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Geschäftsnummer: VB.2024.00324 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.06.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Anwaltsrecht Betreff: Entbindung vom Anwaltsgeheimnis
Entbindung vom Anwaltsgeheimnis. Dass sein Interesse an der Geheimhaltung des Mandatsverhältnisses dasjenige des Beschwerdegegners 2 an der Durchsetzung seiner Honorarforderung überwiegen würde, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Sodann hat der Beschwerdegegner 2 hinlänglich bzw. verschiedene Massnahmen getroffen, um ein Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für sein ausstehendes Honorar zugunsten der Wahrung des Berufsgeheimnisses zu vermeiden. Der Beschwerdeführer seinerseits beschränkt sich mit Beschwerde darauf, die Qualität der Mandatsführung und die Höhe der Honorarforderung des Beschwerdegegners 2 zu beanstanden. Beides ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu prüfen. Demnach durfte die Aufsichtskommission den Beschwerdegegner 2 vom Anwaltsgeheimnis entbinden, soweit dies erforderlich ist, um seine Honorarforderung gegenüber dem Beschwerdeführer durchzusetzen (E. 3.2). Abweisung.
Stichworte: ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT ANWALTSGEHEIMNIS ENTBINDUNG VOM BERUFSGEHEIMNIS HONORARFORDERUNG MANDATSFÜHRUNG
Rechtsnormen: § 33 AnwG Art. 13 Abs. I BGFA Art. 321 Ziff. I StGB § 38b Abs. I lit. d VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2024.00324
Urteil
des Einzelrichters
vom 13. Juni 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
2. RA Dr. B,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis,
hat sich ergeben:
I.
A. Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 ersuchte Rechtsanwalt Dr. B die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (fortan: Aufsichtskommission) um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber A zwecks Durchsetzung seiner Honoraransprüche.
B. Daraufhin setzte die Aufsichtskommission A mit Schreiben vom 8. März 2024 eine Frist von 20 Tagen an, um schriftlich zu erklären, ob er Rechtsanwalt B für die Geltendmachung der Honorarforderung vom Anwaltsgeheimnis entbinde oder Einwendungen dagegen erhebe. Gleichzeitig räumte die Aufsichtskommission A die Möglichkeit ein, sich zu den Kosten des Entbindungsverfahrens zu äussern, welche ihm je nach Ausgang des Verfahrens auferlegt werden könnten. Ferner wies sie A darauf hin, dass weder die Qualität der Mandatsführung noch die Frage, ob bzw. in welcher Höhe die geltend gemachten Honoraransprüche von Rechtsanwalt B gerechtfertigt seien, geprüft würden, sondern lediglich, ob das Interesse von Rechtsanwalt B an der Entbindung höher wiege als das seinige an der Beibehaltung des Berufsgeheimnisses. Die Frage, ob bzw. in welchem Umfang er – A – zur Zahlung des Honorars verpflichtet sei, sei im Streitfall Sache der Zivilgerichte. Mit Eingabe vom 17. März 2024 beantragte A sinngemäss, das Gesuch von Rechtsanwalt B sei abzuweisen.