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Geschäftsnummer: VB.2024.00289 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.08.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung/Wiedererwägung
[Nach einem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin trat das Migrationsamt auf ein neues Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht ein.] Die Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann wurde vom Verwaltungsgericht als Scheinehe qualifiziert. Entsprechend fallen nacheheliche Aufenthaltsansprüche ausser Betracht und ist die mittlerweile erfolgte Auflösung der Ehegmeinschaft als nachträglich eingetretene Sachverhaltsänderung nicht geeignet, eine Neubeurteilung des Aufenthaltsrechts zu veranlassen (E. 3.1). Die übrigen Vorbringen betreffend Diskriminierung im Heimatland, Familiensituation der Beschwerdeführerin sowie deren Integration hätten in Anbetracht der im Raum stehenden Wegweisung schon im ersten Verfahren vorgebracht werden müssen. Sie vermögen aber sowieso keinen Härtefall zu begründen (E.3.2). Abweisung.
Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG WIEDERERWÄGUNG
Rechtsnormen: - keine -
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2024.00289
Urteil
der 4. Kammer
vom 29. August 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. F,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung/Wiedererwägung,
hat sich ergeben:
I.
A. A ist eine 1988 geborene Staatsangehörige Sri Lankas. Sie hielt sich vom 12. September 2017 bis am 11. September 2020 im Rahmen eines Ausbildungsaufenthalts in der Schweiz auf. Nach Abschluss ihres Masters in Banking and Finance an der Hochschule B erhielt sie eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche mit Gültigkeit bis am 10. März 2021. Am 24. März 2021 verliess A die Schweiz.
B. Am 1. Juni 2021 beantragte C, ein 1967 geborener Schweizer, eine Einreisebewilligung für A zur Vorbereitung der Heirat. Am 25. August 2021 reiste A in die Schweiz ein, wo sie und C am 6. September 2021 in D die Ehe schlossen. In der Folge erhielt sie im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung.
C. Nach anonymen Hinweisen darauf, dass es sich bei der Ehe zwischen C und A um eine Scheinehe handle, veranlasste das Migrationsamt des Kantons Zürich verschiedene Abklärungen und verweigerte A schliesslich am 10. Januar 2023 die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und wies sie aus der Schweiz weg.