Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_555/2025
Verfügung vom 3. August 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Just,
gegen
Gemeinde Tamins,
Aligstrasse 1, 7015 Tamins,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Duri Pally,
Regierung des Kantons Graubünden,
Graues Haus, Reichsgasse 35, 7001 Chur,
vertreten durch das Departement für
Volkswirtschaft und Soziales Graubünden,
Ringstrasse 10, 7001 Chur.
Gegenstand
Teilrevision Ortsplanung Gewässerräume,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden, Dritte verwaltungsrechtliche Kammer, vom 25. August 2025 (VR3 24 41).
Erwägungen
1.
A.________ erhob am 29. September 2025 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 25. August 2025 betreffend Teilrevision Ortsplanung "Gewässerräume". Eingaben der weiteren Verfahrensbeteiligten erfolgten am 16., 27. und 29. Oktober 2025. Das zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Umwelt nahm am 11. März 2026 Stellung. Der Beschwerdeführer äusserte sich am 19. Mai 2026 noch einmal. Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 25. Juni 2026 auf eine weitere Stellungnahme.
2.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2026 teilte der Beschwerdeführer mit, die Parteien hätten sich vergleichsweise geeinigt, und erklärte den vorbehaltlosen Rückzug der Beschwerde. Weiter hielt er fest, die Verfahrenskosten würden gemäss der Vergleichsvereinbarung ausseramtlich liquidiert und könnten im Abschreibungsentscheid ihm auferlegt werden. Eine ausseramtliche Entschädigung an die Gemeinde und den Kanton stehe nicht zur Diskussion.
In der Folge wurden die weiteren Verfahrensbeteiligten mit Mitteilung vom 10. Juli 2026 über den Rückzug der Beschwerde informiert. Der Gemeinde Tamins wurde zudem die mit Verfügung vom 29. Mai 2026 angesetzte und mit Verfügung vom 16. Juni 2026 bis zum 13. Juli 2026 erstreckte Frist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme abgenommen.
3.
Nachdem der Beschwerdeführer die Beschwerde vorbehaltlos zurückgezogen hat, ist das vorliegende Beschwerdeverfahren als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Die (reduzierten) Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG, insbesondere dessen Abs. 3).
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren 1C_555/2025 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Tamins, der Regierung des Kantons Graubünden, dem Obergericht des Kantons Graubünden, Dritte verwaltungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. August 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur