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Zürich Verwaltungsgericht 29.01.2025 VB.2025.00042

29 gennaio 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,573 parole·~8 min·8

Riassunto

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Das Urteil vom 20. Dezember 2024, womit die Zwangsmassnahmenrichterin die Schutzmassnahmen vorläufig verlängerte, gilt in Anwendung der Zustellfiktion als am 31. Dezember 2024 zugestellt, womit die fünftägige Einsprachefrist des Beschwerdeführers am 6. Januar 2025 ablief (E. 3.2.1). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe nicht mit einem Verlängerungsgesuch der Beschwerdegegnerin rechnen müssen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er von dieser Möglichkeit aufgrund der Verfügung der Polizei jedenfalls hätte wissen können. Soweit er geltend macht, er habe von der Post keine Abholungseinladung für das Urteil vom 20. Dezember 2024 erhalten, vermag er die bei eingeschriebenen Sendungen geltende Vermutung der ordnungsgemässen Hinterlegung in den Briefkasten durch die Post nicht zu widerlegen (E. 3.2.2). Die spätere Zustellung des Urteils vom 20. Dezember 2024 mit A-Post löste die Einsprachefrist nicht von Neuem aus (E. 3.2.3). Die Einsprache wurde verspätet erhoben, weshalb der Zwangsmassnahmenrichter zu Recht darauf nicht eintrat (E. 3.2.4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00042   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.01.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Das Urteil vom 20. Dezember 2024, womit die Zwangsmassnahmenrichterin die Schutzmassnahmen vorläufig verlängerte, gilt in Anwendung der Zustellfiktion als am 31. Dezember 2024 zugestellt, womit die fünftägige Einsprachefrist des Beschwerdeführers am 6. Januar 2025 ablief (E. 3.2.1). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe nicht mit einem Verlängerungsgesuch der Beschwerdegegnerin rechnen müssen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er von dieser Möglichkeit aufgrund der Verfügung der Polizei jedenfalls hätte wissen können. Soweit er geltend macht, er habe von der Post keine Abholungseinladung für das Urteil vom 20. Dezember 2024 erhalten, vermag er die bei eingeschriebenen Sendungen geltende Vermutung der ordnungsgemässen Hinterlegung in den Briefkasten durch die Post nicht zu widerlegen (E. 3.2.2). Die spätere Zustellung des Urteils vom 20. Dezember 2024 mit A-Post löste die Einsprachefrist nicht von Neuem aus (E. 3.2.3). Die Einsprache wurde verspätet erhoben, weshalb der Zwangsmassnahmenrichter zu Recht darauf nicht eintrat (E. 3.2.4). Abweisung.

  Stichworte: ABHOLUNGSEINLADUNG EINSPRACHE EINSPRACHEFRIST POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT VERSPÄTETE EINGABE VERSPÄTUNG ZUSTELLFIKTION

Rechtsnormen: Art. 10 Abs. II GSG Art. 11 Abs. I GSG § 138 Abs. I ZPO CH § 138 Abs. III lit. a ZPO CH

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00042

Urteil

des Einzelrichters

vom 29. Januar 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Stadtpolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A. B und A führten von 2016 bis 2022 eine Beziehung. Sie haben drei gemeinsame Kinder (Jahrgänge 2018 und 2022 [Zwillinge]), die bei ihrer Mutter in Zürich wohnen.

B. Gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) ordnete die Stadtpolizei Zürich mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen Rayonverbote betreffend den Wohnort von B, die Kinderkrippe der Zwillinge sowie den Kindergarten/Hort und den Trainingsort des ältesten Kindes (allesamt in Zürich) an. Zudem verbot sie A für dieselbe Dauer, mit B und den drei Kindern in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.

II.  

A. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 ersuchte B das Bezirksgericht Zürich (Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Mit Urteil vom 20. Dezember 2024 verlängerte die Zwangsmassnahmenrichterin die Schutzmassnahmen vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien – bis 24. März 2025. Das Kontaktverbot gegenüber den Kindern stehe unter dem Vorbehalt anderslautender Anordnungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, insbesondere des bereits geltenden begleiteten Besuchsrechts. Vom Kontaktverbot ausgenommen seien ferner Treffen im Rahmen von gerichtlichen Verhandlungen oder von anderen Behörden, zu denen die Parteien vorgeladen würden. Gerichtskosten erhob die Zwangsmassnahmenrichterin keine, ebenso wenig sprach sie Umtriebsentschädigungen zu.

B. Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 9. Januar 2025 Einsprache und beantragte die Aufhebung der Schutzmassnahmen. Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 trat der Zwangsmassnahmenrichter wegen Verspätung auf die Einsprache nicht ein. Kosten erhob er keine, Umtriebsentschädigungen sprach er nicht zu.

III.  

A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 17. Januar 2025 (Poststempel vom 18. Januar 2025, Eingang am 21. Januar 2025) an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Schutzmassnahmen. Mit Präsidialverfügung vom 16. Januar 2025 zog das Verwaltungsgericht die Akten des Bezirksgerichts Zürich bei, welche am 28. Januar 2025 eingingen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Gemäss dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. In Fällen von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten und mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Während die gefährdende Person ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen kann (§ 5 Satz 1 GSG), kann die gefährdete Person beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.2 Nach Art. 138 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Bleibt bei einer eingeschriebenen Sendung der Zustellversuch erfolglos, gilt die Zustellung am siebten Tag danach als erfolgt, sofern die Adressatin oder der Adressat ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 90). Zusätzlich ist vorausgesetzt, dass der Adressatin oder dem Adressaten beim Zustellversuch eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt wurde. Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht (vgl. Plüss, § 10 N. 86). Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 141 II 429 E. 3.1, 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren muss die betroffene Person mithin regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen von sich aus melden. Greift die Zustellfiktion des Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es keinen zweiten Zustellversuch.

