Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_70/2026
Urteil vom 30. Juni 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Müller,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
Kanton Aargau,
handelnd durch das Departement Bau,
Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22,
Buchenhof, Postfach 2254, 5001 Aarau,
und dieses vertreten durch Rechtsanwalt
Christian Bär, Schärer Rechtsanwälte, Hintere Bahnhofstrasse 10, 5001 Aarau,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Windisch, handelnd durch den Gemeinderat,
Dohlenzelgstrasse 6, 5210 Windisch,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Heer, VOSER Rechtsanwälte, Stadtturmstrasse 19, 5401 Baden.
Gegenstand
Feststellung von Eigentum und Unterhaltspflicht; Habsburgbrücke (Kunstbaute B-251),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 4. Dezember 2025 (WBE.2025.146 / sr / jb).
Sachverhalt
A.
In seiner Botschaft vom 7. November 2012 zur Südwestumfahrung Brugg beantragte der Regierungsrat des Kantons Aargau dem Grossen Rat die Anpassung des Kantonsstrassennetzes. Die Habsburgstrasse als Teil der K 401 sollte auf dem Streckenabschnitt vom Waldrand bis zur K 118 aus dem Kantonsstrassennetz entlassen und an die Standortgemeinde Windisch abgetreten werden. Dafür sollte der Kanton für die Instandstellung sorgen. Diesem Antrag stimmte der Grosse Rat mit Beschluss vom 5. März 2013 zu. Der Regierungsrat wurde mit dem Vollzug beauftragt.
Nach Abschluss der Sanierung der Habsburgstrasse stellte die Abteilung Tiefbau des kantonalen Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) dem Gemeinderat Windisch am 24. Februar 2022 den Entwurf einer Vereinbarung betreffend die Abtretung der Habsburgstrasse zu. Der Gemeinderat unterzeichnete diesen Vereinbarungsentwurf jedoch nicht. Weil sich das BVU und der Gemeinderat über die Abtretung der Habsburgbrücke auch in der Folge nicht einigen konnten, beantragte das BVU beim Regierungsrat eine entsprechende Feststellung. Am 26. Februar 2025 fällte der Regierungsrat folgenden Beschluss:
1. Es wird festgestellt, dass die Gemeinde Windisch Eigentümerin der Habsburgbrücke (Kunstbaute B-251) ist.
2. Es wird festgestellt, dass die Pflicht zum Unterhalt der Habsburgbrücke (Kunstbaute B-251) der Gemeinde Windisch obliegt.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Eine von der Einwohnergemeinde Windisch dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 4. Dezember 2025 gut. Es hob den Beschluss des Regierungsrats auf und stellte darüber hinaus fest, dass aktuell der Kanton Aargau Eigentümer der Habsburgbrücke sei und die Pflicht zu deren Unterhalt habe. Zur Begründung führte es aus, der Regierungsrat habe im Streitfall zwischen dem Kanton und einer Gemeinde über die Eigentumsverhältnisse an einer Strasse jedenfalls in der vorliegenden Konstellation keine Verfügungskompetenz. Vielmehr habe dasjenige Gemeinwesen, das die Übernahme der Strasse zu Eigentum durch ein anderes Gemeinwesen (gegen dessen Willen) erzwingen wolle, beim Verwaltungsgericht Klage auf Übertragung des Eigentums an der Strasse (Gestaltungsklage) einzureichen. Der angefochtene Beschluss sei somit wegen Unzuständigkeit des Regierungsrats aufzuheben. Da die Eigentumsübertragung auf die Gemeinde bisher nicht mittels Gestaltungsklage erwirkt worden sei, sei in Gutheissung des entsprechenden Antrags der Gemeinde festzustellen, dass die Habsburgbrücke weiterhin im Eigentum des Kantons stehe und dieser zum Unterhalt verpflichtet sei.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 2. Februar 2026 beantragt der Kanton Aargau, es sei festzustellen, dass die Einwohnergemeinde Windisch Eigentümerin der Habsburgbrücke sei und ihr die Pflicht zu deren Unterhalt obliege. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, die Beschwerdegegnerin deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik an seinen Anträgen und Rechtsauffassungen fest.
C.
Mit Präsidialverfügung vom 25. Februar 2026 hat das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung bzw. Erlass einer vorsorglichen Massnahme abgewiesen.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist insoweit zulässig. Näher zu prüfen ist allerdings das Beschwerderecht des Kantons Aargau. Das Bundesgericht prüft diese Sachurteilsvoraussetzung ebenso wie die übrigen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 149 II 462 E. 1.1 mit Hinweisen). Immerhin hat der Beschwerdeführer die tatsächlichen Grundlagen, auf die sich die Zulässigkeit seiner Beschwerde stützt, darzulegen, soweit sie nicht auf der Hand liegen (BGE 145 I 121 E. 1 mit Hinweisen).
