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Zürich Verwaltungsgericht 19.12.2024 VB.2024.00768

19 dicembre 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,132 parole·~6 min·7

Riassunto

Berufsausübungsverbot (aufschiebende Wirkung) | Berufsausübungsverbot (aufschiebende Wirkung). Der Streitgegenstand ist auf die Frage beschränkt, ob die Gesundheitsdirektion superprovisorisch die aufschiebende Wirkung des Rekurses hätte wiederherstellen müssen (E. 1.2). Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Ob dieser anfechtbar ist, kann offengelassen werden, da jedenfalls die Legitimation des Beschwerdeführers zu verneinen ist (E. 2.1). An der Anfechtung einer Verweigerung superprovisorischer Massnahmen besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse, weil das Rechtsmittelverfahren in aller Regel nicht so rasch abgeschlossen werden kann, dass der behaupteten Dringlichkeit Rechnung getragen werden könnte. Vorliegend besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, zumal die superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses gar nicht mehr möglich ist, nachdem die Gesundheitsdirektion den Beschwerdegegner mit der angefochtenen Verfügung aufforderte, zum Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses Stellung zu nehmen. Die Gesundheitsdirektion wird, wenn sie dies nicht bereits getan hat, nun darüber zu befinden haben, ob die aufschiebende Wirkung des Rekurses (nun) im Sinn einer vorsorglichen Massnahme wiederherzustellen ist (E. 2.2). Nichteintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00768   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.12.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Gesundheitswesen Betreff: Berufsausübungsverbot (aufschiebende Wirkung)

Berufsausübungsverbot (aufschiebende Wirkung). Der Streitgegenstand ist auf die Frage beschränkt, ob die Gesundheitsdirektion superprovisorisch die aufschiebende Wirkung des Rekurses hätte wiederherstellen müssen (E. 1.2). Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Ob dieser anfechtbar ist, kann offengelassen werden, da jedenfalls die Legitimation des Beschwerdeführers zu verneinen ist (E. 2.1). An der Anfechtung einer Verweigerung superprovisorischer Massnahmen besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse, weil das Rechtsmittelverfahren in aller Regel nicht so rasch abgeschlossen werden kann, dass der behaupteten Dringlichkeit Rechnung getragen werden könnte. Vorliegend besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, zumal die superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses gar nicht mehr möglich ist, nachdem die Gesundheitsdirektion den Beschwerdegegner mit der angefochtenen Verfügung aufforderte, zum Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses Stellung zu nehmen. Die Gesundheitsdirektion wird, wenn sie dies nicht bereits getan hat, nun darüber zu befinden haben, ob die aufschiebende Wirkung des Rekurses (nun) im Sinn einer vorsorglichen Massnahme wiederherzustellen ist (E. 2.2). Nichteintreten.

  Stichworte: AUFSCHIEBENDE WIRKUNG BERUFSAUSÜBUNG BERUFSAUSÜBUNGSVERBOT BESCHWERDELEGITIMATION OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG RECHTSSCHUTZINTERESSE REKURSFRIST SUPERPROVISORISCHE MASSNAHME ZWISCHENENTSCHEID

Rechtsnormen: Art. 93 Abs. I BGG § 19a Abs. II VRG § 21 Abs. I VRG § 38b Abs. I lit. a VRG § 41 Abs. III VRG § 49 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00768

Verfügung

des Einzelrichters

vom 19. Dezember 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A, vertreten durch Fürsprecher B,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Gesundheit,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Berufsausübungsverbot (aufschiebende Wirkung),

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 entzog das Amt für Gesundheit des Kantons Zürich A die Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung als Arzt (Dispositivziffer I). Bei Patientinnen und Patienten, die bei A in Behandlung stünden, sei diese innert drei Wochen nach Eröffnung der Verfügung abzuschliessen, oder die Patientinnen und Patienten seien innert derselben Frist zur geeigneten Weiterbehandlung zu überweisen. Neue Behandlungen dürften per sofort nicht mehr begonnen werden (Dispositivziffer II). Sodann auferlegte das Amt für Gesundheit A eine Busse von Fr. 5'000.- (Dispositivziffer III) sowie die Kosten des Verfahrens von Fr. 2'500.- (Dispositivziffer IV). Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs gegen die Dispositivziffern I und II der Verfügung entzog das Amt für Gesundheit – unter Vorbehalt der dreiwöchigen Übergangsfrist – die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer VI).

II.  

