nachfolgend E. 4), eine Ermessensunterschreitung durch die Vorinstanz sowie die Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips (nachfolgend E. 5).
Prozessual beantragen die Beschwerdeführenden die Durchführung eines Augenscheins. Dieser Antrag ist abzuweisen, da sich die Sachumstände, die für die Beurteilung der Beschwerde massgeblich sind, aus den Akten ergeben.
3.
3.1. Die Beschwerdeführenden sind zunächst der Auffassung, das Appellationsgericht habe eine formelle Rechtsverweigerung begangen, weil es sich nicht mit ihrer Rüge auseinandergesetzt habe, der Bebauungsplan verletze § 34 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005 (KV/BS; SR 131.222.1). Nach dieser Bestimmung wahrt und fördert der Staat namentlich die Wohnlichkeit und die städtebauliche Qualität.
Die Vorinstanz hat sich in E. 5 ihres Urteils recht eingehend mit Fragen der Wohnqualität und den Auswirkungen des Bebauungsplans auf das Quartier auseinandergesetzt, namentlich auch mit der Quartierverträglichkeit und der städtebaulichen Qualität der geplanten Tennishalle (vgl. insb. E. 5.2.3.3 und 5.3.3 f. des angefochtenen Entscheids). Wenn sie dabei die Bestimmung von § 34 Abs. 1 KV/BS nicht ausdrücklich erwähnt hat, ändert dies daran nichts und begründet keine Rechtsverweigerung. Entscheidend ist, dass sich das angerufene Gericht materiell mit den Einwänden der Parteien auseinandersetzt; die Beschwerdeführenden behaupten nicht, die Vorinstanz hätte dies unterlassen.
3.2. Sodann bemängeln die Beschwerdeführenden, dass das Appellationsgericht ihre Ausführungen zur Frage der "Angemessenheit und Gerechtigkeit" ausser Acht gelassen habe. Zur Begründung geben sie über mehrere Seiten ihre Ausführungen in ihrer Rekursschrift wieder. Dort hatten sie sich sehr eingehend zur sprachlichen und allgemein philosophischen Bedeutung von Begriffen wie "Treu und Glauben", "Gerechtigkeit" und "Recht und Billigkeit" geäussert und gefolgert, im vorliegenden Fall müssten alle relevanten Umstände berücksichtigt werden. Anschliessend führen sie die ihres Erachtens massgebenden Sachumstände an und schliessen daraus, der Grossratsbeschluss sei mit Recht und Billigkeit und mit dem Grundgedanken der Gerechtigkeit nicht vereinbar.
Wie gesagt kritisieren die Beschwerdeführenden, dass ihre oben erwähnten Ausführungen unbeachtet geblieben seien. Das Appellationsgericht hat sich allerdings zu Recht nicht mit diesen abstrakten Gerechtigkeitsfragen auseinandergesetzt. Zum einen Teil handelt es sich ohnehin bloss um theoretische Überlegungen ohne Bezug zur Streitsache. Sodann haben der eidgenössische und der basel-städtische Verfassungs- und Gesetzgeber die im vorliegenden Fall grundlegenden gesellschaftlichen Wertungen bereits vorgespurt. Diese waren vom Appellationsgericht zu respektieren. Die von den Beschwerdeführenden bemängelten, als ungerecht erachteten Aspekte des Bebauungsplans hatte es (bloss) in diesem rechtlichen Rahmen zu prüfen, was es auch getan hat. Wenn das Gericht dabei zu einem andern Ergebnis gelangt ist, als dies die Beschwerdeführenden für richtig halten, und die Angemessenheit des Plans bejaht hat, stellt dies keine formelle Rechtsverweigerung dar.
