Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_207/2026
Urteil vom 7. Mai 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
1. A._____ ___,
2. B.____ ____,
Beschwerdeführer,
gegen
C._______ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokat Dr. David Dussy,
Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt,
Münsterplatz 11, 4001 Basel.
Gegenstand
Bauentscheid; Abbruch Wohnbaute sowie Abbruch Wohnhaus,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 6. Januar 2026 (VD.2025.35).
Erwägungen
1.
Mit generellem Baubegehren vom 18. September 2018 gelangte die C.________ AG an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt und stellte verschiedene Grundsatzfragen namentlich im Zusammenhang mit dem Abbruch der Wohnbaute an der U.________strasse xxx und des Wohnhauses am V.________weg yyy in Riehen sowie dem Neubau von Doppeleinfamilienhäusern auf den fraglichen Bauparzellen. Gegen das Baubegehren erhoben unter anderem die Nachbarn A.________ und B.________ Einsprache. Mit Vorentscheid vom 29. Mai 2019 wurden die Einsprachen teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen. Dieser Entscheid blieb unangefochten.
Mit ordentlichem Baubegehren vom 24. März 2022 ersuchte die C.________ AG das Bau- und Gastgewerbeinspektorat um Erteilung der Bewilligung für ein entsprechendes Bauvorhaben am fraglichen Ort. Gegen das Baugesuch erhoben A.________ und B.________ neben weiteren Nachbarn erneut Einsprache. Mit Bauentscheid vom 13. Dezember 2023 bewilligte das Bau- und Gastgewerbeinspektorat das Bauvorhaben unter Bedingungen und Auflagen, teilweise unter Erteilung von Ausnahmebewilligungen. Zugleich wies es mit Einspracheentscheid vom gleichen Datum die Einsprachen ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen den Einspracheentscheid des Bau- und Gastgewerbeinspektorats gelangten A.________ und B.________ zusammen mit weiteren Nachbarn an die Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2024 hiess die Baurekurskommission den Rekurs im Sinne der Erwägungen teilweise gut, soweit sie darauf eintrat, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur weiteren Bearbeitung und zum Erlass eines neuen Entscheids im Sinne der Erwägungen an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat zurück.
2.
Gegen den Entscheid der Baurekurskommission erhoben (u.a.) A.________ und B.________ Rekurs beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht. Mit Urteil vom 6. Januar 2026 wies das Gericht den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat. Im Weiteren auferlegte es A.________ und B.________ die Kosten seines Verfahrens und verpflichtete sie zur Leistungen einer Parteientschädigung an die C.________ AG.
3.
Mit Eingabe vom 20. April 2026 erheben A.________ und B.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht vom 6. Januar 2026.
Das Bundesgericht hat die Vorakten eingeholt. Es verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 146 II 276 E. 1).
4.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines oberen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG ); ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor.
4.2. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz den Rekurs der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Baurekurskommission vom 30. Oktober 2024 - mit dem der Einspracheentscheid des Bau- und Gastgewerbeinspektorats vom 13. Dezember 2023 aufgehoben und die fragliche Bausache zur weiteren Bearbeitung und zum Erlass eines neuen Entscheids im Sinne der Erwägungen an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat zurückgewiesen wurde - unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist. Der Rückweisungsentscheid der Baurekurskommission schliesst das fragliche Baubewilligungsverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen anderen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. BGE 142 II 20 E. 1.2; Urteil 1C_64/2023 vom 9. November 2023 E. 1.3). Daran ändert nichts, dass das Bundesgericht Rückweisungsentscheide ausnahmsweise wie Endentscheide behandelt, wenn die Rückweisung allein der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der unteren Instanz, an die zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt (vgl. BGE 149 II 170 E. 1.9; 142 II 20 E. 1.2; Urteil 1C_64/2023 vom 9. November 2023 E. 1.3), liegt ein solcher Fall hier doch nicht vor. Das hinsichtlich des Rückweisungsentscheids der Baurekurskommission ergangene Urteil der Vorinstanz ist ebenfalls ein Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. BGE 142 III 653 E. 1.1; 139 V 604 E. 2.1, 339 E. 3.2).
4.3. Nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen andere selbständig eröffnete Zwischenentscheide nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Erforderlich ist grundsätzlich ein Nachteil rechtlicher Natur, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.4 zu einer Voraussetzung, unter der ausnahmsweise ein tatsächlicher Nachteil genügt, und BGE 136 II 165 E. 1.2 mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Partei hat darzutun, dass eine der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist, es sei denn, dies sei offensichtlich (BGE 142 V 26 E. 1.2 mit Hinweisen). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll, und ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführer äussern sich nicht zu den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dass ihnen durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen würde, ergibt sich aus ihren Vorbringen nicht und liegt nicht auf der Hand. Daran ändert die die Beschwerdeführer belastende Kosten- und Entschädigungsregelung im angefochtenen Entscheid nichts, kann diese doch im Anschluss an den Endentscheid noch angefochten werden (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 142 V 551 E. 3.2; 137 V 57 E. 1.1; 135 III 329 E. 1.2.2). Die Gutheissung der Beschwerde würde sodann zwar wohl grundsätzlich einen sofortigen Endentscheid herbeiführen. Inwiefern dadurch ein Aufwand im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vermieden würde, ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführer - und im Übrigen auch aus dem angefochtenen Entscheid - jedoch nicht und ist auch nicht offensichtlich, zumal der vermeidbare Aufwand nach dieser Bestimmung deutlich überdurchschnittlich erscheinen muss (vgl. Urteile 1C_572/2021 vom 6. Januar 2022 E. 2.2; 1C_440/2016 vom 30. Juni 2017 E. 1.5; 1C_88/2015 vom 28. April 2015 E. 3.1). Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen der Beschwerdeführer ist somit gegenstandslos.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Mai 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur