Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_379/2025
Urteil vom 17. Juni 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Müller,
nebenamtlicher Bundesrichter Bürki,
Gerichtsschreiber Vonlanthen.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________ und B.A.________,
2. C.________,
Beschwerdeführende,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider,
gegen
Swisscom (Schweiz) AG, Am Mattenhof 12/14, Local Production, 6010 Kriens,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Rita Kalisch, c/o Swisscom (Schweiz) AG, Konzernrechtsdienst, Alte Tiefenaustrasse 6, 3050 Bern,
Gemeinderat Entlebuch,
Postfach 164, 6162 Entlebuch,
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Dienststelle Raum und Wirtschaft, Murbacherstrasse 21, Postfach, 6002 Luzern.
Gegenstand
Bauen ausserhalb der Bauzonen (Mobilfunk),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 20. Mai 2025 (7H 24 41).
Sachverhalt
A.
Die Swisscom (Schweiz) AG (nachfolgend: Swisscom) und die Salt Mobile SA, vertreten durch die Swisscom, stellten bei der Einwohnergemeinde (EG) Entlebuch am 18. Juni 2021 ein Baugesuch für den Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage auf dem Grundstück Nr. 2020 (Baurechtsparzelle, lastend auf dem Grundstück Nr. 739) im Gebiet Ebnet, das ausserhalb der Bauzone, zwischen den Ortschaften Wohlhusen und Entlebuch, liegt. Die umzubauenden Antennen befinden sich auf dem bestehenden, freistehenden, rund 43 m hohen Mast und sind 25.8 m bzw. 35 m über dem Boden installiert. Gemäss dem im Verlauf des Bewilligungsverfahrens angepassten Standortdatenblatt "Revision 1.18" vom 17. August 2021 ist für die Antennen Nrn. 7-9 im Frequenzbereich 3'600 MHz (Leistung: je 4'000 W) der adaptive Betrieb mit je 16 Sub-Arrays geplant. Die abgestrahlte Leistung der anderen zehn Antennen beträgt 4'500 W (fünf Antennen) im Frequenzband 1'400-2'600 MHz bzw. liegt bei 1'500 W (drei Antennen) resp. 2'100 W (zwei Antennen) im Frequenzband 700-900 MHz.
B.
Während der Auflagefrist erhoben A.A.________ und B.A.________ sowie C.________ Einsprache gegen das Baugesuch. Mit Entscheid vom 31. Januar 2024 erteilte der Gemeinderat der EG Entlebuch die Baubewilligung für den Umbau der Mobilfunkanlage unter Bedingungen und Auflagen und eröffnete zugleich den Entscheid der Dienststelle Raum und Wirtschaft des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements des Kantons Luzern, mit welchem die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG (SR 700) sowie die Bewilligung für Bauten und Anlagen im übergansrechtlichen Gewässerraum (unter Bedingungen und Auflagen) erteilt wurde; die beiden Einsprachen wies der Gemeinderat ab.
Dagegen erhoben A.A.________ und B.A.________ sowie C.________ am 22. Februar 2024 gemeinsam Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Dieses wies das Rechtsmittel mit Urteil vom 20. Mai 2025 ab.
C.
A.A.________ und B.A.________ sowie C.________ gelangen gemeinsam mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. Juli 2025 an das Bundesgericht und beantragen, das Urteil des Kantonsgerichts vom 20. Mai 2025 sei aufzuheben und die Sache sei zur Vervollständigung des Standortdatenblattes mit dem Korrekturfaktor und zur erneuten Publikation des Baugesuchs an den Gemeinderat Entlebuch zurückzuweisen. Weiter beantragen sie, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung beizulegen.
Die Swisscom beantragt in der Sache, die Beschwerde sei abzuweisen und das angefochtene Urteil sei zu bestätigen. Der Gemeinderat von Entlebuch verzichtet auf eine Vernehmlassung, ebenso die Dienststelle Raum und Wirtschaft des Kantons Luzern, welche zugleich Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der vorinstanzlichen Entscheide beantragt. Das Kantonsgericht beantragt unter Verzicht auf eine Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Das ebenfalls zur Stellungnahme eingeladene Bundesamt für Umwelt (BAFU) erachtet den angefochtenen Entscheid als konform mit der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes. Am 30. Januar 2026 haben die Beschwerdeführenden repliziert; sie halten an ihren Anträgen fest.
D.
Mit Präsidialverfügung vom 23. Juli 2025 ist der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung erteilt worden.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid im Bereich des Bau- und Umweltschutzrechts. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ). Ein Ausnahmegrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und wohnen rund 200 bzw. 300 Meter vom Bauvorhaben entfernt und damit innerhalb des im Standortdatenblatt berechneten Einspracheperimeters bzw. Legitimationsradius von 2'550,92 m. Sie haben damit ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils und sind gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde grundsätzlich legitimiert. Auf die fristgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) ist - unter Vorbehalt der E. 2.4 - einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte ( Art. 95 lit. a, b und c BGG ). Die Verletzung des übrigen kantonalen Rechts kann abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen gemäss Art. 95 lit. d BGG vor Bundesgericht nicht gerügt werden; zulässig ist jedoch der Vorwurf, die Anwendung dieses Rechts führe zu einer Verletzung von Bundesrecht, namentlich des verfassungsmässigen Willkürverbots (BGE 147 I 136 E. 1.4; 138 I 143 E. 2).
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 144 V 388 E. 2; 142 I 135 E. 1.5). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht) gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur beanstandet werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 140 III 115 E. 2). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 143 V 19 E. 1.2).
2.4. Die Beschwerdeführenden bringen vor, die gerügte "neue Tatsache, wonach der Korrekturfaktor im Standortdatenblatt gar nicht enthalten ist", sei zulässig, da ihnen erst aufgrund der Ausführungen im angefochtenen Entscheid bewusst geworden sei, "dass nach dem Umbau der Anlage ein Korrekturfaktor zur Anwendung gelangen soll". Die Beschwerdegegnerin erachtet die Rüge als unzulässig.
2.4.1. Gegenstand des Verfahrens bildet die Baubewilligungsfähigkeit des geplanten Umbaus einer bestehenden Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzone. Vor Bundesgericht beschränken sich die Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die Thematik, dass der für den Betrieb der drei adaptiven Antennen vorgesehene Korrekturfaktor im Standortdatenblatt nicht enthalten sei. Sie erheben allein in diesem Kontext Rügen (hiernach E. 3 f.). Diese Rügen wurden im Verfahren vor dem Kantonsgericht nicht erhoben, wie die Dienststelle Raum und Wirtschaft des Kantons Luzern zutreffend festhält. Vielmehr hatte sich die Vorinstanz mit der Standortgebundenheit zu befassen (angefochtener Entscheid E. 4 f.) sowie das Vorbringen zu erörtern, dass nichtionisierende Strahlung bereits bei Strahlungswerten unterhalb des umweltschutzrechtlichen Anlagegrenzwerts negative Einflüsse auf Menschen und Tiere habe und deshalb Art. 1 USG (SR 814.01) durch das Bauvorhaben selbst bei Einhaltung dieser Werte verletzt werde (vgl. angefochtener Entscheid E. 6-8). Weiter behandelte sie die Rüge, dass die Baugesuchsunterlagen im Licht von § 55 f. der kantonalen Planungs- und Bauverordnung vom 29. Oktober 2013 (PBV/LU; SRL Nr. 736) mangelhaft und unvollständig seien (angefochtener Entscheid E. 9). Allerdings nahm das Kantonsgericht im Zusammenhang mit der anderweitig gerügten Verletzung von Art. 1 und 11 USG bei der Erörterung des für die Beurteilung der deklarierten Sendeleistung (ERPn; diese bildet Basis für die Beurteilung der Anlagegrenzwerte an Orten mit empfindlicher Nutzung) massgeblichen Betriebszustands adaptiver Antennen von Amtes wegen Bezug auf den Korrekturfaktor (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.8). Sie hielt fest, dass aufgrund der Vorgaben in Ziff. 62-64 Anhang I der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) die vorliegend zu beurteilende Mobilfunkanlage mit einem Korrekturfaktor von 0.20 betrieben werden dürfe, da sie gemäss dem (per 17. August 2021 revidierten) Standortdatenblatt über adaptive Antennen mit 16 Sub-Arrays verfüge (E. 6.9). Weiter hat sie sich unter Verweis auf die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 151 II 593 E. 3-9) allgemein mit der Anwendung eines Korrekturfaktors beim Betrieb adaptiver Mobilfunkantennen mit automatischer Leistungsbegrenzung und der Rechtsgenüglichkeit des bestehenden Qualitätssicherungssystems auseinandergesetzt (E. 8).
2.4.2. Ob die neuen Rügen bzw. das prozessuale Verhalten der Beschwerdeführenden namentlich im Licht von Art. 99 Abs. 1 BGG beurteilt statthaft sind - und damit ihre Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten überhaupt rechtsgenüglich begründet ist (vgl. vorne E. 1.1 und 1.3), erscheint zweifelhaft:
Einerseits liegen die neuen Vorbringen grundsätzlich innerhalb des Streitgegenstands. Sie weisen eine rechtliche Komponente auf und betreffen Tatsachen, die sich vor dem angefochtenen Entscheid ereigneten bzw. entstanden sind, wobei die Vorinstanz in diesem Zusammenhang Sachverhaltsfeststellungen gemacht hat. Dies spricht für ihre Zulässigkeit (vgl. Art. 95 und Art. 106 Abs. 1 BGG ; vgl. etwa BGE 143 V 19 E. 1.2; 141 III 53 E. 5.2.2; Urteil 2C_280/2021 vom 22. April 2021 E. 2.5.2).
Andererseits ist zu beachten, dass der Korrekturfaktor bereits im Baubewilligungs- bzw. Einspracheverfahren Thema bildete: Die Beschwerdeführenden 1 stellten in ihrer Einsprache das Rechtsbegehren, dem "Korrekturfaktor und damit den massiven Grenzüberschreitungen sei die Anwendung zu versagen", und kritisierten die adaptive Technologie mit Korrekturfaktor und dessen Anwendung entsprechend in der Einsprachebegründung unter Bezugnahme auf den konkreten Inhalt des streitbetroffenen Standortdatenblatts "Revision 1.18" vom 17. August 2021 betreffend den adaptiven Betrieb und die "Anzahl von Sub-Arrays" (vgl. Einsprache vom 27. August 2021 S. 2 f.). Mit Nachtrag vom 19. März 2022 zur Einsprache griffen sie die vorgesehene Anwendung eines Korrekturfaktors erneut auf und rückten die Thematik sogar ins Zentrum ihrer Ausführungen (S. 2 f. sowie Beilage "Prüfbericht des Ingenieurbüros Fluri"), nachdem die Swisscom in ihrer Stellungnahme vom 8. September 2021 unter anderem festgehalten hatte, das revidierte Standortdatenblatt enthalte die gemäss Vollzugshilfen erforderlichen zusätzlichen beiden Angaben für die "Geltendmachung des Korrekturfaktors [...], nämlich die Angabe, ob ein adaptiver Betrieb vorgesehen ist oder nicht sowie die Spezifizierung der maximal möglichen Sub-Arrays" (siehe ebd. Rz. 66 f.; vgl. Bewilligungs- bzw. Einspracheentscheid vom 31. Januar 2024 S. 6-9). Unter diesen Umständen könnte geschlossen werden, dass entgegen den Beschwerdeführenden nicht erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass zu den neuen Vorbringen gegeben hat, sondern es ihnen ohne Weiteres offen gestanden hätte, wie im Einspracheverfahren auch vor der Vorinstanz die Lückenhaftigkeit des Standortdatenblattes zu rügen. Die Beschwerdeführenden legen nicht stringent dar, weshalb sie ihren gegen die Baubewilligungsbehörde gerichteten Vorwurf nicht auch bei der Vorinstanz erhoben haben. Damit fragt sich, ob sie sich nicht treuwidrig verhalten, wenn sie sich (erst) nach negativem Ausgang des kantonsgerichtlichen Verfahrens auf einen angeblichen Verfahrensfehler berufen (vgl. zur Problematik der materiellen Ausschöpfung des Instanzenzuges etwa Urteile 1C_438/2025 vom 31. März 2026 E. 2.2; 2C_529/2025 vom 2. April 2026 E. 2.2; je mit Hinweisen). Abgesehen davon scheint unklar, ob die Beschwerdeführenden überhaupt ein schutzwürdiges Interesse an der fraglichen Rüge haben, konnten sie doch gegen das publizierte Baugesuch rechtzeitig Einsprache erheben und Rechtsmittel ergreifen, so dass ein praktischer Nutzen der beantragten Neupublikation zweifelhaft erscheint. Hinzu kommt, dass sie sich grundsätzlich nicht darauf berufen können, Drittpersonen seien an einer erneuten Publikation interessiert (vgl. etwa Urteile 1C_539/2024 vom 4. Dezember 2025 E. 4.2; 1C_403/2024 vom 6. Oktober 2025 E. 5.2; je mit Hinweisen).
Die Fragen können mit Blick auf das Folgende offenbleiben.
3.
In der Sache streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit ihren (nach der Auffassung der Beschwerdeführenden zu tiefen) Anforderungen an das Standortdatenblatt zwecks strahlenschutzrechtlicher Beurteilung der hier strittigen Erweiterung der bestehenden Mobilfunkanlage in Bezug auf die drei adaptiven Antennen gegen Bundesrecht verstösst.
3.1. Der Immissionsschutz ist bundesrechtlich im USG und den gestützt darauf erlassenen Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 11 Abs. 2 USG sind im Rahmen der Vorsorge Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, erliess der Bundesrat die NISV. Diese sieht zum Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen Immissionsgrenzwerte vor, die überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV; BGE 126 II 399 E. 3b). Zudem haben ortsfeste Mobilfunkanlagen für sich im massgebenden Betriebszustand den Anlagegrenzwert an allen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) einzuhalten (Ziff. 64 und 65 Anhang 1 NISV). Als solche Orte gelten namentlich Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 2 lit. a NISV). Die Anlagegrenzwerte wurden vom Bundesrat zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG ohne direkten Bezug zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen nach Massgabe der Kriterien der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgesetzt, um das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten (BGE 126 II 399 E. 3b mit Hinweisen). Die Anlagegrenzwerte, welche die zulässigen Feldstärkewerte gegenüber den Immissionsgrenzwerten reduzieren, stellen in Bezug auf nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge dar (BGE 151 II 593 E. 3.1; 128 II 378 E. 6.2.2; je mit Hinweisen).
3.2. Im Bereich des Umweltschutzes, zu welchem auch der Strahlenschutz gehört, verfügt der Bund gestützt auf Art. 74 Abs. 1 BV über eine umfassende Gesetzgebungskompetenz mit nachträglich derogatorischer Wirkung (ALAIN GRIFFEL, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2. Aufl. 2025, N. 16 zu Art. 16 BV). Die Kantone können auf diesem Gebiet nur insoweit Recht setzen, als der Bund von seiner Kompetenz nicht abschliessend Gebrauch gemacht hat (Urteil 1A.14/2006 vom 18. August 2006 E. 2.3, in: URP 2006 S. 815 und ZBl 108/2007 S. 504; vgl. auch BGE 118 Ib 590 E. 3a; 117 Ib 147 E. 2c; Urteil 1A.132/1999 vom 25. Januar 2000 E. 2b/aa, in: ZBl 102/2001 S. 163; je mit Hinweisen). Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat wie dargelegt die NISV erlassen, die auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen umfasst. Diese Regelung ist abschliessend, weshalb für das kommunale und kantonale Recht insoweit kein Raum bleibt (BGE 138 II 173 E. 5.1 mit Hinweisen; zum Ganzen Urteil 1C_438/2025 vom 31. März 2026 E. 4.1 f.).
4.
Die Beschwerdeführenden bringen vor, das bewilligte Standortdatenblatt genüge den Anforderungen von Art. 11 Abs. 2 NISV nicht und verstosse gegen das Willkürverbot, weil daraus nicht hervorgehe, dass bei drei der insgesamt 13 Antennen ein Korrekturfaktor zur Anwendung gelange. Der Korrekturfaktor müsse konkret im Standortdatenblatt ausgewiesen werden, so dass seine Anwendung für die Bevölkerung sichtbar sei und durch die zuständige NIS-Fachstelle überprüft werden könne.
