Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_220/2026
Urteil vom 12. Mai 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement für Bau und Umwelt des
Kantons Thurgau,
Generalsekretariat, Verwaltungsgebäude,
Promenade, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Revision,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. März 2026 (VG.2026.23/E).
Erwägungen
1.
Mit Entscheid vom 7. Januar 2026 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau das Revisionsgesuch von A.A.________ und B.A.________ vom 24. Oktober 2025 (Postaufgabe) betreffend seinen Entscheid vom 17. September 2025 ab. Mit letzterem Entscheid war es auf die Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ gegen den Zwischenentscheid des Departements für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau vom 27. März 2025 in einer Bausache nicht eingetreten. Mit Eingabe vom 9. Februar 2026 (Postaufgabe) ersuchten A.A.________ und B.A.________ im gleichen Zusammenhang erneut um Revision. Mit Entscheid vom 18. März 2026 trat das Verwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein und auferlegte A.A.________ und B.A.________ die Verfahrensgebühr von Fr. 1'000.--.
2.
Mit Eingabe vom 24. April 2026 (Postaufgabe) erhebt A.A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 18. März 2026.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter anderem ausgeführt, sie habe im Entscheid vom 7. Januar 2026 betreffend das Revisionsgesuch vom 24. Oktober 2025 (u.a.) geprüft, ob im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO ein Strafverfahren ergeben habe, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der Gesuchstellenden auf ihren Entscheid vom 17. September 2025 eingewirkt worden sei, und das Vorliegen des fraglichen Revisionsgrundes mit ausführlicher Begründung verneint. In ihrem aktuellen Revisionsgesuch vom 9. Februar 2026 wiesen die Gesuchstellenden erneut auf ihre eingebrachten Strafanzeigen hin und ignorierten die betreffenden Erwägungen vollständig. Sie wiederholten über weite Teile die Argumente, die sie bereits im damaligen Revisionsverfahren und teilweise auch schon im ursprünglichen Beschwerdeverfahren vorgebracht hätten. Sie seien nicht willens oder in der Lage, die genannten Erwägungen oder die Erwägungen von im gleichen Zusammenhang ergangenen Entscheiden verschiedener Instanzen wahrzunehmen. In dieser Angelegenheit immer wieder Verfahren anzustrengen, als wäre nie darüber entschieden worden, sei mutwillig. Derartiges Vorgehen verdiene keinen Rechtsschutz. Die Eingabe der Gesuchstellenden vom 9. Februar 2026 sei daher als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, weshalb darauf in Anwendung von § 46 Abs. 3 in Verbindung mit § 62 des kantonalen Gesetzes vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG/TG; RB 170.1) nicht einzutreten sei. Die Verfahrensgebühr sei den unterliegenden Gesuchstellenden aufzuerlegen; deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei infolge Aussichtslosigkeit und Mutwilligkeit ihrer Eingabe abzuweisen.
3.3. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde an das Bundesgericht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht weiter und sachgerecht auseinander und legt nicht und schon gar nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen würde. Soweit seine Vorbringen überhaupt den angefochtenen Entscheid betreffen, genügen sie den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Es ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers ist damit gegenstandslos und wäre im Übrigen infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Mai 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur