Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_417/2025
Urteil vom 23. Juli 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Müller,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Schurtenberger,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
Einwohnergemeinde Wohlen, Departement Bau und Planung, Hauptstrasse 26, 3033 Wohlen b. Bern,
Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern.
Gegenstand
Baupolizei; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bezüglich Umgebungsgestaltung und Absturzvorrichtungen,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 7. Juli 2025 (100.2024.59U).
Sachverhalt
A.
A.________ ist Alleineigentümer der Parzelle Nr. 4372 in Wohlen bei Bern. Am 27. April 2004 bewilligte ihm die Einwohnergemeinde Wohlen die Erstellung eines Mehrzweckraums über der bestehenden Garage auf dem südlichen Teil der Parzelle. Gemäss den bewilligten Plänen war auf der Ost-, Süd- und Westseite des Daches des Mehrzweckraums (Hauptterrasse) ein Staketengeländer geplant.
Am 5. Dezember 2016 wandte sich B.________, der Eigentümer der östlichen Nachbarparzelle, an die Gemeinde. Er machte geltend, A.________ habe auf der Parzelle Nr. 4372 baubewilligungspflichtige Aufschüttungen vorgenommen und es fehlten Absturzsicherungen. In der Folge übernahm das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland die Funktion als Baupolizeibehörde und führte am 4. Juli 2017 einen Augenschein auf dem Grundstück Nr. 4372 durch. Am 3. November 2017 erliess die stellvertretende Regierungsstatthalterin eine baupolizeiliche Wiederherstellungsverfügung und verpflichtete A.________, den rechtmässigen Zustand auf seiner Parzelle wiederherzustellen. Sie wies ihn auf die Möglichkeit eines Gesuchs um nachträgliche Baubewilligung hin, wovon er am 15. Februar 2018 Gebrauch machte. Dagegen erhob B.________ Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 15. August 2019 bewilligte die Gemeinde die Umgestaltung der Umgebung im nordöstlichen Bereich des Grundstücks Nr. 4372 mit abgetreppten Terrainaufschüttungen und der Anpflanzung eines natürlichen Sichtschutzes. Unter der Dispositiv-Ziffer 2 wurden mehrere Auflagen verfügt.
Mit Schreiben vom 21. März 2022 beanstandete B.________ verschiedene angeblich illegale oder nicht entsprechend den Baubewilligungen ausgeführte Bauten und Anlagen. Die Gemeinde leitete daraufhin ein Baupolizeiverfahren ein. Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 entschied sie Folgendes:
"3.1 Die Absturzvorrichtung/das Geländer bei der Hauptterrasse hält die Vorschriften gemäss Art. 57 BauV Abs. 2 nicht ein. Das Geländer ist auszuführen wie am 09.03.2006 bewilligt. Der Baupolizeibehörde ist bis spätestens am 31.07.2023 der Vollzug der Massnahme mit Fotos schriftlich zu bestätigen.
3.2 Beim Treppenauf- bzw. Treppenabgang fehlt das Geländer gänzlich und entspricht nicht der bewilligten Situation vom 09.03.2006. Art. 58 BauV Abs. 1 ist nicht eingehalten. Der Baupolizeibehörde ist bis spätestens am 31.07.2023 der Vollzug der Massnahme mit Fotos schriftlich zu bestätigen.
3.3 Die Absturzhöhe bei der nördlichen Befensterung des Kellers (Lichtschacht) beträgt teilweise mehr als 1 m und entspricht demzufolge nicht den Vorschriften von Art. 58 Abs. 1 BauV. Entweder sind entsprechende Schutzvorrichtungen anzubringen oder aber die Absturzhöhe ist auf der gesamten Fläche/Länge unter einen Meter zu verringern. Der Baupolizeibehörde ist bis spätestens am 31.07.2023 der Vollzug der Massnahme mit Fotos schriftlich zu bestätigen.