4.1. Ziff. 63 Anhang 1 NISV sieht in der seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung vor, dass als massgebender Betriebszustand der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung gilt (Abs. 1). Bei adaptiven Sendeantennen mit 8 oder mehr separat ansteuerbaren Antenneneinheiten (Sub-Arrays) kann auf die maximale ERP (effective radiated power, auf Deutsch äquivalente Strahlungsleistung; vgl. Art. 3 Abs. 9 NISV) ein Korrekturfaktor K AA angewendet werden, wenn die Sendeantennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet werden. Diese muss sicherstellen, dass im Betrieb die über 6 Minuten gemittelte ERP die korrigierte ERP nicht überschreitet (Abs. 2). Es gelten folgende Korrekturfaktoren K AA : bei 64 und mehr Sub-Arrays: ≥ 0.10; bei 32 bis 63 Sub-Arrays: ≥ 0.13; bei 16 bis 31 Sub-Arrays: ≥ 0.20; bei 8 bis 15 Sub-Arrays: ≥ 0.40 (Abs. 3; grundlegend zur Zulässigkeit des Korrekturfaktors: BGE 151 II 593 E.4 ff.).
Bevor eine Anlage, für die Anhang 1 NISV Emissionsbegrenzungen festlegt, neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird, muss der Inhaber oder die Inhaberin der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen (Art. 11 Abs. 1 NISV). Dieses muss die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage enthalten, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (Art. 11 Abs. 2 lit. a NISV). Es muss zudem den massgebenden Betriebszustand nach Anhang 1 angeben (Art. 11 Abs. 2 lit. b NISV). Sodann muss es namentlich Angaben über die von der Anlage erzeugten Strahlung an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung enthalten, an denen diese Strahlung am stärksten ist, sowie an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist (Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 und 3 NISV). Ferner muss das Standortdatenblatt einen Situationsplan enthalten, der die Angaben nach lit. c darstellt (Art. 11 Abs. 2 lit. d NISV).
4.2. Das BAFU hält in seiner Vernehmlassung fest, im vorliegenden Standortdatenblatt (Zusatzblatt 2) sei für die Antennen Nrn. 7-9 das Feld "Adaptiver Betrieb" mit ja ausgefüllt und die "Anzahl Sub-Arrays" mit 16 angegeben. Diese Deklaration entspreche den Vorgaben seiner Vollzugshilfe (BAFU, Adaptive Antennen: Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung zur NISV für Mobilfunkt- und WLL-Basisstationen [nachfolgend: Vollzugshilfe Adaptive Antennen], Kap. 3.3.1; ergänzt durch BAFU, "Häufig gestellte Fragen zur Vollzugshilfe für adaptive Antennen" vom 14. Juni 2021, S. 5) und sei als Betrieb mit Korrekturfaktor zu verstehen. Die zulässige Höhe des Korrekturfaktors könne eindeutig aus der angegebenen Anzahl Sub-Arrays von 16 abgeleitet werden und betrage in Anwendung von Ziff. 63 Abs. 3 Anhang 1 NISV ≥ 0.20. Die erteilte Bewilligung erlaube im Betrieb die Ausschöpfung dieses Korrekturfaktors. Dass im Betrieb kein unzulässiger Korrekturfaktor angewendet werde und auch die vorausgesetzte automatische Leistungsbegrenzung aktiv sei, müsse durch das Qualitätssicherungssystem der Betreiberin überprüft werden. Die Angaben im Standortdatenblatt genügten auch im Licht des übergeordneten Gesetzesrechts. Das Bundesgericht habe zwar in zwei Urteilen festgehalten, dass es für die Bewilligung der Anwendung von Korrekturfaktoren nicht genüge, wenn im Standortdatenblatt einzig erwähnt werde, dass es unter den zu bewilligenden Antennen auch solche mit adaptivem Betrieb habe und dabei die Anzahl Sub-Arrays genannt werde (Urteile 1C_310/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 2.2; 1C_169/2024 vom 2. Mai 2025 E. 2.2.1). Seither sei jedoch ein weiteres Urteil ergangen, in dem das Bundesgericht eindeutig geschlossen habe, die in der Vollzugshilfe empfohlenen Angaben, d.h. Bejahung oder Verneinung des adaptiven Betriebs und - bei Bejahung - Ausweisung der Anzahl Sub-Arrays, seien ausreichend. Namentlich sei es gemäss diesem Urteil nicht notwendig, im Standortdatenblatt die Höhe des Korrekturfaktors und die maximal mögliche Sendeleistung der Anlage anzugeben (Urteil 1C_113/2024 vom 16. Juni 2025 E. 3.3.2). Nach der Beurteilung des BAFU steht deshalb das Bauvorhaben einschliesslich das strittige Standortdatenblatt in Einklang mit der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes.
