Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 29.08.2024 VB.2024.00289

29 agosto 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,390 parole·~7 min·8

Riassunto

Aufenthaltsbewilligung/Wiedererwägung | [Nach einem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin trat das Migrationsamt auf ein neues Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht ein.] Die Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann wurde vom Verwaltungsgericht als Scheinehe qualifiziert. Entsprechend fallen nacheheliche Aufenthaltsansprüche ausser Betracht und ist die mittlerweile erfolgte Auflösung der Ehegmeinschaft als nachträglich eingetretene Sachverhaltsänderung nicht geeignet, eine Neubeurteilung des Aufenthaltsrechts zu veranlassen (E. 3.1). Die übrigen Vorbringen betreffend Diskriminierung im Heimatland, Familiensituation der Beschwerdeführerin sowie deren Integration hätten in Anbetracht der im Raum stehenden Wegweisung schon im ersten Verfahren vorgebracht werden müssen. Sie vermögen aber sowieso keinen Härtefall zu begründen (E.3.2). Abweisung.

Testo integrale

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2024.00289   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.08.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung/Wiedererwägung

[Nach einem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin trat das Migrationsamt auf ein neues Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht ein.] Die Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann wurde vom Verwaltungsgericht als Scheinehe qualifiziert. Entsprechend fallen nacheheliche Aufenthaltsansprüche ausser Betracht und ist die mittlerweile erfolgte Auflösung der Ehegmeinschaft als nachträglich eingetretene Sachverhaltsänderung nicht geeignet, eine Neubeurteilung des Aufenthaltsrechts zu veranlassen (E. 3.1). Die übrigen Vorbringen betreffend Diskriminierung im Heimatland, Familiensituation der Beschwerdeführerin sowie deren Integration hätten in Anbetracht der im Raum stehenden Wegweisung schon im ersten Verfahren vorgebracht werden müssen. Sie vermögen aber sowieso keinen Härtefall zu begründen (E.3.2). Abweisung.

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG WIEDERERWÄGUNG

Rechtsnormen: - keine -

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00289

Urteil

der 4. Kammer

vom 29. August 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A, vertreten durch lic. iur. F,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung/Wiedererwägung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist eine 1988 geborene Staatsangehörige Sri Lankas. Sie hielt sich vom 12. September 2017 bis am 11. September 2020 im Rahmen eines Ausbildungsaufenthalts in der Schweiz auf. Nach Abschluss ihres Masters in Banking and Finance an der Hochschule B erhielt sie eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche mit Gültigkeit bis am 10. März 2021. Am 24. März 2021 verliess A die Schweiz.

B. Am 1. Juni 2021 beantragte C, ein 1967 geborener Schweizer, eine Einreisebewilligung für A zur Vorbereitung der Heirat. Am 25. August 2021 reiste A in die Schweiz ein, wo sie und C am 6. September 2021 in D die Ehe schlossen. In der Folge erhielt sie im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung.

C. Nach anonymen Hinweisen darauf, dass es sich bei der Ehe zwischen C und A um eine Scheinehe handle, veranlasste das Migrationsamt des Kantons Zürich verschiedene Abklärungen und verweigerte A schliesslich am 10. Januar 2023 die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und wies sie aus der Schweiz weg.

D. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies einen hiergegen gerichteten Rekurs von A und C mit Entscheid vom 13. April 2023 ab. Hiergegen erhoben A und C Beschwerde an das Verwaltungsgericht, welches diese mit Urteil vom 12. Oktober 2023 (VB.2023.00268) abwies. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

E. Am 1. Dezember 2023 ersuchte A das Migrationsamt um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dieses nahm das Gesuch als Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 nicht darauf ein.

II.  

Hiergegen führte A am 23. Dezember 2023 Rekurs. Die Sicherheitsdirektion wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 15. April 2024 ab.

III.  

A erhob am 23. Mai 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge und Gewährung der aufschiebenden Wirkung sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 15. April 2024 aufzuheben und das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Abteilungspräsidentin verfügte am 24. Mai 2024, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 30. Mai 2024 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Der Beschwerdegegner verfügte am 10. Januar 2023 die Nichtverlängerung der letzten Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und wies sie aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid wurde sowohl von der Sicherheitsdirektion (am 13. April 2023) als auch vom Verwaltungsgericht (am 12. Oktober 2023) bestätigt und erwuchs in Rechtskraft. Am 1. Dezember 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um eine Aufenthaltsbewilligung.