3.4 Der Zaun mit Stacheldraht entlang der gemeinsamen Grenze gilt als baubewilligungsfrei.
3.5 [Anordnung betreffend Sichtschutz («Barrikade») und die damit verbundene Umgebungsgestaltung]
3.6 [Anordnung betreffend Geländer beim terrassierten Sitzplatz]
3.7 [Strafandrohung für den Widerhandlungsfall]
3.8 [Kosten]"
Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 12. Juni 2023 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Diese hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 23. Januar 2024 teilweise gut und passte die Verfügung vom 10. Mai 2023 wie folgt an:
Dispositivziffer 3.5:
"Der Sichtschutz («Barrikade») und die damit verbundene Umgebungsgestaltung (Kunstrasen) gilt als baubewilligungspflichtig. Entweder ist der Sichtschutz («Barrikade») und der Kunstrasen inkl. Plastikpflanzen zu entfernen und anstelle des Kunstrasens eine Bepflanzung mit standortgerechten, einheimischen Pflanzenarten anzubringen oder es ist für die bestehende Gestaltung mit Kunstrasen und Plastikpflanzen ein Baugesuch einzureichen. Der Baupolizeibehörde ist bis spätestens am 30. April 2024 die Wegräumung/ Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu bestätigen oder innerhalb derselben Frist ein Baugesuch einzureichen."
Dispositivziffer 3.6:
"Das Geländer beim terrassierten Sitzplatz ist bis zum 30. April 2024 so zu erstellen bzw. umzubauen, dass es der Auflage gemäss Dispositivziffer 2.1.1 des Bauentscheids 80/17 der Gemeinde Wohlen vom 15. August 2019 entspricht. Nicht mit der Auflage konforme Geländerteile sind innert der angesetzten Frist zu entfernen. Die Umsetzung ist der Baupolizeibehörde der Gemeinde Wohlen innert der angesetzten Frist durch das unaufgeforderte Einreichen von Plänen (Situation, Ansichten, Schnitte) sowie Fotografien nachzuweisen. Bis dahin darf der terrassierte Sitzplatz nicht benutzt werden. Kommt der Pflichtige diesen Anordnungen nicht innert der angesetzten Frist nach, so wird die Baupolizeibehörde auf Kosten des Pflichtigen den rechtmässigen Zustand wiederherstellen [...], indem die zurzeit terrassierte Fläche zur Benützung als Sitzplatz untauglich gemacht wird. Dafür werden beim terrassierten Sitzplatz die Winkelplatten, das Belagsmaterial und die provisorische Absturzsicherung entfernt und entsorgt und das Terrain als Böschung gestaltet."
Zudem setzte die BVD auch für die Dispositivziffern 3.1, 3.2 und 3.3 eine neue Wiederherstellungsfrist bis zum 30. April 2024 fest. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab.
In der Folge gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses wies seine Beschwerde mit Urteil vom 7. Juli 2025 ab und setzte die Frist für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf den 15. Oktober 2025 fest.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 6. August 2025 beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Die BVD, das Verwaltungsgericht und der Beschwerdegegner beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Einwohnergemeinde Wohlen beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hat zwei weitere Eingaben eingereicht (die eine von seinem Anwalt und die andere von ihm persönlich verfasst).
Mit Präsidialverfügung vom 4. September 2025 hat das Bundesgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid im Bereich des Bau- und Planungsrechts. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG ). Der Beschwerdeführer ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die Beschwerdefrist wurde eingehalten.
Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein, die innert der gesetzlichen und nicht erstreckbaren Beschwerdefrist einzureichen ist. Die aufgrund von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 2 BV bestehende Möglichkeit, nach Eingang der Vernehmlassungen der weiteren Verfahrensbeteiligten eine Replik einzureichen, kann nur dazu dienen, sich zu jenen Vernehmlassungen zu äussern. Ausgeschlossen sind hingegen in diesem Rahmen Anträge und Rügen, die der Beschwerdeführer bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erheben können (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 21. Oktober 2025 zahlreiche Ausführungen, die über den Rahmen einer zulässigen Replik hinausgehen und somit unzulässig sind. Darauf ist im Folgenden nicht einzugehen.