4.3. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich unstreitig, dass die Swisscom für die Antennen Nrn. 7-9 um Bewilligung eines adaptiven Betriebs unter Anwendung eines Korrekturfaktors ersucht hat. Dies war für alle Beteiligten erkennbar, wie auch das BAFU festhält. Der zulässige Korrekturfaktor ergibt sich dabei aus der Anzahl Sub-Arrays von 16 und beträgt ≥ 0.20 (Ziff. 63 Abs. 3 Anhang 1 NISV). Die beantragte massgebende Sendeleistung (ERPn) von 4'000 W ist im Standortdatenblatt angegeben. Die kurzfristig maximal mögliche Sendeleistung (ERPmax) lässt sich anhand der Angaben im Standortdatenblatt bestimmen. Da allerdings nicht sie, sondern allein die über sechs Minuten gemittelte deklarierte Sendeleistung von vorliegend 4'000 W massgebend ist, braucht erstere nicht zusätzlich im Standortdatenblatt ausgewiesen zu werden. Die Einhaltung des Anlagegrenzwerts an den OMEN kann ohne Weiteres gestützt auf die massgebende Sendeleistung (im Zusammenspiel mit weiteren Angaben: vgl. BGE 151 II 593 E. 3.1) beurteilt werden.
4.4. Den Ausführungen und der Beurteilung des BAFU ist ohne Weiteres zu folgen. Wie das Bundesgericht in einem kürzlich ergangenen Urteil erneut festgehalten hat, kann aus der deklarierten äquivalenten Strahlungsleistung (ERPn) - in der Vollzugshilfe Adaptive Antennen vereinfacht als "massgebende Sendeleistung" bezeichnet (vgl. Kap. 3.3.3) - mit einer einfachen Rechnung die maximal mögliche Sendeleistung (ERPmax) abgeleitet werden, weshalb letztere im Standortdatenblatt (Zusatzblatt 2) nicht zusätzlich anzugeben ist. Gleiches gilt für den für eine Antenne zulässigen Korrekturfaktor, da dieser sich gemäss Ziff. 63 Abs. 3 Anhang 1 NISV aus der Anzahl Sub-Arrays ergibt (Urteil 1C_438/2025 vom 31. März 2026 E. 5). Das Bundesgericht hat damit seine Urteile 1C_539/2024 vom 4. Dezember 2025 (E. 7.8) und 1C_113/2024 vom 16. Juni 2025 (E. 3.3.2) bestätigt und klargestellt, dass es an zwei früheren Urteilen, wonach im Standortdatenblatt die konkrete Anwendung des Korrekturfaktors deklariert werden müsse (Urteile 1C_169/2024 vom 2. Mai 2025 E. 2.2.1; 1C_310/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 2.2, auf das - und daran anschliessende kantonale Urteile - sich die Beschwerdeführenden unbegründeterweise berufen), nicht mehr länger festhalte.