2.2 Eine ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch bei der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax/Stefan Schlegel, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, S. 403 ff., Rz. 9.496). Unabhängig davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr, 21. März 2007, VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder als neues Gesuch bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 146 I 185 E. 4.1, 136 II 177 E. 2.1). Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden deshalb grundsätzlich nur materiell behandeln, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person – im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (zum Ganzen BGr, 17. Februar 2022, 2C_861/2021, E. 3.2; VGr, 17. März 2022, VB.2022.00072, E. 2.2 mit Hinweisen).

Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz einzig um die Frage, ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 21. März 2024, VB.2023.00384, E. 4.2, und 14. November 2019, VB.2019.00543, E. 3.3 mit Hinweisen).

2.3 Das Verwaltungsgericht begründete die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin damit, dass sie die Ehe zum Schweizer Staatsbürger C nur zum Schein eingegangen sei, um sich eine Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen. Entsprechend sei ihr Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) erloschen (VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00268, E. 2.4). Die Nichtverlängerung der Bewilligung habe sich zudem als verhältnismässig erwiesen, da die Beschwerdeführerin den überwiegenden Teil ihres Lebens vor ihrer Einreise in die Schweiz in Sri Lanka verbracht hatte und auch nach ihrem Bachelor-Studium in Dänemark wieder dorthin zurückgekehrt war und von 2013 bis 2017 in E, Sri Lanka, lebte und arbeitete. Eine Rückkehr nach Sri Lanka wurde entsprechend als zumutbar erachtet (VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00268, E. 3.2).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, sie und C hätten ihre Ehegemeinschaft mittlerweile aufgegeben, weshalb sie einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch habe. Sie macht somit sinngemäss eine Veränderung des Sachverhalts geltend. Hierzu ist festzuhalten, dass die Ehe der Beschwerdeführerin mit C vom Verwaltungsgericht im Urteil vom 12. Oktober 2023 als Scheinehe qualifiziert wurde und ebenfalls festgestellt wurde, dass in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG die entsprechende Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin erloschen sei. Entsprechend fallen nacheheliche Aufenthaltsansprüche nach Art. 50 AIG von vornherein ausser Betracht (BGr, 24. August 2021, 2C_407/2020, E. 3.1, und 3. Dezember 2021, 2C_723/2020, E. 4.2). Eine mittlerweile aufgelöste Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin mit C als nachträglich eingetretene Sachverhaltsänderung ist entsprechend nicht geeignet, eine Neubeurteilung des Aufenthaltsrechts der Beschwerdeführerin zu veranlassen.

3.2 Abgesehen von der geltend gemachten Auflösung der Ehe mit C erschöpfen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Darlegung von Sachverhaltselementen, die ihr ihrer Meinung nach einen Aufenthaltsanspruch einräumen würden und im ersten Entscheid nicht berücksichtigt worden seien. Jedoch ist nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht, dass diese Informationen ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder diese schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung hierzu bestand.

Sofern die Beschwerdeführerin beispielsweise vorbringt, die Ehe sei von ihrer Mutter arrangiert und sie zur Hochzeit von ihrem Umfeld gedrängt worden, handelt es sich dabei um Informationen, die (nur) ihr schon im ersten Verfahren bekannt waren und die sie ohne Weiteres auch dort hätte vorbringen können und müssen. Ohnehin ist dieses Vorbringen nicht geeignet, den Schluss des Verwaltungsgerichts, bei der Ehe der Beschwerdeführerin habe es sich um eine Scheinehe gehandelt, umzustossen. Im Gegenteil bestätigt es vielmehr, dass die Ehe nur eingegangen wurde, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen und von den Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt in der Schweiz zu profitieren. Auch die übrigen vorgebrachten Sachverhaltselemente wie die Situation von geschiedenen Frauen in Sri Lanka, die Familiensituation der Beschwerdeführerin, deren angeblich bereits erlebte Diskriminierung, deren Ausbildung, Arbeitsstelle und Integration in der Schweiz sowie das behauptete gesamtwirtschaftliche Interesse an ihrem Verbleib stellen aufgrund der Tatsache, dass sie bereits im ersten Verfahren hätten vorgebracht werden können und hierzu aufgrund der drohenden Wegweisung aus der Schweiz auch eine Veranlassung bestand, weder einen Revisionsgrund noch eine wesentliche Veränderung der Sachlage seit dem Urteil vom 12. Oktober 2023 dar. Die Vorbringen sind damit nicht geeignet, eine materielle Neubeurteilung des Aufenthaltsanspruchs der Beschwerdeführerin zu veranlassen. Ohnehin ist ein Härtefall nicht ersichtlich.

3.3 Der Beschwerdegegner ist somit auf das (Wiedererwägungs-)Gesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

VB.2024.00289 — Zürich Verwaltungsgericht 29.08.2024 VB.2024.00289 — Swissrulings