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Geschäftsnummer: VB.2024.00768 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.12.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Gesundheitswesen Betreff: Berufsausübungsverbot (aufschiebende Wirkung)
Berufsausübungsverbot (aufschiebende Wirkung). Der Streitgegenstand ist auf die Frage beschränkt, ob die Gesundheitsdirektion superprovisorisch die aufschiebende Wirkung des Rekurses hätte wiederherstellen müssen (E. 1.2). Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Ob dieser anfechtbar ist, kann offengelassen werden, da jedenfalls die Legitimation des Beschwerdeführers zu verneinen ist (E. 2.1). An der Anfechtung einer Verweigerung superprovisorischer Massnahmen besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse, weil das Rechtsmittelverfahren in aller Regel nicht so rasch abgeschlossen werden kann, dass der behaupteten Dringlichkeit Rechnung getragen werden könnte. Vorliegend besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, zumal die superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses gar nicht mehr möglich ist, nachdem die Gesundheitsdirektion den Beschwerdegegner mit der angefochtenen Verfügung aufforderte, zum Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses Stellung zu nehmen. Die Gesundheitsdirektion wird, wenn sie dies nicht bereits getan hat, nun darüber zu befinden haben, ob die aufschiebende Wirkung des Rekurses (nun) im Sinn einer vorsorglichen Massnahme wiederherzustellen ist (E. 2.2). Nichteintreten.
Stichworte: AUFSCHIEBENDE WIRKUNG BERUFSAUSÜBUNG BERUFSAUSÜBUNGSVERBOT BESCHWERDELEGITIMATION OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG RECHTSSCHUTZINTERESSE REKURSFRIST SUPERPROVISORISCHE MASSNAHME ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen: Art. 93 Abs. I BGG § 19a Abs. II VRG § 21 Abs. I VRG § 38b Abs. I lit. a VRG § 41 Abs. III VRG § 49 VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2024.00768
Verfügung
des Einzelrichters
vom 19. Dezember 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch Fürsprecher B,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Gesundheit,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Berufsausübungsverbot (aufschiebende Wirkung),
hat sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 entzog das Amt für Gesundheit des Kantons Zürich A die Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung als Arzt (Dispositivziffer I). Bei Patientinnen und Patienten, die bei A in Behandlung stünden, sei diese innert drei Wochen nach Eröffnung der Verfügung abzuschliessen, oder die Patientinnen und Patienten seien innert derselben Frist zur geeigneten Weiterbehandlung zu überweisen. Neue Behandlungen dürften per sofort nicht mehr begonnen werden (Dispositivziffer II). Sodann auferlegte das Amt für Gesundheit A eine Busse von Fr. 5'000.- (Dispositivziffer III) sowie die Kosten des Verfahrens von Fr. 2'500.- (Dispositivziffer IV). Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs gegen die Dispositivziffern I und II der Verfügung entzog das Amt für Gesundheit – unter Vorbehalt der dreiwöchigen Übergangsfrist – die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer VI).