3.3. Von vornherein irrelevant ist der Vorwurf der Falschzitate, den die Beschwerdeführenden gegenüber dem Appellationsgericht erheben. Sie werfen diesem vor, gewisse Rügen im Urteil nicht richtig wiedergegeben zu haben. Damit das Appellationsgericht die Kritik der Beschwerdeführenden am Bebauungsplan beurteilen konnte, war entscheidend, dass es den materiellen Gehalt ihrer Einwände richtig erkannt hat. Die Beschwerdeführenden behaupten nicht, dies treffe nicht zu. Diesfalls ist es aber unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs nicht entscheidend, ob das Gericht die Rügen im Urteil präzise oder verkürzt wiedergegeben hat.
4.
4.1. Die Beschwerdeführenden erheben sodann raumplanungsrechtliche Einwände. Sie sind der Auffassung, die kantonalen Behörden hätten die Nutzungsplanung mit der Baubewilligung verwechselt. Im ersteren Verfahren müssten die betroffenen Interessen ermittelt und gegeneinander abgewogen werden, was vorliegend unterblieben sei. Sie formulieren in diesem Zusammenhang verschiedene Fragen, die von den kantonalen Behörden unter den Tisch gewischt worden seien.
4.2. Im Rahmen der Nutzungsplanung sind die in Betracht fallenden öffentlichen und privaten Interessen zu erfassen und im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung im Licht der Ziele und Grundsätze der Raumplanung gegeneinander abzuwägen ( Art. 1 und 3 RPG ; Art. 2 und 3 RPV [SR 700.1]). Gestützt auf Art. 3 RPV nehmen die Behörden bei der Genehmigung der Nutzungsplanung und entsprechend auch bei einer Sondernutzungsplanung demnach eine umfassende Interessenabwägung vor (BGE 145 II 70 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil 1C_328/2020 vom 22. März 2022 E. 3.3.1, in: ZBl 124/2023 S. 131). Die Vorinstanz hat die von den Beschwerdeführenden gerügten ideellen Immissionen im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplans somit zu Recht mitberücksichtigt. Stufengerecht werden im Bebauungsplan bloss die grundsätzlichen Weichenstellungen vorgenommen, während Fragen der Detailausführung offenbleiben und im Baubewilligungsverfahren zu klären sind (vgl. etwa die in Ziff. 2c des Grossratsbeschlusses geforderte hohe architektonische Qualität des Hallengebäudes). Darauf hat die Vorinstanz in E. 5.2.3.3 zutreffend hingewiesen.
Weiter bemängeln die Beschwerdeführenden, gewisse Anliegen seien nicht berücksichtigt worden, namentlich die Grösse der geplanten Tennishalle im Verhältnis zu den feingliedrigen Häusern aus den 1920er-Jahren sowie die Riegelwirkung der Halle, durch welche die bisherige freie Sicht auf die Schützenmatte und deren Funktion als Freiraum beeinträchtigt werde. Dieser Einwand trifft indes nicht zu: Die Vorinstanz hat sich mit diesen Fragen in E. 5.2.3 und 5.3.3 f. ihres Urteils eingehend auseinandergesetzt. Soweit die Beschwerdeführenden die fehlende Berücksichtigung der Interessen der in diesem Gebiet nistenden Käuzchen oder herbeifliegenden Störche beanstanden, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Regierungsrat hat sich im Ratschlag zuhanden des Grossen Rates mit den ökologischen Interessen, insbesondere auch mit dem Biotopschutz, befasst und insbesondere festgehalten, die an die Tennisanlage angrenzenden Bäume bzw. die Baumallee würden vom Neubau nicht tangiert (Ratschlag, Kap. 3.8 S. 11 f.). Als Kompensation für die verlorengehende Sportrasenfläche und im Sinne eines ökologischen Ausgleichs wird zudem eine naturnahe und strukturreiche Gestaltung der Flächen um die Tennisanlage herum verlangt (Ziff. 2d des Grossratsbeschlusses) sowie eine grossflächige Begrünung der Dachfläche, womit neuer Lebensraum für Pflanzen und Tiere entstehen könne (Ratschlag, Kap. 3.8 S. 11 f.). Im Übrigen weisen die Sportrasenflächen gemäss verbindlicher und unbestrittener Feststellung der Vorinstanz nur einen geringen ökologischen Wert auf. Offensichtlich sind die Beschwerdeführenden mit der Gewichtung der betroffenen Interessen durch die kantonalen Behörden nicht einverstanden, doch bedeutet dies nicht, dass die gebotene Abwägung nicht vorgenommen worden wäre.
