Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_568/2025
Urteil vom 9. Juni 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiber Gelzer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verkehrsamt des Kantons Schwyz,
Postfach 3214, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Führerausweisentzug,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III, vom 27. August 2025 (III 2025 44).
Sachverhalt
A.
A.________ (Jahrgang 1979) mit Wohnsitz im Kanton Schwyz wurde vom Landratsamt Schwarzwald-Baar (Bundesrepublik Deutschland) mit Bussgeldbescheid vom 3. Dezember 2024 mit einer Busse von EUR 350.-- bestraft und einem Fahrverbot von einem Monat belegt, weil er am 29. August 2024 auf der Bundesstrasse 27 (B27) im Bereich der Friedhofsbrücke in Bad Dürrheim (D) mit einem Personenwagen unter Berücksichtigung eines Toleranzabzugs mit einer Geschwindigkeit von 129 km/h fuhr und er damit die dort signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 49 km/h überschritt. Dieser Bescheid blieb unangefochten.
B.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 entzog das Verkehrsamt Schwyz A.________ den Führerausweis für Motorfahrzeuge für sechs Monate und verpflichtete ihn, diesen Ausweis 30 Tage nach Erhalt dieser Verfügung zurückzuerstatten, weil er am 29. August 2024 in Deutschland eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen habe, nachdem ihm bereits einmal der Führerausweis für eine mittelschwere Widerhandlung entzogen worden sei.
Gegen diese Entzugsverfügung erhob A.________ am 13. März 2025 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde, mit der er namentlich beantragte, die Dauer des Entzuges auf 3 Monate festzusetzen. Am gleichen Tag sandte A.________ seinen Führerausweis dem Verkehrsamt Schwyz. Dieses retournierte ihm diesen Ausweis mit Schreiben vom 14. März 2025 (zugestellt mit A-Post Plus am 15. März 2025) mit der Begründung, der Vollzug des Führerausweisentzugs werde durch die Anfechtung der Entzugsverfügung mindestens bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens aufgeschoben.
In seiner Replik vom 11. Mai 2025 beantragte A.________ dem Verwaltungsgericht, die Zeit vom 13. März 2025 bis zum 8. April 2025 sei auf eine etwaige Entzugsdauer anzurechnen, da er vor einem längeren Urlaub in Japan den Führerausweis am 13. März 2025 vorsorglich dem Verkehrsamt Schwyz zurückgegeben habe und er den von diesem Amt retournierten Ausweis erst nach der Rückkehr am 8. April 2025 habe in Empfang nehmen können.
Mit Entscheid vom 27. August 2025 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut, indem es die Dauer des Führerausweisentzugs von sechs auf fünf Monate reduzierte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Oktober 2025 beantragt A.________ dem Sinne nach, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. August 2025 aufzuheben und den Führerausweisentzug auf drei Monate festzusetzen, unter vollständiger Anrechnung der Zeitspanne, während der er den Führerausweis vorsorglich abgegeben habe. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nach Art. 82 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt, da er am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und er als vom Führerausweisentzug Betroffener ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten ( Art. 7-34 BV ) prüft es jedoch nur, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Insoweit gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweisen).
2.
2.1. Gemäss Art. 16c bis Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) wird nach einer Widerhandlung im Ausland der Lernfahr- oder der Führerausweis entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde und die Widerhandlung nach den Artikeln 16b und 16c SVG als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist.
Nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Eine schwere Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und subjektiv ein schweres Verschulden voraus, wozu grobe Fahrlässigkeit genügt (BGE 150 II 505 E. 6.1). Nach ständiger Rechtsprechung liegt unabhängig von den konkreten Umständen eine schwere Widerhandlung vor, wenn die Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 30 km/h und auf einer Autobahn um 35 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 150 IV 242 E. 1.1.1; 143 IV 508 E. 1.3; je mit Hinweisen). Dies gilt auch dann, wenn auf der Autobahn die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 35 km/h überschritten wird (BGE 150 II 505 E. 6.2; 123 II 37 E. 1c). Das Übersehen einer solchen Geschwindigkeitsbeschränkung wird in subjektiver Hinsicht als grobfahrlässig qualifiziert (Urteil 1C_224/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 4.4 und 4.5).
2.2. Entsprechend dieser Rechtsprechung nahm die Vorinstanz an, die vom Beschwerdeführer in Deutschland begangene Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 49 km/h sei unabhängig davon, ob diese Überschreitung ausserorts oder auf einer Autobahn stattgefunden habe, als eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c SVG zu qualifizieren.
2.3. Diese Qualifikation wäre entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch dann bundesrechtskonform, wenn er die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h auf einer deutschen Bundesstrasse übersehen hätte, die - wie schweizerische Autobahnen - durch Leitplanken getrennte Fahrbahnen aufweist. So durfte die Vorinstanz daraus, dass gemäss den Angaben des Beschwerdeführers die Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Bundesstrassen stark variieren, ableiten, diesen Beschränkungen müsse erhöhte Aufmerksamkeit geschenkt werden. Damit lag keine Ausnahmesituation vor, bei der die Grobfahrlässigkeit trotz objektiv schwerer Widerhandlung ausgeschlossen werden kann (vgl. BGE 148 II 511 E. 3.1; Urteil 1C_78/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
2.4. Da die Vorinstanz von einer vom Beschwerdeführer im Ausland begangene schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ausgehen durfte und dafür im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde, sind die Voraussetzungen für einen Führerausweisentzug gemäss Art. 16c bis Abs. 1 SVG gegeben. Dem Beschwerdeführer wurde in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen, weshalb die Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG sechs Monate beträgt.
3.
3.1. Gemäss Art. 16c bis Abs. 2 SVG sind bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbotes auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden.
Die in Art. 16c bis Abs. 2 Satz 1 SVG vorgesehene Berücksichtigung des ausländischen Fahrverbots, d.h. deren Anrechnung an den schweizerischen Führerausweisentzug, soll eine doppelte Sanktionierung verhindern. Die Angemessenheit der Berücksichtigung richtet sich danach, wie stark das ausländische Fahrverbot die fehlbare Person belastet. Von einer starken Belastung kann ausgegangen werden, wenn diese Person im betroffenen ausländischen Staat häufig ein Fahrzeug fährt oder beruflich darauf angewiesen ist (BGE 141 II 256 E. 2.3; Urteil 1C_405/2021 vom 1. Dezember 2022 E. 3.4.1 mit Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz erachtete es als gerechtfertigt, die Dauer des einmonatigen deutschen Fahrverbots in Anwendung von Art. 16c bis Abs. 2 SVG vollständig anzurechnen und die verfügte Entzugsdauer von sechs auf fünf Monate zu kürzen, da der Beschwerdeführer regelmässig aus beruflichen Gründen nach Deutschland fahre und er dafür auch künftig auf den Führerausweis angewiesen sei.
3.3. Die Vorinstanz hat damit die durch Art. 16c bis Abs. 2 Satz 2 SVG zugelassene Unterschreitung der Mindestentzugsdauer maximal ausgenutzt, da diese Unterschreitung gemäss der Rechtsprechung und Lehre nur mit der Berücksichtigung bzw. Anrechnung des ausländischen Fahrverbots und nicht mit Umständen des Einzelfalls im Sinne von Art. 16 Abs. 3 SVG, wie zum Beispiel die besondere Massnahmenempfindlichkeit, begründet werden darf (Urteil 1C_405/2021 vom 1. Dezember 2022 E. 3.4.1 und 3.4.2 mit Hinweisen).
3.4. Der Beschwerdeführer konnte daher unter Berufung auf die Umstände des Einzelfalls keine weitere Unterschreitung der Mindestentzugsdauer verlangen, worauf die Vorinstanz zutreffend hinwies. Sie verletzte daher entgegen der Meinung des Beschwerdeführers seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, wenn sie bezüglich dieser Umstände keine Abklärungen vornahm.
4.