A, vertreten durch Fürsprecher B, erhob daraufhin mit Eingabe vom 21. November 2024 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats sei die Verfügung vom 18. Oktober 2024 aufzuheben. Daneben beantragte er, dem Rekurs sei "superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen" und der Rekurs sei "als Sprungbeschwerde an den Gesamtregierungsrat des Kantons Zürich zu überweisen". Mit Verfügung vom 27. November 2024 nahm die Gesundheitsdirektion vom Eingang des Rekurses Vormerk (Dispositivziffer I). Den Antrag auf Überweisung an den Regierungsrat wies sie ab (Dispositivziffer II), ebenso das Begehren um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses (Dispositivziffer III). Sodann forderte die Gesundheitsdirektion das Amt für Gesundheit auf, innert einer Frist von 10 Tagen zum Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses Stellung zu nehmen (Dispositivziffer V) und innert 30 Tagen eine Rekursantwort einzureichen (Dispositivziffer VI).

III.  

Mit am 18. Dezember 2024 von Fürsprecher B persönlich überbrachter Beschwerde desselben Datums beantragte A dem Verwaltungsgericht, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats sei Dispositivziffer III der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 27. November 2024 aufzuheben und dem Rekurs vom 21. November 2024 gegen die Verfügung vom 18. Oktober 2024 die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Angelegenheit sei beschleunigt zu behandeln und es sei "superprovisorisch zu entscheiden".

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu erledigen, da sich die Beschwerde – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – als offensichtlich unzulässig erweist und sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. a und § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte darauf verzichtet werden, Vernehmlassungen einzuholen (vgl. § 58 VRG), womit zugleich dem Ersuchen des Beschwerdeführers, die Angelegenheit sei beschleunigt zu behandeln und es sei "superprovisorisch zu entscheiden", nachgekommen wird. Angesichts der umfangreichen Beschwerdebeilagen konnte ebenso darauf verzichtet werden, weitere Akten einzuholen (vgl. § 57 VRG).

1.2 Angefochten wurde ausschliesslich Dispositivziffer III der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 27. November 2024. Mithin ist der Streitgegenstand auf die Frage beschränkt, ob die Gesundheitsdirektion superprovisorisch die aufschiebende Wirkung des Rekurses hätte wiederherstellen müssen.

2.  

2.1 Bei der angefochtenen Verfügung bzw. der Abweisung des Gesuchs um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses handelt es sich um einen Zwischenentscheid (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 48). Die Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110). Zwischenentscheide, die – wie vorliegend – nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand zum Gegenstand haben, sind nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Ob Dispositivziffer III der Verfügung vom 27. November 2024 anfechtbar ist, kann offengelassen werden, da jedenfalls die Legitimation des Beschwerdeführers zu verneinen ist (sogleich E. 2.2).

2.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). An der Anfechtung einer Verweigerung superprovisorischer Massnahmen besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse, weil das Rechtsmittelverfahren in aller Regel nicht so rasch abgeschlossen werden kann, dass der behaupteten Dringlichkeit Rechnung getragen werden könnte. Mithin besteht zwar die Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils, doch könnte sie durch das Rechtsmittelverfahren nicht behoben werden. Die gesuchstellende Person hat vielmehr um eine vorsorgliche Massnahme zu ersuchen (Bertschi, § 19a N. 48; VGr, 16. Juli 2024, VB.2024.00393, E. 2.2 [zur Publikation vorgesehen]).

Der Beschwerdeführer bringt nichts vor und es ist auch nichts ersichtlich, was Anlass dazu böte, von diesem Grundsatz abzuweichen, auch wenn der Angelegenheit die zeitliche Dringlichkeit nicht abzusprechen ist. Vielmehr zeigt sich vorliegend exemplarisch das grundsätzlich fehlende Rechtsschutzinteresse einer Partei bei der Anfechtung einer Verweigerung superprovisorischer Massnahmen. Die superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ist, nachdem die Gesundheitsdirektion den Beschwerdegegner aufforderte, innert einer (kurzen) Frist zum Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses Stellung zu nehmen, gar nicht mehr möglich. Vielmehr wird die Gesundheitsdirektion, wenn sie dies nicht bereits getan hat, nun darüber zu befinden haben, ob die aufschiebende Wirkung des Rekurses (nun) im Sinn einer vorsorglichen Massnahme wiederherzustellen ist (vgl. Kiener, § 6 N. 30). Im Rahmen des vorliegenden Entscheids ist darüber jedoch nicht zu befinden bzw. ist insofern der Gesundheitsdirektion nicht vorzugreifen (vgl. vorn E. 1.2).

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Da die angefochtene Verfügung einen Zwischenentscheid darstellt (vorn E. 2.1), ist die vorliegende Verfügung dazu ihrerseits ein solcher; das Bundesgericht lässt sich daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anrufen (Bertschi, § 19a N. 31 f. und 48).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    700.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    770.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage von …; b)    die Gesundheitsdirektion, unter Beilage von ….

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