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Zürich Verwaltungsgericht 13.06.2024 VB.2024.00324

13. Juni 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,630 Wörter·~8 min·5

Zusammenfassung

Entbindung vom Anwaltsgeheimnis | Entbindung vom Anwaltsgeheimnis. Dass sein Interesse an der Geheimhaltung des Mandatsverhältnisses dasjenige des Beschwerdegegners 2 an der Durchsetzung seiner Honorarforderung überwiegen würde, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Sodann hat der Beschwerdegegner 2 hinlänglich bzw. verschiedene Massnahmen getroffen, um ein Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für sein ausstehendes Honorar zugunsten der Wahrung des Berufsgeheimnisses zu vermeiden. Der Beschwerdeführer seinerseits beschränkt sich mit Beschwerde darauf, die Qualität der Mandatsführung und die Höhe der Honorarforderung des Beschwerdegegners 2 zu beanstanden. Beides ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu prüfen. Demnach durfte die Aufsichtskommission den Beschwerdegegner 2 vom Anwaltsgeheimnis entbinden, soweit dies erforderlich ist, um seine Honorarforderung gegenüber dem Beschwerdeführer durchzusetzen (E. 3.2). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00324   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.06.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Anwaltsrecht Betreff: Entbindung vom Anwaltsgeheimnis

Entbindung vom Anwaltsgeheimnis. Dass sein Interesse an der Geheimhaltung des Mandatsverhältnisses dasjenige des Beschwerdegegners 2 an der Durchsetzung seiner Honorarforderung überwiegen würde, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Sodann hat der Beschwerdegegner 2 hinlänglich bzw. verschiedene Massnahmen getroffen, um ein Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für sein ausstehendes Honorar zugunsten der Wahrung des Berufsgeheimnisses zu vermeiden. Der Beschwerdeführer seinerseits beschränkt sich mit Beschwerde darauf, die Qualität der Mandatsführung und die Höhe der Honorarforderung des Beschwerdegegners 2 zu beanstanden. Beides ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu prüfen. Demnach durfte die Aufsichtskommission den Beschwerdegegner 2 vom Anwaltsgeheimnis entbinden, soweit dies erforderlich ist, um seine Honorarforderung gegenüber dem Beschwerdeführer durchzusetzen (E. 3.2). Abweisung.

  Stichworte: ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT ANWALTSGEHEIMNIS ENTBINDUNG VOM BERUFSGEHEIMNIS HONORARFORDERUNG MANDATSFÜHRUNG

Rechtsnormen: § 33 AnwG Art. 13 Abs. I BGFA Art. 321 Ziff. I StGB § 38b Abs. I lit. d VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00324

Urteil

des Einzelrichters

vom 13. Juni 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

1.    Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

2.    RA Dr. B,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 ersuchte Rechtsanwalt Dr. B die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (fortan: Aufsichtskommission) um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber A zwecks Durchsetzung seiner Honoraransprüche.

B. Daraufhin setzte die Aufsichtskommission A mit Schreiben vom 8. März 2024 eine Frist von 20 Tagen an, um schriftlich zu erklären, ob er Rechtsanwalt B für die Geltendmachung der Honorarforderung vom Anwaltsgeheimnis entbinde oder Einwendungen dagegen erhebe. Gleichzeitig räumte die Aufsichtskommission A die Möglichkeit ein, sich zu den Kosten des Entbindungsverfahrens zu äussern, welche ihm je nach Ausgang des Verfahrens auferlegt werden könnten. Ferner wies sie A darauf hin, dass weder die Qualität der Mandatsführung noch die Frage, ob bzw. in welcher Höhe die geltend gemachten Honoraransprüche von Rechtsanwalt B gerechtfertigt seien, geprüft würden, sondern lediglich, ob das Interesse von Rechtsanwalt B an der Entbindung höher wiege als das seinige an der Beibehaltung des Berufsgeheimnisses. Die Frage, ob bzw. in welchem Umfang er – A – zur Zahlung des Honorars verpflichtet sei, sei im Streitfall Sache der Zivilgerichte. Mit Eingabe vom 17. März 2024 beantragte A sinngemäss, das Gesuch von Rechtsanwalt B sei abzuweisen.

C. Mit Beschluss vom 2. Mai 2024 ermächtigte die Aufsichtskommission Rechtsanwalt B, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf A gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um seine Honorarforderung durchzusetzen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- auferlegte sie A.

II.  

Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 3. Juni 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 2. Mai 2024. Mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2024 zog das Verwaltungsgericht die Akten der Aufsichtskommission bei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gestützt auf § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG; LS 215.1) kann gegen in Anwendung dieses Gesetzes ergangene Anordnungen Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS. 175.2) erhoben werden. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich auch aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Streitigkeiten betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis werden vom Einzelrichter beurteilt, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 3 und Abs. 2 VRG).

1.2 Die Akten der Aufsichtskommission wurden mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2024 beigezogen (vorn II.; vgl. § 57 Abs. 1 VRG). Angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde konnte von der Durchführung eines Schriftenwechsels abgesehen werden (§ 58 VRG).

2.  

2.1 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61]; vgl. auch Art. 321 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Zu den Tatsachen, die unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört bereits der Umstand des Bestehens eines Mandats zwischen der Rechtsanwältin bzw. dem Rechtsanwalt und der Klientschaft. Deshalb setzt die klageweise Einforderung eines Honorars praxisgemäss eine vorgängige Befreiung der Anwältin bzw. des Anwalts von der Schweigepflicht voraus (BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.1). Verweigert die Klientschaft die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, so kann sich die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt mit einem Gesuch an die Aufsichtsbehörde wenden (Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit § 33 ff. AnwG). Gemäss § 34 Abs. 1 AnwG erhält die Klientschaft Gelegenheit, zum Gesuch der Anwältin oder des Anwalts Stellung zu nehmen. Darauf wird verzichtet, wenn von vornherein feststeht, dass die Klientschaft ausserstande ist, die Anwältin oder den Anwalt vom Berufsgeheimnis zu befreien. Liegt keine Stellungnahme vor, wird von der Anwältin oder vom Anwalt die gewissenhafte Erklärung verlangt, dass mit der Befreiung keine höher zu wertenden Interessen verletzt werden (§ 34 Abs. 2 AnwG). Die Aufsichtskommission entbindet die Anwältin oder den Anwalt vom Berufsgeheimnis, wenn das Interesse an der Offenbarung deutlich höher ist als das Interesse der Klientschaft an der Geheimhaltung (§ 34 Abs. 3 AnwG).

2.2 Ob dem Ersuchen der Anwältin bzw. des Anwalts um Entbindung zu entsprechen ist, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen, wobei nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung als zulässig erscheinen lässt. Während eine Anwältin bzw. ein Anwalt regelmässig über ein schutzwürdiges Interesse an der Entbindung zwecks Eintreibung offener Honorarforderungen verfügt, steht dem ein institutionell begründetes und je nach Situation auch ein individualrechtliches Interesse der Klientschaft auf Geheimhaltung der Mandatsbeziehung gegenüber. An die Substanziierung des Geheimhaltungsinteresses dürfen im Verfahren um Entbindung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, weil der in Art. 321 Ziff. 1 StGB verankerte Schutz des Berufsgeheimnisses andernfalls unterlaufen würde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 142 II 307 E. 4.3.3) ist im Zusammenhang mit einer offenen Honorarforderung und der damit vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Anwältin bzw. ein Anwalt von der Klientschaft grundsätzlich einen Kostenvorschuss verlangen könnte, der die voraussichtlichen Kosten ihrer bzw. seiner Tätigkeit deckt. Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht darauf reduzieren, dass die Anwältin bzw. der Anwalt einen möglichst die Mandatskosten deckenden Vorschuss zu verlangen oder aber darzulegen habe, weshalb sie bzw. er einen solchen Vorschuss nicht eingefordert habe. Vielmehr ist sie dahingehend zu verstehen, dass die Anwältin bzw. der Anwalt alles Notwendige unternehmen muss, um ein Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für sein ausstehendes Honorar zugunsten der Wahrung des Berufsgeheimnisses zu vermeiden. In diesem Zusammenhang kann eine Rolle spielen, ob die betreffende Anwältin bzw. der betreffende Anwalt während des laufenden Mandatsverhältnisses einen oder mehrere Kostenvorschüsse von der Klientschaft bezogen hat, weil sich damit letztlich die Höhe des zu Ende des Mandats noch offenen Honorarbetrags mindestens reduzierte (sofern die Vorschüsse nicht die gesamten Kosten gedeckt haben). Wurden die verlangten Kostenvorschüsse – wie in aller Regel anzunehmen ist – von der Klientschaft bezahlt, muss die Anwältin bzw. der Anwalt bei Rechnungsstellung für das noch ausstehende (Rest-)Honorar auch nicht mit Widerstand rechnen. Sie bzw. er hätte damit tatsächlich zu vermeiden versucht, für ihre bzw. seine Honorierung die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis beanspruchen zu müssen. Der Erhebung eines solchen Kostenvorschusses muss aber wohl jede Massnahme gleichgestellt sein, die im Endeffekt zum selben Resultat führen würde; namentlich die regelmässige Ausstellung von Teilrechnungen für bereits erbrachte Leistungen. Nach dem Gesagten ist die Einholung eines Kostenvorschusses demnach nicht in jedem Fall zwingend als bedingungslose Voraussetzung für die Eintreibung einer Honorarforderung zu erachten. Indes ist von der betroffenen Anwältin bzw. dem betroffenen Anwalt zu verlangen, dass sie bzw. er mindestens darlegt, ob sie bzw. er einen Kostenvorschuss erhoben oder ähnliche Massnahmen getroffen bzw. weshalb sie bzw. er im konkreten Einzelfall darauf verzichtet hat (VGr, 7. Juni 2023, VB.2023.00181, E. 2.3; 14. Mai 2020, VB.2019.00735, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).

2.3 Der Entbindungsentscheid ermöglicht der gesuchstellenden Anwältin bzw. dem gesuchstellenden Anwalt nur, ohne Verletzung des disziplinar- und strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses die behauptete Honorarforderung gerichtlich geltend zu machen. Der Bestand bzw. die Höhe der Honorarforderung sowie allfällige Pflichtverletzungen bei der Mandatsführung sind grundsätzlich nicht Gegenstand des Verfahrens betreffend Entbindung, sondern von den Zivilgerichten zu beurteilen (VGr, 28. Juni 2022, VB.2021.00455, E. 2.3; 31. März 2022; VB.2021.00835, E. 2.3).

3.  

3.1 Die Aufsichtskommission erwog im Beschluss vom 2. Mai 2024, der Beschwerdegegner 2 bringe in seinem Gesuch vom 12. Februar 2024 vor, den Beschwerdeführer im Laufe des Mandats wiederholt aufgefordert zu haben, Akontozahlungen zu leisten. Diesen Aufforderungen sei der Beschwerdeführer unter Verweis auf seine aktuellen finanziellen Engpässe indes nur selten nachgekommen. Auf die Zwischenrechnung vom 26. April 2018 habe er in dem Sinn reagiert, als sich zwei Personen anerboten hätten, für ihn den Ausstand zu begleichen, was jedoch nicht geschehen sei. Schliesslich habe man sich mit Vergleich vom 14. April 2023 geeinigt, dass der Beschwerdeführer den Ausstand bezahle, sobald die IV-Stelle die angekündigte Rente ausbezahle. Vor Erhalt der Rentenverfügung habe ihm der Beschwerdeführer das Mandat entzogen. Bei dieser Ausgangslage – so die Aufsichtskommission – sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 2 während der Mandatsführung hinreichende Bemühungen unternommen habe, um das Honorar einzutreiben bzw. ein Entbindungsverfahren zu vermeiden (E. 3.3).

Vorliegend seien weder vom Beschwerdeführer Geheimhaltungsinteressen vorgebracht worden noch seien den Akten anderweitig höher zu gewichtende Interessen des Beschwerdeführers zu entnehmen. In seiner Stellungnahme vom 17. März 2024 habe der Beschwerdeführer lediglich ausgeführt, mit dem Entbindungsgesuch nicht einverstanden zu sein und Einspruch erheben zu wollen. Damit ergebe die Interessenabwägung, dass es dem Beschwerdegegner 2 nicht zuzumuten sei, auf die gerichtliche Geltendmachung seines Honorars zu verzichten. Die Bewilligung sei folglich unter Hinweis darauf zu erteilen, dass sich die Entbindung nur auf Sachverhalte beziehe, deren Darlegung zur Durchsetzung von Honoraransprüchen unerlässlich sei (E. 3.4).

3.2 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Erwägungen infrage stellen würde. Dass sein Interesse an der Geheimhaltung des Mandatsverhältnisses dasjenige des Beschwerdegegners 2 an der Durchsetzung seiner Honorarforderung überwiegen würde, macht er (weiterhin) nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Sodann erwog die Aufsichtskommission zu Recht, dass der Beschwerdegegner 2 hinlänglich bzw. verschiedene Massnahmen getroffen hat, um einem Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für sein ausstehendes Honorar zugunsten der Wahrung des Berufsgeheimnisses auszuweichen (vorn E. 2.2 und E. 3.1). Der Beschwerdeführer seinerseits beschränkt sich mit Beschwerde darauf, die Qualität der Mandatsführung und die Höhe der Honorarforderung des Beschwerdegegners 2 zu beanstanden. Beides ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu prüfen, worauf ihn die Aufsichtskommission bereits mit Schreiben vom 8. März 2024 aufmerksam machte (vorn I.B. und E. 2.3). Nach dem Gesagten durfte die Aufsichtskommission den Beschwerdegegner 2 vom Anwaltsgeheimnis entbinden, soweit dies erforderlich ist, um seine Honorarforderung gegenüber dem Beschwerdeführer durchzusetzen.

4.  

Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    105.--     Zustellkosten, Fr. 1'105.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an:

       a)    den Beschwerdeführer;

       b)    die Beschwerdegegnerschaft;

       c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

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