1.2. Der Kanton Aargau beruft sich zu Recht nicht auf einen Legitimationsgrund nach Art. 89 Abs. 2 BGG (vgl. dazu Urteil 2C_459/2024 vom 15. Juli 2025 E. 1.2.1). Er macht aber geltend, er sei nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert.
1.3. Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Diese Regelung ist in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten, doch kann sich auch das Gemeinwesen darauf stützen, falls es durch einen angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie ein Privater oder aber in spezifischer, schutzwürdiger Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe betroffen wird (BGE 147 II 227 E. 2.3.2 mit Hinweis).
Gestützt auf die allgemeine Legitimationsklausel von Art. 89 Abs. 1 BGG sind Gemeinwesen allerdings nur restriktiv zur Beschwerdeführung zuzulassen (BGE 147 II 227 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Besondere Zurückhaltung ist im Falle intraorganischer Konflikte geboten, das heisst, wenn sich Organe desselben Gemeinwesens gegenüberstehen, konkret der Kanton und "sein" Verwaltungsgericht, mithin die oberste Exekutivbehörde und die oberste Justizbehörde desselben Kantons. Solche Streitigkeiten sollen grundsätzlich nicht vor Bundesgericht ausgetragen werden. Dies beruht auf einem klaren Entscheid des eidgenössischen Parlaments. Der Bundesrat hatte im Zuge der Verabschiedung des BGG vorgeschlagen, ein besonderes Beschwerderecht für die Kantonsregierungen einzurichten, aber nur dann, wenn ein Entscheid einer letztinstanzlichen Justizbehörde dem Kanton grosse zusätzliche Ausgaben verursacht oder seine Einnahmen massgeblich vermindert. Selbst ein solches, eng definiertes Beschwerderecht wurde jedoch vom Parlament abgelehnt (BGE 141 II 161 E. 2.2; Urteil 2C_99/2023 vom 10. Juni 2024 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Eine kantonale Exekutive, deren Verfügung von der kantonal letztinstanzlichen Justizbehörde aufgehoben wurde, ist daher grundsätzlich nicht befugt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Wiederherstellung ihrer Verfügung zu führen. Dies gilt erst recht, wenn es um die Auslegung und Anwendung von kantonalem Recht geht (BGE 141 II 161 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.4. Der Kanton Aargau ist zunächst der Auffassung, wie eine Privatperson vom angefochtenen Entscheid betroffen zu sein, da Eigentum und Unterhaltspflicht auch entscheidend für die Frage der Haftung seien. Es bestünden dabei weitreichende Analogien zur privatrechtlichen Haftung. Weiter macht er geltend, in qualifizierter Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe betroffen zu sein. Er verweist auf § 89 Abs. 3 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 19. Januar 1993 über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG; SAR 713.100), wonach der Regierungsrat das Eigentum an Brücken, die dem Kantons- wie dem Gemeindestrassennetz dienen, und an Überführungen von Kantons- und Gemeindestrassen im Einzelfall nach Massgabe der Interessenlage regelt. Die Sachverhalte, die in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen könnten, seien zahlreich. Das Strassennetz im Kanton Aargau sei dicht und es gebe immer wieder Kreuzungssituationen, bei denen die Rechte und Pflichten von Kanton und Gemeinden abgegrenzt werden müssten. Der Strassenunterhalt sei zudem teuer.
1.5. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Fragen, ob der Regierungsrat zuständig war, erstinstanzlich über das Eigentum an der Habsburgbrücke zu entscheiden bzw. ob mangels eines diesbezüglichen Gestaltungsurteils des Verwaltungsgerichts im Klageverfahren vorläufig noch der Kanton Eigentümer bleibt. Diese Fragen sind öffentlich-rechtlicher Natur, woran auch nichts ändert, dass das Eigentum zu einer Haftung für Schäden führen kann und insoweit Analogien zum Privatrecht bestehen. Eine solche Haftung ist nicht Verfahrensgegenstand. Weiter ist nicht erkennbar, weshalb der Kanton Aargau im Sinne der erwähnten Rechtsprechung in spezifischer, schutzwürdiger Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe betroffen sein sollte. Selbst wenn dem Regierungsrat in der Sache Verfügungskompetenz zukäme, würde jedenfalls in zweiter Instanz ohnehin das Verwaltungsgericht über die Eigentumsfrage entscheiden. Zudem hat das Verwaltungsgericht noch kein Gestaltungsurteil in der Sache gefällt. Vor diesem Hintergrund lässt sich ungeachtet der präjudiziellen Wirkung des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht behaupten, der Kanton sei durch dieses in spezifischer, schutzwürdiger Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen.
2.
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
Der Kanton Aargau und die Einwohnergemeinde Windisch als Verfahrensparteien haben in ihrem amtlichen Wirkungskreis gehandelt. Sie haben dabei Vermögensinteressen verfolgt, da Streitgegenstand das Eigentum an einer Brücke und die (mit Kosten verbundene) Pflicht zum Unterhalt dieser Brücke ist. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind deshalb die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ), und die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung ist (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juni 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Dold