Die Rügen sind hinreichend zu begründen, was eine substanziierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts erfordert (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 II 392 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Unter diesem und dem oben erwähnten Vorbehalt ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Das Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wird im Kanton Bern in Art. 46 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG) geregelt. Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, so verfügt danach die zuständige Baupolizeibehörde die Einstellung der Bauarbeiten; sie kann zudem ein Benützungsverbot erlassen, wenn es die Verhältnisse erfordern (Abs. 1). Die Baupolizeibehörde setzt sodann dem jeweiligen Grundeigentümer oder Baurechtsinhaber eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unter Androhung der Ersatzvornahme (Abs. 2 Satz 1). Nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem die Rechtswidrigkeit erkennbar war, kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nur verlangt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen es erfordern (Abs. 3).
2.2. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe Art. 46 Abs. 3 BauG willkürlich angewendet. Hinsichtlich der Geländer bei der Hauptterrasse und der Treppe sei zu berücksichtigen, dass nur eine abstrakte Gefahr bestehe. Er habe sein Grundstück gegen ungewolltes Betreten gesichert und es seien keine Kinder anwesend. Hinsichtlich des Sichtschutzes und der Umgebungsgestaltung (Kunstrasen und Plastikpflanzen) sei der rechtswidrige Zustand schon mehr als fünf Jahre vor der Wiederherstellungsverfügung erkennbar gewesen. Das Verwaltungsgericht habe ihm diesbezüglich zu Unrecht die Beweislast auferlegt. Der Fristbeginn sei dort anzusetzen, wo die Abweichung für die Behörde erkennbar gewesen sei oder bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkannt werden müssen. Den Akten lasse sich entnehmen, dass die künstliche Bepflanzung mindestens seit 15 Jahren bestehe und zwischenzeitlich mehrfach Behördenvertreter auf dem Grundstück gewesen seien. Es wäre somit ohne Weiteres möglich gewesen, die Sonnensegel und die künstliche Bepflanzung wahrzunehmen und ihn auf die (angebliche) Rechtswidrigkeit aufmerksam zu machen.
2.3. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). In dieser Hinsicht gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 149 III 81 E. 1.3 mit Hinweisen).
Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 152 II 1 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Auch in dieser Hinsicht gilt das strenge Rügeprinzip.
2.4. Nach den insoweit unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer auf der Hauptterrasse zwar ein Geländer mit Drahtseilen erstellt, dieses weist aber nicht die bewilligte Form auf (Staketengeländer) und erstreckt sich entgegen den Plänen nicht über die ganze Länge der Terrasse; beim Treppenaufgang fehlt das bewilligte Geländer gänzlich. Es ist haltbar, wenn das Verwaltungsgericht die Staketenform nicht nur für Kinder, sondern auch für Erwachsene als deutlich sicherer bezeichnete, da es mehr Stabilität und Sicherheit vor einem Absturz biete. Weiter leuchtet ein, wenn das Verwaltungsgericht nicht auf die Darstellung des Beschwerdeführers abstellte, wonach nur er und von ihm zugelassene erwachsene Personen sich auf dem Grundstück aufhalten würden. Denn die Sicherheit muss auch dann noch gewährleistet sein, wenn sich der Benutzerkreis in Zukunft ändern sollte. Hinzu kommt, dass an gewissen Stellen ein Geländer gänzlich fehlt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht willkürlich, wenn das Verwaltungsgericht davon ausging, dass hinsichtlich der Absturzsicherung zwingende öffentliche Interessen im Sinne von Art. 46 Abs. 3 BauG die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erforderten (vgl. dazu im Übrigen BGE 147 II 309 E. 5.4 mit Hinweisen).