Die Vorinstanz legte einlässlich dar, weshalb eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers mit Wohnsitz in der Schweiz und schweizerischem Führerausweis gegenüber Personen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, zu verneinen ist.
Der Beschwerdeführer geht auf diese Erwägungen nicht ein und zeigt mit seinen Ausführungen zur internationalen Wirkung eines in der Schweiz verfügten Führerausweisentzugs nicht rechtsgenüglich begründet auf, inwiefern die Vorinstanz den verfassungsmässigen Grundsatz auf Gleichbehandlung verletzt haben soll. Insoweit ist auf die Beschwerde inhaltlich nicht einzugehen.
5.
5.1. Die Vorinstanz führte sinngemäss aus, die Zeit vom 13. März bis 8. April 2025, während der der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben den Führerausweis freiwillig nicht benutzt habe, dürfe nicht an die Dauer des Führerausweisentzugs angerechnet werden. Es würde dem präventiven und erzieherischen Sinn von Warnungsentzügen widersprechen, wenn die davon betroffenen Personen eigenmächtig bestimmten könnten, wann sie den Führerausweis abzugeben haben. Namentlich im Kanton Zürich würde daher verlangt, dass eine vorzeitige Abgabe des Führerausweises in Anrechnung an einen Warnungsentzug in Absprache mit dem zuständigen Strassenverkehrsamt erfolgen müsse. Dies entspreche der analogen Anwendung von Art. 236 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). Das Verkehrsamt Schwyz habe die vom Beschwerdeführer am 13. März 2025 vorgenommene Rückgabe des Führerausweises ablehnen dürfen, weil er damit die präventive und erzieherische Wirkung des von ihm angefochtenen Führerausweisentzugs habe verringern wollen. Da er mit dem Verkehrsamt in einem Prozessrechtsverhältnis gestanden habe, habe er mit Zustellungen rechnen müssen und könne sich nicht darauf berufen, er habe von der Retournierung des Führerausweises erst nach der Rückkehr aus dem Ausland am 8. April 2025 Kenntnis erlangt. Diese Retournierung sei daher korrekt gewesen, weshalb kein Anspruch auf Anrechnung der Zeitdauer des freiwilligen Verzichts auf den Führerausweis bestehe.
5.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass seine Beschwerde gegen den am 17. Februar 2025 verfügten Warnungsenzug aufschiebende Wirkung hatte und er daher den Führerausweis nicht in der gesetzten Frist abgeben musste. Er macht jedoch geltend, er habe den absehbaren Vollzug dieses Entzugs mit der Abgabe des Führerausweises am 13. März 2025 (während den Ferien) vorwegnehmen wollen, um die negativen Folgen für seine berufliche Tätigkeit zu minimieren. Er sei bei der Retournierung des Führerausweises durch das Verkehrsamt im Ausland gewesen und habe daher davon erst nach seiner Rückkehr erfahren. Demnach habe er in guten Treuen davon ausgehen dürfen, die Abgabe des Führerausweises am 13. März 2025 habe den Vollzug des Ausweisentzugs bewirkt. Die gegenteilige Annahme der Vorinstanz verletze den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV .
5.3. Art. 32 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) bestimmt: "Wird der Führerausweis der Behörde freiwillig zurückgegeben, so hat dies die Wirkung eines Entzuges. Die Behörde hat die Rückgabe schriftlich zu bestätigen."
