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Zürich Verwaltungsgericht 02.06.2026 VB.2026.00036

2 giugno 2026·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,300 parole·~7 min·2

Riassunto

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Widerruf der infolge Eheschliessung mit einer schwedischen Staatsangehörigen erteilten Aufenthaltsbewilligung des kosovarischen Beschwerdeführers nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft.] Die eheliche Gemeinschaft dauerte keine drei Jahre gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (E. 3.2). Die geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Suche nach einer Arbeitsstelle im Kosovo lassen die Wiedereingliederung im Heimatland nicht als gefährdet erscheinen und begründen keinen wichtigen persönlichen Grund für einen Verbleib in der Schweiz (E. 3.3). Der erst seit knapp drei Jahren hier lebende Beschwerdeführer hat keine besonders intensiven Beziehungen zur Schweiz und keine geschützten familiären Beziehungen im Sinn von Art. 8 EMRK (E. 4.3). Die Wegweisung ist verhältnismässig; die ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe rechtfertigt keine Ausnahme gemäss Art. 23 AIG (E. 5). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2026.00036   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.06.2026 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

[Widerruf der infolge Eheschliessung mit einer schwedischen Staatsangehörigen erteilten Aufenthaltsbewilligung des kosovarischen Beschwerdeführers nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft.] Die eheliche Gemeinschaft dauerte keine drei Jahre gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (E. 3.2). Die geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Suche nach einer Arbeitsstelle im Kosovo lassen die Wiedereingliederung im Heimatland nicht als gefährdet erscheinen und begründen keinen wichtigen persönlichen Grund für einen Verbleib in der Schweiz (E. 3.3). Der erst seit knapp drei Jahren hier lebende Beschwerdeführer hat keine besonders intensiven Beziehungen zur Schweiz und keine geschützten familiären Beziehungen im Sinn von Art. 8 EMRK (E. 4.3). Die Wegweisung ist verhältnismässig; die ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe rechtfertigt keine Ausnahme gemäss Art. 23 AIG (E. 5). Abweisung.

  Stichworte: AUFENTHALTSANSPRUCH AUFENTHALTSBERECHTIGUNG AUFENTHALTSBEWILLIGUNG DREIJAHRESFRIST EHEDAUER KOSOVO NACHEHELICHER HÄRTEFALL WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG WIEDEREINGLIEDERUNG

Rechtsnormen: Art. 23 Abs. 3 lit. c AIG Art. 50 Abs. 1 AIG Art. 8 Abs. 1 EMRK Art. 2 FZA

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2026.00036

Urteil

der 4. Kammer

vom 2. Juni 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 2000 geborener Kosovare, reiste am 12. April 2023 in die Schweiz ein. Am 5. Juli 2023 heiratete er die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Schwedin B, geboren 2000. Das Migrationsamt des Kantons Aargau erteilte A am 18. Oktober 2023 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei der Ehefrau. Am 1. August 2024 zog das Paar in den Kanton Zürich, wo A eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, zuletzt befristet bis am 31. Dezember 2025, erteilt wurde.

Am 15. Mai 2025 schied das Bezirksgericht Bülach die kinderlos gebliebene Ehe.

Am 9. September 2025 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg.

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 16. Dezember 2025 ab und setzte A eine neue Ausreisefrist bis am 17. Februar 2026 an.

III.

Am 16. Januar 2026 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 22. Januar 2026 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt nach dessen Art. 2 Abs. 2 für Angehörige eines Mitgliedstaats der EU nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der EU) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

2.2 Gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen haben die Ehegatten von in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit grundsätzlich einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch, solange die Ehe formell fortdauert (vgl. Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA). Gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr (VFP, SR 142.203) können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

2.3 Nachdem die Ehe des Beschwerdeführers mit einer Schwedin geschieden wurde, kann die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nach dem zuvor Gesagten widerrufen werden.

3.  

3.1 Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten, sofern der aus einem EU-Staat stammende (Ex-)Ehegatte, von welchem sich das eheliche Aufenthaltsrecht abgeleitet hatte, zum Zeitpunkt der Trennung in der Schweiz weiterhin anwesenheitsberechtigt war (BGE 144 II 1 E. 4.7; vgl. auch BGr, 13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3 – 27. Juni 2025, 2C_214/2025, E. 4.3). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und (kumulativ) die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG). Ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG liegt namentlich vor, wenn die soziale, das heisst die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Verlangt wird eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person (BGE 139 II 393 E. 6). Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von kurzer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BGE 138 II 229 E. 3.1). Wird geltend gemacht, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet, genügen allgemeine Hinweise nicht. Die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

3.2 Die eheliche Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin dauerte unbestritten keine drei Jahre, weshalb Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ihm keinen Anspruch verschafft. Es ist deshalb unerheblich, ob der Beschwerdeführer die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt.

3.3 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, seine Wiedereingliederung im Kosovo sei gefährdet, weil er dort über keine Arbeitsstelle verfüge, ist dem nicht zu folgen. Allein die Tatsache, dass seine wirtschaftliche Perspektive im Kosovo weniger günstig ist als in der Schweiz, vermag keinen wichtigen persönlichen Grund für den Verbleib in der Schweiz nach kurzer Ehe zu begründen (BGE 138 II 229 E. 3.1).

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geschützte Recht auf Achtung des Familienund Privatlebens. Art. 8 Abs. 1 EMRK gibt praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Zuwanderung und Anwesenheit in ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 144 I 266 E. 3.2, 144 II 1 E. 6.1 [je mit Hinweisen]).

4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann im Hinblick auf das Privatleben nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (zum Ganzen BGE 149 I 72 E. 2.1.2, 144 I 266 E. 3.9; BGr, 5. April 2024, 2C_626/2022, E. 5.1). Erforderlich für einen auf das Recht auf Privatleben gestützten Aufenthaltsanspruch sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur sowie ein langer Aufenthalt in der Schweiz.

4.3 Der Beschwerdeführer lebt erst seit knapp drei Jahren in der Schweiz und besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen sind nicht gegeben. Dass er erwerbstätig ist, über rudimentäre Deutschkenntnisse verfügt, keine Sozialhilfe bezieht und nicht vorbestraft ist, entspricht einem Verhalten, das grundsätzlich erwartet werden kann; diese Umstände belegen keine vorzügliche Integration, welche der Beendigung des Aufenthalts entgegenstehen würde. Dem Beschwerdeführer kommt somit auch gestützt auf Art. 8 EMRK sowie Art. 13 BV kein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu, nachdem er auch keine von der EMRK geschützte familiäre Beziehung mehr in der Schweiz hat.

5.  

Die ausgesprochene Wegweisung ist auch verhältnismässig (vgl. Art. 96 AIG) und es liegt kein qualifizierter Ermessensfehler darin, dass die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung mehr erteilten. Der Beschwerdeführer lebt erst seit knapp drei Jahren in der Schweiz. Eine persönliche Notlage bei einer Rückkehr ist nicht ersichtlich (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG). Daran ändert auch die von ihm ausgeübte Erwerbstätigkeit als Küchenhilfe in der Gastronomie nichts. Es handelt sich bei ihm – wie von den Vorinstanzen korrekt festgestellt – nicht um eine Person mit besonderen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnissen, für welche eine Ausnahme gemäss Art. 23 AIG möglich wäre.

6.  

Weitere Abklärungen sind nicht erforderlich. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.   Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration.

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