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Zürich Verwaltungsgericht 20.11.2024 VB.2024.00651

20 novembre 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,513 mots·~8 min·6

Résumé

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Der Haftrichterin ist insofern beizupflichten, als die Einsprache des Beschwerdeführers keine rechtsgenügende Begründung enthält; darüber hinaus mangelt es der Einsprache auch an einem rechtsgenügenden Antrag. Dabei handelt es sich indes um verbesserungsfähige Mängel, weshalb die Haftrichterin dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Behebung derselben unter Androhung des Nichteintretens hätte ansetzen müssen (E. 3.2.1). Entgegen der Ansicht der Haftrichterin kann die Einsprache (auch) nicht als zweifelsfrei rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden, auch wenn nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer damit hauptsächlich darum ging, der Beschwerdegegnerin eine Mitteilung zukommen zu lassen; ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des (vorläufig) verlängerten Kontaktverbots durfte ihm deswegen nicht a priori abgesprochen werden (E. 3.2.2). Die Gerichtskosten sind in Anwendung des Verursacherprinzips dem Bezirksgericht aufzuerlegen (E. 5). Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache zur weiteren Behandlung an das Bezirksgericht.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00651   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.11.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Der Haftrichterin ist insofern beizupflichten, als die Einsprache des Beschwerdeführers keine rechtsgenügende Begründung enthält; darüber hinaus mangelt es der Einsprache auch an einem rechtsgenügenden Antrag. Dabei handelt es sich indes um verbesserungsfähige Mängel, weshalb die Haftrichterin dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Behebung derselben unter Androhung des Nichteintretens hätte ansetzen müssen (E. 3.2.1). Entgegen der Ansicht der Haftrichterin kann die Einsprache (auch) nicht als zweifelsfrei rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden, auch wenn nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer damit hauptsächlich darum ging, der Beschwerdegegnerin eine Mitteilung zukommen zu lassen; ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des (vorläufig) verlängerten Kontaktverbots durfte ihm deswegen nicht a priori abgesprochen werden (E. 3.2.2). Die Gerichtskosten sind in Anwendung des Verursacherprinzips dem Bezirksgericht aufzuerlegen (E. 5). Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache zur weiteren Behandlung an das Bezirksgericht.

  Stichworte: ANFECHTUNGSWILLE BEGRÜNDUNGSMANGEL EINSPRACHE EINSPRACHEBEGRÜNDUNG NACHFRIST NACHFRISTANSETZUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTSMISSBRAUCH RÜCKWEISUNGSENTSCHEID VERURSACHERPRINZIP

Rechtsnormen: Art. 10 Abs. II GSG Art. 11 Abs. I GSG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00651

Urteil

des Einzelrichters

vom 20. November 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

In Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) verbot die Kantonspolizei Zürich A mit Verfügung vom 27. September 2024, während 14 Tagen in irgendeiner Form mit B Kontakt aufzunehmen. Die Kantonspolizei begründete dies damit, dass A B stalke.

II.  

A. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 ersuchte B das Bezirksgericht Winterthur (Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung des Kontaktverbots um drei Monate. Die Haftrichterin entsprach diesem Gesuch mit Urteil vom 8. Oktober 2024 (Geschäftsnummer GS240140-K) und verlängerte das Kontaktverbot vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien – bis 11. Januar 2025. Gerichtskosten erhob die Haftrichterin keine, Parteientschädigungen sprach sie nicht zu.

B. Gegen das Urteil vom 8. Oktober 2024 erhob A mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 Einsprache. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 (Geschäftsnummer GS240144-K) trat die Haftrichterin auf die Einsprache nicht ein, ohne Gerichtskosten zu erheben. Parteientschädigungen sprach sie ebenso wenig zu.

III.  

A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 25. Oktober 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Urteils vom 17. Oktober 2024. Mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2024 holte das Verwaltungsgericht die Akten des Bezirksgerichts ein, die am 30. Oktober 2024 eintrafen. Mit Präsidialverfügung vom 1. November 2024 setzte das Verwaltungsgericht A eine Nachfrist von fünf Tagen an, um eine mit einer rechtsgenügenden Begründung versehene Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. A kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 10. November 2024 (Datum des Poststempels) fristgemäss nach, woraufhin das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 11. November 2024 den Schriftenwechsel eröffnete und die übrigen Akten einholte. Stellungnahmen oder weitere Akten gingen in der Folge jedoch nicht ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

2.  

2.1 Gemäss dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

2.2 In Fällen von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann der gefährdenden Person namentlich verbieten, mit der gefährdeten Person in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.  

3.1 Die Haftrichterin begründete ihr Nichteintreten auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2024 damit, dass eine Einsprache gemäss § 11 Abs. 2 GSG schriftlich begründet zu erheben sei. Auch wenn keine hohen Anforderungen an die Begründung zu stellen seien, habe sich aus der Begründung zumindest sinngemäss zu ergeben, dass der Einsprecher dem Gericht erkläre, mit den getroffenen Anordnungen – vorliegend der Verlängerung der Schutzmassnahmen – nicht einverstanden zu sein. Solches ergebe sich aus der ausdrücklich und allein an die Beschwerdegegnerin gerichteten "Begründung" der Einsprache nicht. Vielmehr handle es sich einzig um eine persönliche Mitteilung des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin. Es sei jedoch nicht Sinn und Zweck einer Einsprache, dem Einsprecher die Gelegenheit zu eröffnen, der Einsprachegegnerin eine persönliche Mitteilung zukommen zu lassen, und es erscheine rechtsmissbräuchlich, Einsprache zu erheben, um der Gegenpartei eine persönliche Mitteilung machen zu können.

3.2  

3.2.1 Der Haftrichterin ist insofern beizupflichten, als die Einsprache des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2024 keine rechtsgenügende Begründung enthält; darüber hinaus mangelt es der Einsprache auch an einem rechtsgenügenden Antrag (vgl. § 23 Abs. 1 VRG bzw. § 54 Abs. 1 VRG). In Bezug auf den Anfechtungswillen des Beschwerdeführers besteht bzw. bestand, namentlich mit Blick auf die erste Seite seiner Eingabe, gleichwohl kein Zweifel (vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 7 und N. 31). Was Antrag und Begründung betrifft, so handelt es sich dabei indes um verbesserungsfähige Mängel. Die Haftrichterin hätte deshalb dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Behebung derselben unter Androhung des Nichteintretens ansetzen müssen, zumal es aufgrund des Nichteintretensentscheids mit dem Urteil vom 8. Oktober 2024 sein Bewenden hatte und das Kontaktverbot damit definitiv bis 11. Januar 2025 "verlängert" wurde (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 GSG; § 23 Abs. 2 und § 56 Abs. 1 VRG; Griffel, § 23 N. 29 ff.; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 22; zum Verbot des überspitzten Formalismus im Zusammenhang mit einer dem Verlängerungsgesuch nicht beigelegten Schutzverfügung vgl. VGr, 20. Januar 2023, VB.2022.00789, E. 2.2, mit Hinweisen; vgl. auch VGr, 26. Juni 2023, VB.2023.00332, E. 4.4, wonach bei einem Anpassungsgesuch gemäss § 6 Abs. 2 GSG keine Nachfrist zur Behebung formeller Mängel angesetzt werden muss, da ein solches Gesuch nicht fristgebunden ist und grundsätzlich jederzeit erneut gestellt werden kann, weshalb für die gesuchstellende Person aus einem [unmittelbaren] Nichteintretensentscheid kein prozeduraler Rechtsnachteil erwächst).

3.2.2 Die Haftrichterin erachtete die Einsprache jedoch nicht nur als formell ungenügend, sondern auch als rechtsmissbräuchlich. Als rechtsmissbräuchlich gelten beispielsweise eine auf systematische Obstruktion angelegte Prozessführung, ein trölerisches Prozessieren zwecks Zeitgewinns oder eine Prozessführung, für die jeglicher vernünftige Grund fehlt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 84; Laurent Merz, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A., 2018, Art. 42 N. 113). Selbst bei bekanntermassen querulatorischen Parteien kann indessen nicht ohne Weiteres und zum Vornherein von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten ausgegangen werden, denn auch eine solche kann im Einzelfall ein schützenswertes Interesse an der Ergreifung eines Rechtsmittels bzw. an der materiellen Behandlung ihres Vorbringens haben, und ihre Eingaben erscheinen erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn sie entgegen allen Rechtsgründen und damit rein trölerisch erfolgen (Julia Gschwend, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, Art. 132 N. 33). Vorliegend kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass es dem Beschwerdeführer mit seiner Einsprache hauptsächlich darum ging, der Beschwerdegegnerin eine Mitteilung zukommen zu lassen. Indes durfte ihm deswegen ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des (vorläufig) bis 11. Januar 2025 verlängerten Kontaktverbots nicht a priori abgesprochen werden. Entgegen der Ansicht der Haftrichterin kann die Einsprache damit nicht als zweifelsfrei rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden, zumal sich daraus – wie erwähnt – auch ein Anfechtungswille des Beschwerdeführers ergibt.

3.3 Nach dem Gesagten hätte die Haftrichterin nicht unmittelbar auf die Einsprache vom 14. Oktober 2024 nicht eintreten dürfen, sondern vielmehr dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung derselben ansetzen müssen. Die Verfügung GS240144-K vom 17. Oktober 2024 ist somit aufzuheben, und die Sache ist zur weiteren Behandlung an das Bezirksgericht Winterthur zurückzuweisen. Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

4.  

Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass das mit Urteil vom 8. Oktober 2024 vorläufig bis 11. Januar 2025 verlängerte Kontaktverbot bis zu einer gegenteiligen Anordnung der Haftrichterin bzw. deren Neuentscheid über die Einsprache (unter Androhung der Ungehorsamsstrafe) bestehen bleibt.

5.  

Die Gerichtskosten sind in Anwendung des Verursacherprinzips dem Bezirksgericht Winterthur aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; Plüss, § 13 N. 59). Parteientschädigung wurden keine beantragt.

6.  

Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Zwischenentscheide sind nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung GS240144-K der Haftrichterin vom 17. Oktober 2024 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung an das Bezirksgericht Winterthur zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    155.--     Zustellkosten, Fr. 1'155.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Winterthur auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Mitbeteiligte; c)    das Bezirksgericht Winterthur, unter Beilage von ...

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