2.5. Hinsichtlich des Sichtschutzes und der Umgebungsgestaltung (Kunstrasen und Plastikpflanzen) auferlegte das Verwaltungsgericht die Beweislast zu Recht dem Beschwerdeführer. Im öffentlichen Recht gilt Art. 8 ZGB analog (vgl. BGE 138 II 465 E. 6.8.2; Urteil 1C_674/2025 vom 6. Mai 2026 E. 3.2). Gemäss dieser Bestimmung hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Rechtswidrig erstellte Bauten und Anlagen sind grundsätzlich zu beseitigen (Wiederherstellung als Regel). Insofern ist der Verzicht auf eine - normalerweise gebotene - Beseitigung rechtlich als Begünstigung anzusehen (Urteil 1C_28/2026 vom 15. Juli 2026 E. 5.3 mit Hinweisen). Demnach trägt der Beschwerdeführer die Beweislast dafür, dass die Rechtswidrigkeit schon vor Ablauf von fünf Jahren erkennbar war.
Der Ablauf einer gesetzlichen Frist zur Wiederherstellung eines baurechtswidrigen Zustands darf zudem nicht leichthin angenommen werden, denn die kommunalen Baupolizeibehörden sind nicht gehalten, regelmässig nach allfälligen widerrechtlichen Bauten zu suchen. Anders zu entscheiden hiesse, das Bauen ohne Baubewilligung geradezu zu unterstützen (vgl. das ebenfalls den Kanton Bern und Art. 46 Abs. 3 BauG betreffende Urteil 1C_446/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 5.2). Weiter ist von Bundesrechts wegen zulässig, bei jeder wesentlichen Veränderung und Erweiterung davon auszugehen, dass ein neuer rechtswidriger Zustand geschaffen wird, der die Verwirkungsfrist neu auslöst (vgl. Urteil 1C_280/2022 vom 15. März 2024 E. 4.7.2 mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass sein Grundstück den Behörden aufgrund zahlreicher Verfahren und Augenscheine bestens bekannt sei. Zumindest hätten sie die Verhältnisse bei pflichtgemässer Sorgfalt kennen können. Er beantragt die Edition von Akten zahlreicher Baugesuche. Dabei handelt es sich allerdings um neue Beweismittel, die nach Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig sind, da nicht dargetan oder ersichtlich ist, dass erst das Urteil des Verwaltungsgerichts dazu Anlass gegeben hätte. Weiter verweist er auf ein in den Akten befindliches Foto, das die Existenz des Kunstrasens bereits im Jahr 2008 belegen soll. Er tut allerdings nicht hinreichend substanziiert dar, welche Behörden bei welcher Gelegenheit den Kunstrasen hätten erkennen können. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht den Kunstrasen und die Plastikpflanzen ohnehin als Einheit betrachtete, was als haltbar erscheint. In welchem Zeitpunkt diese künstliche Bepflanzung den heutigen Zustand erreichte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Seine Rügen lassen vor diesem Hintergrund weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch Rechtsanwendung erkennen, soweit sie überhaupt hinreichend substanziiert sind.
3.
3.1. Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV ). Dieser verleiht Rechtsuchenden unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns. Potenzielle Vertrauensgrundlage sind dabei alleine jene behördlichen Handlungen, die sich auf eine konkrete, die Rechtsuchenden berührende Angelegenheit beziehen und von einer Behörde ausgehen, die für die betreffende Handlung zuständig ist oder die die Rechtsuchenden aus zureichenden Gründen für zuständig hält. Individuelle Auskünfte und Zusicherungen sind demnach typische Beispiele für behördliche Handlungen, die bei der Bürgerin bzw. beim Bürger Vertrauen wecken können. Das Vertrauen ist allerdings nur schutzwürdig, wenn die rechtsuchende Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und sie im Vertrauen auf die Auskunft Dispositionen getroffen hat, die sie nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann (BGE 150 I 1 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.2. Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, angesichts der Praxis der Gemeinde Wohlen, Geländer mit horizontalen Drähten zuzulassen, und angesichts des Umstands, dass er hinsichtlich der Geländer im Austausch mit der Baubewilligungsbehörde gewesen sei, erscheine eine mündliche Absprache und damit eine Vertrauensgrundlage als evident. Das Verwaltungsgericht ging hingegen davon aus, dass sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf eine entsprechende behördliche Zusicherung ergäben. Diese Sachverhaltsfeststellung lässt keine Willkür erkennen. Eine mündliche Absprache bzw. eine behördliche Zusicherung ist keineswegs evident.
