Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_32/2026
Urteil vom 28. Juli 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiber Mösching.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Niedermann,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
Beschwerdegegner,
Untersuchungsamt St. Gallen,
St. Leonhard-Strasse 7, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Ermächtigung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 27. November 2025 (AK.2025.80-AK, AK.2025.81-AK, AK.2025.82-AK
und AK.2025.83-AK).
Sachverhalt
A.
A.________, im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragener Rechtsanwalt, erstattete am 31. Januar 2025 bei der Staatsanwaltschaft Luzern eine Strafanzeige gegen B.________, Berufsbeiständin bei der Berufsbeistandschaft St. Gallen, sowie gegen C.________, D.________ und E.________, alle aktive oder ehemalige Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region St. Gallen, und gegen eine weitere Person wegen Nötigung bzw. Anstiftung dazu aufgrund einer Betreibung der Berufsbeiständin im Namen der von ihr verbeiständeten F.________ gegen A.________ zur Verjährungsunterbrechung (Zahlungsbefehl vom 25. Oktober 2024). Hintergrund der Betreibung bildeten Mandate, welche A.________ ab Dezember 2018 für F.________ geführt habe. Letztere wurde im Jahr 2022 verbeiständet. Die Berufsbeiständin habe einen massiven Vermögensabfluss festgestellt, weil im Jahr 2016 ein Barvermögen von rund Fr. 3'300'000.-- auf den Konti der Verbeiständeten verzeichnet gewesen sei, während im Februar 2022 bei der Übernahme der Beistandschaft nur noch ein Barvermögen von rund Fr. 35'000.- vorhanden gewesen sei. In der Folge reichte die Berufsbeiständin im November 2023 eine Strafanzeige gegen unbekannt ein. Im August 2024 forderte sie A.________ auf, eine Verjährungseinredeverzichtserklärung abzugeben. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam, leitete sie mit Begehren vom 1. Oktober 2024 eine Betreibung über Fr. 4'000'000.-- wegen unsorgfältiger Mandatsführung ein. Am 7. Oktober 2024 reichte A.________ seinerseits eine Aufsichtsbeschwerde bei der KESB Region St. Gallen gegen B.________ ein und verlangte deren Absetzung.
B.
Am 14. Februar 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt St. Gallen, auf entsprechendes Ersuchen der Staatsanwaltschaft Luzern vom 3. Februar 2025 die Übernahme des Strafverfahrens. Die Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt St. Gallen, leitete die Strafanzeige von A.________ am 14. Februar 2025 an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen verweigerte die Ermächtigung zur Strafverfolgung mit Entscheid vom 27. November 2025.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. Januar 2026 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Entscheides der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 27. November 2025. Die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner sei zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen und die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, verzichten auf eine Stellungnahme. B.________ sowie die KESB Region St. Gallen beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen
1.
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid betreffend die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung steht nach Art. 82 lit. a BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Die Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner gehören nicht den obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörden an, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. e BGG nicht greift (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3.2).
1.2. Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO/SG; sGS 962.1) entscheidet die Anklagekammer über die Ermächtigung zur Eröffnung des Strafverfahrens gegen Behördenmitglieder oder Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden wegen Verbrechen und Vergehen, die deren Amtsführung betreffen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es die Anklagekammer abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der Beschwerdegegnerschaft zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist demnach ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG).
1.3. Der Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerdeschrift G.________ - gemäss Angaben des Beschwerdeführers in seiner Strafanzeige Rechtsvertreter von drei Geschwistern der verbeiständeten Person - als Beschwerdegegner 6 (recte: wohl 5) an. Der Beschwerdeführer hatte seinerzeit bei der Staatsanwaltschaft Luzern auch gegen G.________Strafanzeige erhoben. Dieser wurde jedoch im vorinstanzlichen Verfahren gar nicht beteiligt, da für eine Strafverfolgung gegen ihn keine Ermächtigung erforderlich ist und ihm der Entscheid der Vorinstanz dementsprechend nicht zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer macht keinerlei Ausführungen über die Parteistellung von Balthasar Wicki. Wahrscheinlich stellt dessen Nennung ein Versehen des Beschwerdeführers dar, zumal er gegen diesen kein Rechtsbegehren stellt.
Sollte dennoch eine Beschwerdeerhebung gegen G.________ beabsichtigt sein, wäre darauf nicht einzutreten. Mangels Parteistellung im vorinstanzlichen Verfahren kann er auch vor Bundesgericht nicht Verfahrensbeteiligter sein.