Im Sinne dieser Verordnungsregelung gibt eine Person ihren Führerausweis freiwillig zurück, wenn sie dazu nicht zum Vollzug eines verfügten Warnungs- oder Sicherungsentzugs verpflichtet ist. Die freiwillige Rückgabe des Ausweises hat zwar gemäss dem Wortlaut von Art. 32 Satz 1 VZV die Wirkung eines Entzugs. Aus der in Art. 32 Satz 2 VZV verlangten behördlichen Bestätigung kann jedoch abgeleitet werden, dass diese weitreichende Wirkung namentlich zur Wahrung des Gebots der Rechtssicherheit zusätzlich zur Rückgabe des Führerausweises einen diesen bestätigenden behördlichen Entscheid erfordert (vgl. JEANNERET/KUHN/MIZEL/RISKE, Code suisse de la circulation routière commenté, 5. Aufl. 2024, N. 1 zu Art. 32 VZV; vgl. auch BGE 151 I 382 E. 4.6, 4.6.1 und 4.6.2). Würde insoweit eine echte Gesetzeslücke angenommen (vgl. dazu BGE 149 IV 376 E. 6.6; 146 III 426 E. 3.1; je mit Hinweisen), könnte diese gemäss der zutreffenden Annahme der Vorinstanz in Bezug auf Warnungsentzüge mit der analogen Anwendung von Art. 236 Abs. 1 StPO geschlossen werden, da Warnungsentzüge - anders als Sicherheitsentzüge - strafähnlichen Charakter haben und daher auf sie gewisse strafrechtliche Regeln analog angewandt werden können (vgl. BGE 133 II 331 E. 4.2; 128 II 173 E. 3c; 129 II 168 E. 6.3; Urteil 1C_215/2021 vom 23. November 2021 E. 2.2 mit Hinweisen). Art. 236 Abs. 1 StPO verlangt im Strafverfahren für den vorzeitigen Antritt von Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Massnahmen eine Bewilligung der Verfahrensleitung. Übertragen auf die freiwillige bzw. "vorzeitige" Rückgabe des Führerausweises zur Anrechnung an einen Warnungsentzug ist zu verlangen, dass diese Anrechnung nur mit Bewilligung oder Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig ist. Dies steht nicht im Widerspruch dazu, dass das Bundesgericht in E. 2.3 des Urteils 1C_74/2007 vom 10. September 2007 ausführte, angesichts von Art. 32 VZV sei der freiwilligen Hinterlegung des Ausweises im Rahmen des hängigen Administrativverfahrens die Rechtswirkung eines vorweggenommenen Entzugs beizulegen, weil die zuständige Behörde in diesem Fall in der Verfügung des Führerausweisentzugs dessen Vollzug ab der bereits zuvor erfolgten freiwilligen Rückgabe des Ausweises anordnete und sie damit die Anrechnung der Dauer der freiwilligen Rückgabe an den Warnungsentzug behördlich bestätige bzw. bewilligte (zit. Urteil 1C_74/2007 Sachverhalt lit. B; vgl. auch: Urteil 6B_43/2019 vom 27. Mai 2019 Sachverhalt lit. B).
5.4. Der Beschwerdeführer hat mit der Einreichung eines Rechtsmittels gegen den am 17. Februar 2025 verfügten sechsmonatigen Warnungsentzug dessen Vollzug gehemmt, weshalb die Rückgabe des Führerausweises am 13. März 2025 anerkanntermassen freiwillig bzw. vorsorglich im Hinblick auf einen künftigen Vollzug des bezüglich seiner Dauer noch nicht definitiv festgelegten Warnungsentzugs erfolgte. Das Verkehrsamt hat die dafür erforderliche Bewilligung verweigert, indem sie den Ausweis am folgenden Tag wieder retournierte. Demnach durfte der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen, er habe mit der Rückgabe des Führerausweises am 13. März 2025 einen rechtswirksamen vorzeitigen Vollzug des Warnungsentzugs bewirken können. Dies wird dadurch bestätigt, dass er den Führerausweis ab dem 15. März 2025 aufgrund der an diesem Datum erfolgten Zustellung wieder benutzen konnte und die Anrechnung der Zeit vom 13. März 2025 bis zu dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Datum vom 8. April 2025 zu einer zeitlichen Staffelung des Vollzugs führen würde, die gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts mit dem präventiven und erzieherischen Zweck des Warnungsentzugs nicht vereinbar wäre (BGE 134 II 39 E. 3; vgl. auch Urteile 1C_651/2022 vom 9. Juni 2023 E. 5; 1C_417/2022 vom 3. Mai 2023 E. 5.3; 1C_170/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3.3; je mit Hinweisen).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verkehrsamt des Kantons Schwyz, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juni 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Gelzer