4.5. Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden sind ebenfalls nicht geeignet, von der vorgenannten Rechtsprechung und Beurteilung abzuweichen: Zunächst kann den Beschwerdeführenden zwar insofern beigepflichtet werden, als das Verständnis des Korrekturfaktors sowie der gemittelten Sendeleistung Vorkenntnisse und ein gewisses technisches Verständnis voraussetzt. Das gilt im Bereich der NISV aber generell. Selbst bei zusätzlicher Angabe des maximal zulässigen Korrekturfaktors (und der maximalen Sendeleistung) im Standortdatenblatt, wie sie ihnen vorschwebt, bedarf es der Lektüre der Verordnung und der dazugehörigen Vollzugshilfen, um die immissionsrechtliche Beurteilung nachvollziehen zu können. Von den Bewilligungsbehörden darf diese Kenntnis vorausgesetzt werden. Um die Auswirkungen der Strahlung inklusive der kurzfristig auftretenden Leistungsspitzen zu beurteilen, genügen die Angabe der Anzahl Sub-Arrays und der massgebenden Sendeleistung. Das gilt auch für Laiinnen und Laien, soweit sie bereit sind, sich das notwendige technische Verständnis anzueignen oder sich dahingehend beraten zu lassen. Wie das BAFU sodann zutreffend ausführt, erlaubt die Bewilligung die Ausschöpfung des Korrekturfaktors, wobei es den Mobilfunkbetreiberinnen auch offensteht, einen Korrekturfaktor mit geringerer Wirkung anzuwenden. Mit anderen Worten kann der Korrekturfaktor im Betrieb Schwankungen unterliegen. Somit braucht der "effektive Korrekturfaktor" in den Gesuchsunterlagen nicht angegeben zu werden. Massgeblich für die Ermittlung der elektrischen Feldstärke ist allein die über sechs Minuten gemittelte Sendeleistung, die höchstens der Angabe in der Zeile "ERPn: Sendeleistung (in W) " entsprechen darf. Umgekehrt ergibt sich unmittelbar aus Ziff. 63 Abs. 3 Anhang 1 NISV, dass der Korrekturfaktor z.B. bei 16 bis 31 Sub-Arrays nicht weniger als 0.20 (bzw. dessen Kehrwert nicht mehr als 5) und die maximale Sendeleistung kurzfristig nicht mehr als ein Fünffaches der massgebenden Sendeleistung betragen darf (zum Ganzen und auch zum Folgenden Urteil 1C_438/2025 vom 31. März 2026 E. 5.4). Wie es sich verhielte, wenn die maximal zulässigen Korrekturfaktoren dereinst einmal angepasst werden oder die Dauer der Mittelung bzw. weitere Parameter im Kontext mit dem Korrekturfaktor Änderungen erfahren sollten, braucht hier entgegen den Beschwerdeführenden nicht beantwortet zu werden. Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführenden aus dem ohnehin hinkenden Vergleich der hier interessierenden Angaben betreffend den Betrieb adaptiver Antennen unter Anwendung eines Korrekturfaktors auf der einen Seite mit der Angabe von baupolizeilichen Massen in Baugesuchsunterlagen auf der anderen Seite im Licht der massgeblichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu adaptiven Mobilfunkantennen (vgl. BGE 151 II 593 E. 3 ff.; 150 II 379 E. 2 ff.) etwas zu ihren Gunsten ableiten könnten.
4.6. Zusammenfassend steht fest, dass die streitbetroffenen Angaben im Standortdatenblatt, nach Massgabe der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt, den Vorgaben der NISV entsprechen. Damit erweist sich auch der Vorwurf der Beschwerdeführenden als unbegründet, die Vorinstanzen hätten in diesem Zusammenhang den Sachverhalt unvollständig festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Sodann ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern eine willkürliche Anwendung der angerufenen kantonalen Publikationsvorschriften vorliegen könnte, zumal es sich bei den hier strittigen Fragen ohnehin um Aspekte handelt, die das Bundesrecht abschliessend regelt (vgl. vorne E. 3.2), und folglich kein Raum besteht, über die Anwendung einer Bestimmung des kantonalen Baurechts zusätzliche, von Bundesrechts wegen nicht erforderliche Gesuchsangaben zu verlangen (vgl. wiederum Urteil 1C_438/2025 vom 31. März 2026 E. 5.5.3).
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 2.4).
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Der durch ihren internen Rechtsdienst vertretenen Beschwerdegegnerin wird im bundesgerichtlichen Verfahren praxisgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ; Urteil 1C_187/2024 vom 1. Juli 2025 E. 6 mit Hinweisen). Die Gemeinde Entlebuch und der Kanton haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da sie in ihrem Wirkungsbereich obsiegen (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Entlebuch, dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Dienststelle Raum und Wirtschaft, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Vonlanthen