1.4. Unter der genannten Einschränkung ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und 100 Abs. 1 BGG).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person vorbringt und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht aber nur insoweit geprüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Hierzu gelten qualifizierte Begründungsanforderungen. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 139 I 229 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 147 I 1 E. 3.5). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 148 I 104 E. 1.5 mit Hinweisen).
3.
Soweit der Beschwerdeführer die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegnerin 2 sowie die Beschwerdegegner 3 und 4 beantragt, begründet er nicht nachvollziehbar, weshalb der Entscheid der Vorinstanz bundesrechtswidrig sein sollte.
Er gibt lediglich an (vgl. Ziff. 61-63 der Beschwerdeschrift), die Beschwerdegegnerin 2 sowie die Beschwerdegegner 3 und 4 hätten die Beschwerdegegnerin 1 angewiesen, mit ihm Kontakt aufzunehmen. Die Annahme, dass danach die Weisung von ihnen erfolgte, die Betreibung einzuleiten, stellt eine blosse Mutmassung des Beschwerdeführers dar, der dies nur daraus ableitet, die Beschwerdegegnerin 1 habe mit ihm keinen Kontakt aufgenommen. Diese Annahme steht zudem in direktem Widerspruch zu früheren Ausführungen in seiner Beschwerdeschrift (vgl. Ziff. 17). Konkrete Rügen am vorinstanzlichen Entscheid, die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen die Beschwerdegegnerin 2 sowie die Beschwerdegegner 3 und 4 nicht zu erteilen, fehlen. Mangels hinreichender Begründung ist deshalb auf die Beschwerde in dieser Hinsicht nicht einzutreten (vorne E. 2.1).
4.
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Die Beurteilung der Frage, ob sich namentlich die Beschwerdegegnerin 1 strafbar gemacht habe, obliege einem unabhängigen Gericht. Die Anklagekammer erfülle diese Anforderung nicht.
4.1. Art. 30 Abs. 1 BV - wie auch Art. 6 Abs. 1 EMRK - garantiert den Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Zur Verhinderung von Missbrauch und Manipulation bzw. zum Ausschluss jeglichen entsprechenden Anscheins oder Verdachts sollen Gerichte und ihre Zuständigkeiten (in persönlicher, zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht) durch generell- abstraktes Verfahrensrecht im Voraus bestimmt sein. Nach dem Wortlaut der Verfassungsbestimmung muss sich die Gerichtsorganisation auf ein formelles Gesetz stützen; untergeordnete Fragen können der Exekutive zur Regelung delegiert werden (BGE 134 I 125 E. 3.3; 131 I 31 E. 2.1; 129 V 196 E. 4.1 je mit Hinweisen).
4.2. Gemäss Art. 15 Abs. 1 des Gerichtsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 2. April 1987 (GerG/SG; sGS 941.1) gehören der Anklagekammer als Mitglieder eine Kantonsrichterin oder ein Kantonsrichter als Präsidentin bzw. Präsident sowie vier nebenamtliche Richterinnen oder Richter an. Laut Art. 24 Abs. 1 lit. c GerG/SG werden die Präsidentin oder der Präsident und die weiteren Mitglieder der Anklagekammer durch den Kantonsrat des Kantons St. Gallen gewählt. Somit handelt es sich bei der Anklagekammer entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers um ein unabhängiges und ordentlich bestelltes Gericht.
4.3. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, bei gegebenem Anfangsverdacht sei es der Anklagekammer verwehrt, im Rahmen des Ermächtigungsverfahrens eine abschliessende materielle Würdigung vorzunehmen, nimmt er bereits vorweg, ein solcher sei gegeben. Jedoch hatte die Anklagekammer darüber zu befinden, ob ein solcher überhaupt bestehe und sie war zum Schluss gekommen, dies sei nicht der Fall. Damit liegt ein entsprechender Entscheid über diese Frage durch eine richterliche Behörde vor, zu welcher die Anklagekammer aufgrund gesetzlicher Vorschrift (Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO/SG) ausdrücklich zuständig ist. Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK respektive Art. 30 Abs. 1 BV ist somit nicht gegeben.
5.
Nachfolgend ist sodann zu prüfen, ob genügend Hinweise für ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 vorliegen. Der Beschwerdeführer wirft ihr Nötigung und Missbrauch der Amtsgewalt vor.
Im Ermächtigungsverfahren dürfen - ausser bei obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden - nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden (BGE 137 IV 269 E. 2.4 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist für die Erteilung der Ermächtigung ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten zu verlangen. Dabei muss eine Kompetenzüberschreitung oder eine gemessen an den Amtspflichten missbräuchliche Vorgehensweise oder ein sonstiges Verhalten, das strafrechtliche Konsequenzen zu zeitigen vermag, in minimaler Weise glaubhaft erscheinen und es müssen genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen. Der Entscheid über die Erteilung der Ermächtigung zur Strafuntersuchung ist demjenigen über die Anhandnahme eines Strafverfahrens bzw. über die Einstellung eines eröffneten Strafverfahrens vorangestellt. Es ist daher zwangsläufig, dass die Ermächtigung bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit erteilt werden muss, als sie für die Fortsetzung eines schon eröffneten Strafverfahrens bzw. den Verzicht auf dessen Einstellung erforderlich ist. Während für die Anklageerhebung die Wahrscheinlichkeiten einer Verurteilung und eines Freispruchs zumindest vergleichbar zu sein haben, genügt bereits eine geringere Wahrscheinlichkeit für strafbares Verhalten, um die Ermächtigungserteilung auszulösen. Da eine Nichtanhandnahme nur bei klarer Straflosigkeit verfügt werden darf, gilt dies erst recht für die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung (BGE 149 IV 183 E. 2.3 mit Hinweisen).
6.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die gegen ihn von der Beschwerdegegnerin 1 eingeleitete Betreibung über Fr. 4'000'000.-- erfülle den Tatbestand der Nötigung.
6.1. Eine Betreibung stellt nach der Rechtsprechung eine unzulässige, mithin rechtswidrige Nötigung dar, wenn sie rechtsmissbräuchlich erfolgt (Urteile 6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.3; 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.3; 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.5 mit Hinweisen). Die unzulässige Nötigung besteht dabei in der Notwendigkeit, gegen den rechtsmissbräuchlichen Eintrag vorgehen zu müssen oder dessen Folgen zu dulden, worin eine namhafte Beschränkung der Handlungsfreiheit zu erblicken ist (Urteile 6B_41/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.6; 6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.3 mit Hinweisen;).
6.2.
6.2.1. Rechtsmissbräuchlich verhält sich der Gläubiger oder die Gläubigerin, wenn sie mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben (vgl. Urteil 5A_453/2016 vom 30. August 2016 E. 2.1 [Anwendungsfall einer Betreibung, die sachfremde Ziele verfolgt]). Davon ist namentlich auszugehen, wenn der oder die Betreibende bloss die Kreditwürdigkeit eines (angeblichen) Schuldners oder einer Schuldnerin schädigen will, oder wenn er in schikanöser Weise einen völlig übersetzten Betrag in Betreibung setzt (BGE 140 III 481 E. 2.3.1 mit Hinweisen; Urteil 5A_937/2020 vom 24. Juni 2021 E. 3.1). Ein gewichtiges Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Betreibung kann vorliegen, wenn keinerlei auch nur im Ansatz plausible Hinweise auf eine Forderung gegen den Betreibungsschuldner oder die Betreibungsschuldnerin in der geltend gemachten Höhe vorliegen und daher von einer eigentlichen Fantasieforderung auszugehen ist (Urteile 5A_223/2023 vom 22. März 2024 E. 2.3.1; 5A_588/2011 vom 18. November 2011 E. 4.4).
6.2.2. Angesichts der fehlenden Kognition des Betreibungsamts und der Aufsichtsbehörden im materiellrechtlichen Bereich (vgl. BGE 140 III 481 E. 2.3.1; Urteil 5A_890/2012 vom 5. März 2013 E. 5.2) sowie des Bestehens von spezifischen Rechtsbehelfen, mit denen die betriebene Person ihre Interessen wahren kann (Art. 8a Abs. 3 lit. d, Art. 74 ff., Art. 85 ff. SchKG ), wird ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit der Anhebung der Betreibung nur zurückhaltend angenommen (Urteile 5A_250/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1; 5A_773/2014 vom 10. Juli 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Solange die betreibende Person mit der Betreibung aber tatsächlich die Einforderung eines von ihr behaupteten Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch weitgehend ausgeschlossen (BGE 140 Ill 481 E. 2.3.1; Urteil 5A_838/2016 vom 13. März 2017 E. 2.1). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Betreibungsgläubiger oder die Betreibungsgläubigerin ihre Forderung aus einer Vereinbarung ableitet, welche von den Vertragsparteien unterschiedlich interpretiert wird (Urteile 5A_223/2023 vom 22. März 2024 E. 2.3.2; 5A_317/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 2.4).