3.  

3.1 Der Zwangsmassnahmenrichter erwog in der Verfügung vom 10. Januar 2025, der Beschwerdeführer sei bei der Eröffnung der Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 10. Dezember 2024 anwesend gewesen und hätte damit wissen müssen, dass das Verfahren möglicherweise weitergehe und um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersucht werden könnte. Das Urteil vom 20. Dezember 2024 habe der Beschwerdeführer nicht abgeholt, aufgrund der Zustellfiktion gelte es aber als ihm am 31. Dezember 2024 zugestellt. Dass das Urteil nach dem erstem erfolglosen Zustellversuch am 6. Januar 2025 erneut mit A-Post versandt worden sei, habe keine "fristauslösende" Wirkung gehabt. Angesichts dessen, dass das Gewaltschutzverfahren keine Fristenstillstände bzw. Gerichtsferien kenne, sei die Einsprachefrist somit am 6. Januar 2025 abgelaufen. Die Einsprache des Beschwerdeführers trage indes den Poststempel vom 9. Januar 2025, womit sie nicht innert der Rechtsmittelfrist von fünf Tagen bzw. verspätet erhoben worden und darauf nicht einzutreten sei.

3.2  

3.2.1 Die Erwägungen des Zwangsmassnahmenrichters zum Versand und zur (versuchten) Zustellung des Urteils vom 20. Dezember 2024 an den Beschwerdeführer werden durch die Akten gestützt. Das Urteil wurde am 21. Dezember 2024 versandt, dem Beschwerdeführer am 24. Dezember 2024 zur Abholung gemeldet (Abholungseinladung) und am 6. Januar 2025 dem Zwangsmassnahmengericht infolge Nichtabholung retourniert (Sendungsnummer der Post 01). In Anwendung der Zustellfiktion (vorn E. 2.2) gilt das Urteil damit als am 31. Dezember 2024 zugestellt, womit die fünftägige Einsprachefrist (§ 11 Abs. 1 GSG) am Montag, 6. Januar 2025, ablief (vgl. § 11 Abs. 1 VRG).

3.2.2 Der Beschwerdeführer vermag dies nicht infrage zu stellen. Soweit er mit Beschwerde zunächst vorbringt, er habe nicht mit einem Verlängerungsgesuch der Beschwerdegegnerin rechnen müssen, ist ihm mit dem Zwangsmassnahmenrichter entgegenzuhalten, dass er von dieser Möglichkeit der Beschwerdegegnerin aufgrund der Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 10. Dezember 2024 jedenfalls hätte wissen können. Sein Einwand, er verfüge über keine Rechtskenntnisse – der Beschwerdeführer spricht selbst von "in dubio pro reo" – verfängt bereits deshalb nicht. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er habe von der Post keine Abholungseinladung für das Urteil vom 20. Dezember 2024 erhalten, was sich mit dem jahreszeitbedingten Stress der Postangestellten und der Ähnlichkeit seines Briefkastens mit den Briefkästen seiner Nachbarn erklären lasse. Er habe bei der Post eine Reklamation eingereicht, deren Antwort werde er nachreichen. Die bei eingeschriebenen Sendungen geltende Vermutung, der oder die Postangestellte habe den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten der Empfängerin bzw. des Empfängers gelegt und das Zustellungsdatum korrekt registriert, lässt sich zwar grundsätzlich widerlegen. Die immer bestehende theoretische Möglichkeit eines Fehlers bei der Poststelle genügt hierfür aber nicht, solange nicht konkrete Anzeichen für einen derartigen Fehler vorhanden sind (Plüss, § 10 N. 83). Einen Beleg, der gegen die Angaben der Post unter der oben genannten Sendungsnummer sprechen würde, reichte der Beschwerdeführer nicht ein, weshalb (weiterhin) davon auszugehen ist, dass ihm die Post tatsächlich eine Abholungseinladung in dem Briefkasten legte. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotografien seines Briefkastens und der Briefkästen seiner Nachbarn legen dies umso mehr nahe. Einerseits sind die Briefkästen optisch nicht ungewöhnlich und entsprechen denjenigen zahlreicher anderer Mehrfamilienhäuser. Andererseits hebt sich der Briefkasten des Beschwerdeführers von den benachbarten durch den neben dem eigentlich hierfür vorgesehenen Schild angebrachten Namen des Beschwerdeführers geradezu ab. Eine Verwechslung erscheint damit umso unwahrscheinlicher.

3.2.3 Das Datum, an welchem der Beschwerdeführer das Urteil vom 20. Dezember 2024 mit A-Post zugestellt erhielt, ist nicht bekannt, indes auch nicht relevant. So löste diese Zustellung, die frühestens am 7. Januar 2025 und damit nach Ablauf der Einsprachefrist (vorn E. 3.2.1) erfolgen konnte, die Einsprachefrist nicht von Neuem aus (vgl. Plüss, § 10 N. 80).

3.2.4 Nach dem Gesagten wurde die Einsprache vom 9. Januar 2025 verspätet erhoben und trat der Zwangsmassnahmenrichter deswegen zu Recht darauf nicht ein. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Ausführungen zur Rechtmässigkeit der Anordnung bzw. Verlängerung der Schutzmassnahmen können folglich unterbleiben.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG, § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 12 Abs. 2 GSG, § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    600.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    105.--     Zustellkosten, Fr.    705.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    den Beschwerdeführer; b)    die Beschwerdegegnerin; c)    die Mitbeteiligte; d)    das Bezirksgericht Zürich.

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