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Geschäftsnummer: VB.2026.00036 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.06.2026 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
[Widerruf der infolge Eheschliessung mit einer schwedischen Staatsangehörigen erteilten Aufenthaltsbewilligung des kosovarischen Beschwerdeführers nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft.] Die eheliche Gemeinschaft dauerte keine drei Jahre gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (E. 3.2). Die geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Suche nach einer Arbeitsstelle im Kosovo lassen die Wiedereingliederung im Heimatland nicht als gefährdet erscheinen und begründen keinen wichtigen persönlichen Grund für einen Verbleib in der Schweiz (E. 3.3). Der erst seit knapp drei Jahren hier lebende Beschwerdeführer hat keine besonders intensiven Beziehungen zur Schweiz und keine geschützten familiären Beziehungen im Sinn von Art. 8 EMRK (E. 4.3). Die Wegweisung ist verhältnismässig; die ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe rechtfertigt keine Ausnahme gemäss Art. 23 AIG (E. 5). Abweisung.
Stichworte: AUFENTHALTSANSPRUCH AUFENTHALTSBERECHTIGUNG AUFENTHALTSBEWILLIGUNG DREIJAHRESFRIST EHEDAUER KOSOVO NACHEHELICHER HÄRTEFALL WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG WIEDEREINGLIEDERUNG
Rechtsnormen: Art. 23 Abs. 3 lit. c AIG Art. 50 Abs. 1 AIG Art. 8 Abs. 1 EMRK Art. 2 FZA
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2026.00036
Urteil
der 4. Kammer
vom 2. Juni 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
I.
A, ein 2000 geborener Kosovare, reiste am 12. April 2023 in die Schweiz ein. Am 5. Juli 2023 heiratete er die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Schwedin B, geboren 2000. Das Migrationsamt des Kantons Aargau erteilte A am 18. Oktober 2023 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei der Ehefrau. Am 1. August 2024 zog das Paar in den Kanton Zürich, wo A eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, zuletzt befristet bis am 31. Dezember 2025, erteilt wurde.
Am 15. Mai 2025 schied das Bezirksgericht Bülach die kinderlos gebliebene Ehe.
Am 9. September 2025 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg.