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Geschäftsnummer: VB.2025.00042 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.01.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Das Urteil vom 20. Dezember 2024, womit die Zwangsmassnahmenrichterin die Schutzmassnahmen vorläufig verlängerte, gilt in Anwendung der Zustellfiktion als am 31. Dezember 2024 zugestellt, womit die fünftägige Einsprachefrist des Beschwerdeführers am 6. Januar 2025 ablief (E. 3.2.1). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe nicht mit einem Verlängerungsgesuch der Beschwerdegegnerin rechnen müssen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er von dieser Möglichkeit aufgrund der Verfügung der Polizei jedenfalls hätte wissen können. Soweit er geltend macht, er habe von der Post keine Abholungseinladung für das Urteil vom 20. Dezember 2024 erhalten, vermag er die bei eingeschriebenen Sendungen geltende Vermutung der ordnungsgemässen Hinterlegung in den Briefkasten durch die Post nicht zu widerlegen (E. 3.2.2). Die spätere Zustellung des Urteils vom 20. Dezember 2024 mit A-Post löste die Einsprachefrist nicht von Neuem aus (E. 3.2.3). Die Einsprache wurde verspätet erhoben, weshalb der Zwangsmassnahmenrichter zu Recht darauf nicht eintrat (E. 3.2.4). Abweisung.
Stichworte: ABHOLUNGSEINLADUNG EINSPRACHE EINSPRACHEFRIST POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT VERSPÄTETE EINGABE VERSPÄTUNG ZUSTELLFIKTION
Rechtsnormen: Art. 10 Abs. II GSG Art. 11 Abs. I GSG § 138 Abs. I ZPO CH § 138 Abs. III lit. a ZPO CH
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2025.00042
Urteil
des Einzelrichters
vom 29. Januar 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Stadtpolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
I.
A. B und A führten von 2016 bis 2022 eine Beziehung. Sie haben drei gemeinsame Kinder (Jahrgänge 2018 und 2022 [Zwillinge]), die bei ihrer Mutter in Zürich wohnen.
B. Gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) ordnete die Stadtpolizei Zürich mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen Rayonverbote betreffend den Wohnort von B, die Kinderkrippe der Zwillinge sowie den Kindergarten/Hort und den Trainingsort des ältesten Kindes (allesamt in Zürich) an. Zudem verbot sie A für dieselbe Dauer, mit B und den drei Kindern in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.