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Geschäftsnummer: VB.2024.00651 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.11.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Der Haftrichterin ist insofern beizupflichten, als die Einsprache des Beschwerdeführers keine rechtsgenügende Begründung enthält; darüber hinaus mangelt es der Einsprache auch an einem rechtsgenügenden Antrag. Dabei handelt es sich indes um verbesserungsfähige Mängel, weshalb die Haftrichterin dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Behebung derselben unter Androhung des Nichteintretens hätte ansetzen müssen (E. 3.2.1). Entgegen der Ansicht der Haftrichterin kann die Einsprache (auch) nicht als zweifelsfrei rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden, auch wenn nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer damit hauptsächlich darum ging, der Beschwerdegegnerin eine Mitteilung zukommen zu lassen; ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des (vorläufig) verlängerten Kontaktverbots durfte ihm deswegen nicht a priori abgesprochen werden (E. 3.2.2). Die Gerichtskosten sind in Anwendung des Verursacherprinzips dem Bezirksgericht aufzuerlegen (E. 5). Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache zur weiteren Behandlung an das Bezirksgericht.
Stichworte: ANFECHTUNGSWILLE BEGRÜNDUNGSMANGEL EINSPRACHE EINSPRACHEBEGRÜNDUNG NACHFRIST NACHFRISTANSETZUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTSMISSBRAUCH RÜCKWEISUNGSENTSCHEID VERURSACHERPRINZIP
Rechtsnormen: Art. 10 Abs. II GSG Art. 11 Abs. I GSG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2024.00651
Urteil
des Einzelrichters
vom 20. November 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
I.
In Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) verbot die Kantonspolizei Zürich A mit Verfügung vom 27. September 2024, während 14 Tagen in irgendeiner Form mit B Kontakt aufzunehmen. Die Kantonspolizei begründete dies damit, dass A B stalke.
II.
A. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 ersuchte B das Bezirksgericht Winterthur (Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung des Kontaktverbots um drei Monate. Die Haftrichterin entsprach diesem Gesuch mit Urteil vom 8. Oktober 2024 (Geschäftsnummer GS240140-K) und verlängerte das Kontaktverbot vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien – bis 11. Januar 2025. Gerichtskosten erhob die Haftrichterin keine, Parteientschädigungen sprach sie nicht zu.