Soweit die Beschwerdeführenden kritisieren, die Vorinstanz habe die Verfahrenskoordination (Art. 25a RPG) mit der Interessenkoordination (Art. 3 RPV) verwechselt, erschliesst sich nicht, was sie daraus zu ihren Gunsten ableiten wollen. Die Vorinstanz hat die Rüge der Beschwerdeführenden, für das Sportareal Schützenmatte sei keine planerische Gesamtbetrachtung durchgeführt und kein "Masterplan" ausgearbeitet worden, in E. 4.2 unter dem Titel der formellen Verfahrenskoordination (Art. 25a RPG) abgehandelt. Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzen sich die Beschwerdeführenden nicht rechtsgenüglich auseinander, weshalb darauf nicht einzugehen ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; E. 1.3 hiervor).
5.
5.1. Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz vor, ihre Kognition nicht ausgenutzt zu haben. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG hätte das Appellationsgericht den Bebauungsplan voll, also auch auf seine Angemessenheit hin, überprüfen müssen. Zurückhaltung bei der Prüfung des vom basel-städtischen Parlament als "demokratisch legitimiertem Planungsorgan" erlassenen Bebauungsplans stelle eine Ermessensunterschreitung dar und verstosse gegen die Gewaltenteilung. Die Gerichte seien demokratisch ebenso legitimiert wie das Parlament. Ausserdem sei die Vorinstanz mit den Örtlichkeiten besser vertraut als der Grosse Rat, da zumindest der vorsitzende Präsident ganz in der Nähe der Schützenmatte wohne.
5.2. Gemäss Art. 33 Abs. 2 RPG muss das kantonale Recht wenigstens ein Rechtsmittel vorsehen gegen Verfügungen und Nutzungspläne. Diese müssen auf Rekurs oder Beschwerde hin mindestens durch eine Rechtsmittelbehörde voll überprüft werden (Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG). Diese Aufgabe kommt im Kanton Basel-Stadt dem Appellationsgericht zu, das kantonale Bebauungspläne grundsätzlich auch auf ihre Angemessenheit zu überprüfen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts bedeutet dies aber nicht, dass die Rechtsmittelinstanzen bei Planüberprüfungen ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens der Planungsbehörde setzen dürfen (BGE 135 II 286 E. 5.2 mit Hinweisen). Sie haben vielmehr im Auge zu behalten, dass sie Rechtsmittel- und nicht Planungsinstanz sind. Ein Planungsentscheid ist daher zu schützen, wenn er sich als zweckmässig erweist, unabhängig davon, ob sich andere, ebenso sinnvolle Lösungen erkennen lassen (vgl. BGE 127 II 238 E. 3b/aa). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden widerspricht diese Praxis dem Gewaltenteilungsprinzip nicht, sondern ist gerade ein Ausfluss von diesem, indem die Justiz Gestaltungsspielräume des Gesetzgebers respektiert. Ausserdem trägt sie dem föderalistischen System der Schweiz Rechnung. Ob zufälligerweise ein Mitglied des Spruchkörpers in der Nähe des Planperimeters lebt oder die örtlichen Gegebenheiten sonst gut kennt, spielt dabei keine Rolle. Die vorinstanzliche Zurückhaltung bei der Prüfung der Angemessenheit des angefochtenen Bebauungsplans ist daher nicht zu beanstanden.
6.
Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Der beigeladene Tennis Club Old Boys Basel hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführenden haben den Tennis Club Old Boys Basel für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden, dem Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt, dem Tennis Club Old Boys Basel und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Mai 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Dillier