6.2.3. Schliesslich kann Rechtsmissbrauch in der Regel ausgeschlossen werden, wenn der Betreibungsgläubiger oder die Betreibungsgläubigerin mit der Betreibung die Unterbrechung der Verjährung bezweckt (Art. 135 Ziff. 2 OR; Urteile 5A_1020/2018 vom 11. Februar 2019 E. 5.1; 5A_250/2015 vom 10. September 2015 E. 4.2). Die Betreibung unterbricht die Verjährung nur im Umfang des in Betreibung gesetzten Betrags, und zwar selbst dann, wenn der Gläubiger oder die Gläubigerin das Ausmass der Forderung noch nicht bestimmen konnte (BGE 133 III 675 E. 2.3.2; 119 II 339 E. 1c/aa). Dieser Umstand rechtfertigt indes nicht, einen Fantasiebetrag in Betreibung zu setzen. Vielmehr soll sich der Betrag daran ausrichten, was vernünftigerweise infrage kommt (BGE 133 III 675; 119 II 339, je a.a.O.: "[...] soit interrompre la prescription pour le montant le plus élevé pouvant entrer en ligne de compte, soit [...]"; Urteile 5A_223/2023 vom 22. März 2024 E. 2.4; 4A_298/2021 vom 8. November 2022 E. 6.2.1.1).
6.3. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin 1 die Betreibung nicht in ihrem eigenen Namen, sondern im Namen der von ihr Verbeiständeten eingeleitet, um den Eintritt der Verjährung von allfälligen Forderungen dieser Person gegen den Beschwerdeführer zu verhindern, der für sie als Rechtsanwalt, aber auch als Verwaltungsratspräsident von Firmen tätig gewesen war, mit welchen die Verbeiständete verbunden war. Die Einleitung einer Betreibung ist ein vom Gesetz vorgesehenes Mittel der Verjährungsunterbrechung. Als Beiständin hatte die Beschwerdegegnerin 1 die Pflicht, allfällige Forderungen der verbeiständeten Person gegen Dritte, die möglicherweise durch den im Umfang des in relativ kurzer Zeitdauer eingetretenen Vermögensrückgangs von Fr. 3'200'000.-- bestehen könnten, zu erhalten, respektive den Eintritt der Verjährung zu unterbrechen. Würde die Beschwerdegegnerin 1 solche Rechte nicht wahren, hätte der Staat für den allenfalls eintretenden Schaden im Rahmen seiner Haftung gemäss Art. 454 ZGB aufzukommen. Die Einleitung einer Betreibung ist bei solchen Voraussetzungen nicht als unzulässiges Mittel zu betrachten.
Die Beschwerdegegnerin 1 hat dem Beschwerdeführer vorgängig ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, einen Verjährungsverzicht abzugeben, was gesetzlich als Mittel der Verjährungsunterbrechung (Art. 141 Abs. 1 OR) vorgesehen ist. Der Beschwerdeführer hat aber innerhalb der dafür ausdrücklich angesetzten Frist einen solchen nicht vorgelegt, sondern stattdessen im Rahmen eines am 5. September 2024 verfassten Schreibens der Beschwerdegegnerin 1 vorgeworfen, sie lasse sich im Rahmen eines Familienkonflikts instrumentalisieren. Sie habe ihm bis zum 20. September 2024 mitzuteilen, welche Massnahmen sie ergreife, um Einflussversuche zu unterbinden. Gleichzeitig verlangte er substantiierte Ausführungen zu einem Fehlverhalten von ihm, da die Beschwerdegegnerin 1 genügend Zeit gehabt habe, dies mit der verbeiständeten Person abzuklären. Schliesslich forderte der Beschwerdeführer auch noch Auskunft darüber, ob sie bei anderen Mitgliedern der Familie eine Verjährungsverzichtserklärung eingeholt habe und ob sie bereit sei, eine ähnliche Verjährungsverzichtserklärung zugunsten des zukünftigen Nachlasses der verbeiständeten Person zu unterzeichnen, da sie durch ihr Verhalten dem Nachlass ebenfalls Schaden zugefügt habe. Der Inhalt seines Schreibens vom 5. September 2024 war somit keineswegs nur eine blosse Frage nach dem Grund des Einholens einer Verjährungsverzichtserklärung. Vielmehr durfte dieses Schreiben von der Beschwerdegegnerin 1 als Empfängerin aufgrund dessen Inhalts als Ablehnung der Bereitschaft, eine Verjährungsverzichtserklärung abzugeben, interpretiert werden. Daher muss die Beschwerdegegnerin 1 als berechtigt betrachtet werden, eine Betreibung zur Verjährungsunterbrechung einzuleiten, um die Rechte der von ihr verbeiständeten Person möglichst bald und umfassend zu wahren.
Es ist zudem auch fraglich, ob eine erneute Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer überhaupt ein anderes Ergebnis gezeigt hätte. Aufgrund des Inhaltes seines Schreibens vom 5. September 2024 ist kaum anzunehmen, er hätte überzeugt werden können, eine Verjährungsverzichtserklärung zu unterzeichnen. Der Beschwerdeführer musste sich als im Anwaltsregister eingetragener Anwalt von den Konsequenzen der Ablehnung der Unterzeichnung einer Verjährungsverzichtserklärung bewusst sein.
6.4. Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin 1 weiter vor, sie habe eine Betreibung lange vor Ablauf der Verjährungsfrist eingeleitet. Es kann jedoch einer Gläubigerin und ihrer Beiständin nicht zugemutet werden, bis kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist mit einer Verjährungsunterbrechung zuzuwarten. Mit einem solchen Vorgehen würde das Risiko steigen, dass die verjährungsunterbrechende Handlung zu spät erfolgt. Einerseits ist jeweils der Zeitpunkt, wann die Verjährung zu laufen beginnt, nicht einfach zu bestimmen. Andererseits ist auch die Frage nicht einfach zu beantworten, ob tatsächlich nur die zehnjährige Verjährungsfrist zu Anwendung kommt oder eben auch eine kürzere, wie zum Beispiel jene von Art. 760 OR, da der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Ausführungen auch in mit der verbeiständeten Person verbundenen Aktiengesellschaften als Verwaltungsratspräsident tätig war.
6.5. Der Beschwerdeführer stellt sich zudem auf den Standpunkt, dass die Grundforderung nur Fr. 320'000.-- betrage. Dies entspreche der Darstellung der Vorinstanz. Woraus er diese Annahme ableitet, erläutert er jedoch nicht weiter und sein Vorwurf an die Vorinstanz, ihre Feststellung, die Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung sei nicht unverhältnismässig, entbehrt einer sachlichen Grundlage.
Der Beschwerdeführer übersieht offensichtlich, dass bei Schlechterfüllung eines Auftrags nicht nur das Honorar zurück zu leisten wäre, sondern auch eine Haftung für den dadurch entstandenen Schaden bestehen würde. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung aufgrund des ausgewiesenen Vermögensrückgangs von Fr. 3'200'000.-- wie auch der Honorarbezüge des Beschwerdeführers von Fr. 320'000.--, die bei einer Schlechterfüllung des Auftrages ebenfalls zurück zu leisten wären, nicht unverhältnismässig erscheine.
6.6. Anhaltspunkte für ein nötigendes Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 bei der von ihr gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Betreibung liegen aufgrund des von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten und somit für das Bundesgericht massgebenden Sachverhaltes nicht vor. Dementsprechend ist auch nicht von einer geringen Wahrscheinlichkeit einer Nötigung durch die Beschwerdegegnerin 1 auszugehen.
7.
Die Vorinstanz hat nicht nur geprüft, ob Anhaltspunkte für eine Nötigung gegeben seien, sondern auch, ob eine geringe Wahrscheinlichkeit vorliegen könnte, dass der Straftatbestand von Art. 312 StGB erfüllt sei.
7.1. Den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllen gemäss Art. 312 StGB Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Die Amtsgewalt missbraucht, wer die Machtbefugnisse, die ihr oder ihm das Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, das heisst kraft ihres oder seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die mit Zwangsgewalt ausgestattete Personen bei Gelegenheit der Erfüllung ihrer Pflichten ausführen; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die die Täterin oder der Täter kraft ihres oder seines Amtes, in Ausübung der hoheitlichen Gewalt trifft (BGE 127 IV 209 E. 1a/aa; Urteil 1C_47/2024 vom 23. September 2024 E. 4.4.2 mit Hinweisen; zum Amtsmissbrauch durch Unterlassung vgl. Urteil 1C_57/2018 vom 19. November 2018 E. 3 und 5.3 mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand verlangt vorsätzliches Verhalten, zumindest Eventualvorsatz, und eine besondere Absicht, entweder sich oder einer Drittperson einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einer anderen Person einen Nachteil zuzufügen. Die Nachteilsabsicht ist verwirklicht, sobald die Täterin oder der Täter durch Vorsatz oder Eventualvorsatz eine nicht unerhebliche Benachteiligung verursacht; Eventualabsicht genügt (BGE 149 IV 128 E. 1.3.1 mit Hinweisen; Urteil 1C_12/2025 vom 13. Juni 2025 E. 3.2).
7.2. Die Vorinstanz hat festgehalten, mangels Hinweisen für den objektiven und subjektiven Tatbestand der Nötigung würden auch keine rechtsgenüglichen Hinweise eines rechtsmissbräuchlichen Einsatzes hoheitlichen Zwangs bzw. eines Amtsmissbrauchs durch die Beschwerdegegnerin 1 vorliegen.
Wie gesehen (vorne E. 6.3), durfte die Beschwerdegegnerin 1 aufgrund des Schreibens des Beschwerdeführers vom 5. September 2024 schliessen, der Beschwerdeführer sei nicht bereit, innert Frist eine Verjährungsverzichtserklärung abzugeben. Die Einleitung einer Betreibung zur Verjährungsunterbrechung stellt folglich eine Handlung der Beschwerdegegnerin 1 dar, um den Eintritt der Verjährung von möglicherweise bestehenden Forderungen der von ihr verbeiständeten Person gegen den Beschwerdeführer zu vermeiden. Zu einem solchen Vorgehen ist sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Beiständin gemäss Art. 408 Abs. 1 und Art. 413 Abs. 1 ZGB berechtigt wie auch verpflichtet. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, inwiefern die Beschwerdegegnerin 1 ihre Amtsgewalt missbraucht haben könnte, wobei schon fraglich ist, worin die Ausübung der Amtsgewalt bei einer Betreibung zur Verjährungsunterbrechung überhaupt bestanden haben soll.
7.3. Der Beschwerdeführer wiederum hat den Straftatbestand von Art. 312 StGB weder in seiner Strafanzeige noch in den weiteren Eingaben im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens erwähnt. Sein Vorwurf, die Vorinstanz habe die Rüge, das Einreichen einer Betreibung über Fr. 4'000'000.-- stelle einen Missbrauch der Amtsgewalt dar, nicht hinreichend geprüft, ist schon deshalb nur schwer nachvollziehbar. Ob es sich dabei um ein unzulässiges neues Begehren handelt (Art. 99 Abs. 2 BGG), kann offenbleiben, da sich der Beschwerdeführer in der Folge darauf beschränkt, die bereits betreffend die Nötigung erhobenen Vorwürfe an die Beschwerdegegnerin 1 zu wiederholen. Solches ist jedoch in keinerlei Hinsicht ausreichend, um die Erwägungen der Vorinstanz infrage zu stellen. Es ist folglich auch auf diese Rüge nicht einzutreten.
Hinsichtlich der im Zusammenhang mit dem Amtsmissbrauch erhobenen Vorwürfe an die Beschwerdegegnerin 2 sowie die Beschwerdegegner 3 und 4 wurde bereits eingangs ausgeführt, dass sie ebenfalls nicht hinreichend begründet sind.
7.4. Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Ermächtigung zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen Missbrauch der Amtsgewalt verweigert hat.
8.
Abschliessend rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich mit seinen wesentlichen Vorbringen nicht ausreichend auseinandergesetzt habe.
8.1. Unter Art. 29 Abs. 2 BV fällt das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 127 I 54 E. 2b). Weiter verlangt das rechtliche Gehör, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
8.2. Die Vorinstanz hat sich detailliert mit den vom Beschwerdeführer bei seiner Strafanzeige vorgetragenen Argumenten auseinandergesetzt, soweit sie für ihre Beurteilung wesentlich waren. Nur weil die Begründung des Urteils nicht der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers entspricht, liegt keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (BGE 141 V 557 E. 3.2.1; Urteile 1C_112/2024 vom 6. Juni 2024 E. 3.4.4; 5A_183/2024 vom 10. Mai 2024 E. 3.1).
9.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin 1 hat auf eine Stellungnahme im Verfahren vor Bundesgericht verzichtet und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Untersuchungsamt St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juli 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Mösching