3.3. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Behörden hätten die bestehende Absturzsicherung gekannt und geduldet. Es trifft zu, dass ein schutzwürdiges Vertrauen entstehen kann, wenn die Behörden den baurechtswidrigen Zustand über Jahre hinaus duldeten, obwohl ihnen die Gesetzeswidrigkeit bekannt war oder sie diese bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten kennen müssen. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich darauf aber nur berufen, wer selbst im guten Glauben gehandelt hat, d.h. angenommen hat und (unter Anwendung zumutbarer Sorgfalt) annehmen durfte, die von ihm ausgeübte Nutzung sei rechtmässig bzw. stehe mit der Baubewilligung in Einklang (BGE 136 II 359 E. 7.1; Urteil 1C_371/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 6; je mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer den Inhalt der Baubewilligung kannte und beim Bau des Geländers bewusst davon abwich, ist er nicht als gutgläubig anzusehen, sodass seine Berufung auf den Vertrauensschutz auch insoweit scheitert.
3.4. Schliesslich verweist der Beschwerdeführer auf ein hängiges Verfahren betreffend Verlängerung der Baubewilligung. Er beteuert, grundsätzlich an einer raschen Bauvollendung interessiert zu sein, doch bestehe für ihn wegen des hängigen parallelen Verfahrens keine Rechtssicherheit. Nachteilige Dispositionen, die er in dieser Hinsicht getroffen hätte und die er wegen des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht ohne Nachteil rückgängig machen könnte, sind allerdings nicht erkennbar. Daran ändert auch seine Behauptung nichts, mit der nunmehr verfügten Wiederherstellung des Geländers sei er faktisch verpflichtet, ein weiteres - weitaus teureres - Provisorium als Absturzsicherung anzubringen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er davon ausgeht, zum Anbringen eines weiteren Provisoriums verpflichtet worden zu sein.
4.
4.1. Formell rechtswidrige Bauten, die nachträglich nicht bewilligt werden können, müssen grundsätzlich beseitigt werden (BGE 136 II 359 E. 6 mit Hinweisen). Die mit der Anordnung der Beseitigung einer Baute verbundene Eigentumsbeschränkung ist jedoch nur zulässig, wenn sie verhältnismässig ist (Art. 36 Abs. 3 BV). Ist die Bauherrschaft nicht gutgläubig, so muss sie in Kauf nehmen, dass ihre Interessen von der Behörde bei der vorzunehmenden Abwägung nicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigt werden (vgl. im Einzelnen BGE 132 II 21 E. 6.4; Urteil 1C_262/2022 vom 21. April 2023 E. 4.1; je mit Hinweisen).
4.2. Der Beschwerdeführer beruft sich in Bezug auf den von der Vorinstanz verlangten Austausch des Geländers auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Wie oben ausgeführt, ist diese Anordnung allerdings durch Sicherheitsinteressen gerechtfertigt. Die entgegenstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers fallen aufgrund seiner fehlenden Gutgläubigkeit nicht ins Gewicht. Es spielt somit keine Rolle, dass ein Staketengeländer die Aussicht beeinträchtigt und mit angeblich hohen Kosten verbunden ist, wie er vorbringt. Die Rüge, der angefochtene Entscheid sei unverhältnismässig, ist somit unbegründet.
5.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist neu auf den 15. November 2026 festzusetzen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wird auf den 15. November 2026 festgesetzt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Wohlen, der Bau- und Verkehrsdirektion sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juli 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Dold