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Zürich Verwaltungsgericht 19.11.2024 VB.2024.00236

19 novembre 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,423 parole·~7 min·7

Riassunto

Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines 34-jährigen Kosovaren, der seit sieben Jahren in der Schweiz lebt.] Ein Schreiben im Rekursverfahren, mit dem der Beschwerdeführer um Erstreckung der Ausreisefrist zur Kündigung seiner Wohnung und seines Arbeitsverhältnisses in der Schweiz mit Blick auf die Ausreise ersucht, ist kein ausdrücklicher Rekursrückzug. Die Vorinstanz hätte das Verfahren entsprechend nicht abschreiben dürfen (E. 2.1). Eine Rückweisung kann unterbleiben, da die Sache sich als spruchreif und eindeutig erweist (E. 2.2). Der Beschwerdeführer lebt weiterhin getrennt von seiner Ehefrau und die eheliche Gemeinschaft dauerte weniger als drei Jahre. Es sind zudem keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat entsprechend keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (E. 3.3-3.4). Teilweise Kostenauflage an die Vorinstanz aufgrund des Verfahrensfehlers (E. 4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00236   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.11.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung

[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines 34-jährigen Kosovaren, der seit sieben Jahren in der Schweiz lebt.] Ein Schreiben im Rekursverfahren, mit dem der Beschwerdeführer um Erstreckung der Ausreisefrist zur Kündigung seiner Wohnung und seines Arbeitsverhältnisses in der Schweiz mit Blick auf die Ausreise ersucht, ist kein ausdrücklicher Rekursrückzug. Die Vorinstanz hätte das Verfahren entsprechend nicht abschreiben dürfen (E. 2.1). Eine Rückweisung kann unterbleiben, da die Sache sich als spruchreif und eindeutig erweist (E. 2.2). Der Beschwerdeführer lebt weiterhin getrennt von seiner Ehefrau und die eheliche Gemeinschaft dauerte weniger als drei Jahre. Es sind zudem keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat entsprechend keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (E. 3.3-3.4). Teilweise Kostenauflage an die Vorinstanz aufgrund des Verfahrensfehlers (E. 4). Abweisung.

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EHELICHE GEMEINSCHAFT REKURSRÜCKZUG

Rechtsnormen: Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00236

Urteil

der 4. Kammer

vom 19. November 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.  

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist ein 1990 geborener kosovarischer Staatsangehöriger. Er reiste im August 2013 mit einem gefälschten bulgarischen Pass in die Schweiz ein, woraufhin er am 17. Januar 2014 vom Staatssekretariat für Migration (SEM) mit einem Einreiseverbot bis 17. Januar 2017 belegt wurde. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies ihn aus der Schweiz weg und er wurde am 20. Januar 2014 in den Kosovo rückgeführt.

Am 7. Mai 2015 heiratete A im Kosovo die in der Schweiz niedergelassene Landsfrau B, geboren 1988, und reiste am 7. März 2017 erneut in die Schweiz ein. Am 10. März 2017 erteilte ihm das Migrationsamt Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Die Ehegemeinschaft wurde am 17. Oktober 2018 aufgegeben, am 22. Februar 2019 erfolgte die Scheidung. Am 17. Juni 2019 verweigerte ihm deshalb das Migrationsamt des Kantons Solothurn, wohin das Ehepaar im Herbst 2017 gezogen war, die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und wies ihn per 30. September 2019 aus der Schweiz weg. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

B. A heiratete am 23. Juli 2019 in Zürich die in der Schweiz niedergelassene Landsfrau C, geboren 1990, und ersuchte um eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. Das Migrationsamt Zürich erteilte ihm am 29. Oktober 2019 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau, welche es in der Folge letztmals bis am 22. Juli 2023 verlängerte. Seit dem 21. Januar 2022 leben die Ehegatten getrennt. Am 18. Januar 2024 verweigerte das Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A aus der Schweiz weg.

II.  

Am 21. Februar 2024 erhob A hiergegen Rekurs bei der Sicherheitsdirektion und beantragte, die Verfügung des Migrationsamts vom 18. Januar 2024 sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Seine Ehefrau habe wieder bei ihm Wohnsitz genommen und sie würden einen gemeinsamen Haushalt führen. Eine Wohnsitzbestätigung werde nachgereicht. Nachdem Abklärungen der Sicherheitsdirektion ergeben hatten, dass diese Behauptung nicht den Tatsachen entspreche, teilte A mit Schreiben vom 20. März 2024 mit, dass seine Ehefrau den Wohnsitz doch nicht zu ihm verlegen werde. Er bitte deshalb um Erstreckung der Ausreisefrist, damit er seinen Mietvertrag ordentlich kündigen und den Arbeitsvertrag auflösen könne. Daraufhin schrieb die Sicherheitsdirektion das Verfahren am 2. April 2024 als durch Rückzug des Rekurses erledigt ab, erhob keine Kosten und verweigerte A eine Parteientschädigung.

III.

Mit Beschwerde vom 6. Mai 2024 beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss, seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. Mai 2024 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Mit Eingabe vom 7. Juni 2024 äusserte sich A erneut und reichte weitere Unterlagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Zieht die rekurrierende Partei einen Rekurs zurück, muss sie den Rückzug ausdrücklich, unmissverständlich und vorbehaltlos erklären. Ausgeschlossen ist insbesondere ein stillschweigender Rückzug (Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich 2014, § 28 N. 21).

Vorliegend erblickte die Sicherheitsdirektion im Schreiben vom 20. März 2024 einen "sinngemässen" Rückzug des Rekurses. Bereits aus der Wortwahl der Sicherheitsdirektion ist ersichtlich, dass der Rückzug nicht ausdrücklich erfolgte. Dem genannten Schreiben ist nämlich weder ein ausdrücklicher noch ein unmissverständlicher Rückzug zu entnehmen. Es war damit – ohne Rückfragen beim Rekurrenten – unzulässig, das Verfahren infolge Rückzugs abzuschreiben.

2.2 An sich wäre deshalb eine Rückweisung zur materiellen Entscheidung an die Sicherheitsdirektion angezeigt. Da sich die Sache jedoch als spruchreif und – wie sich im Folgenden zeigt – auch als eindeutig erweist, trifft das Verwaltungsgericht aus prozessökonomischen Gründen einen reformatorischen Entscheid und verzichtet auf eine Rückweisung (vgl. Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, § 63 N. 18). Der Verfahrensfehler ist jedoch bei den Nebenfolgen zu berücksichtigen.

3.  

3.1 Nach Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von niedergelassenen Ausländerinnen und Ausländern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit diesen zusammenwohnen und eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind, sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können und die nachziehende Person keine Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.

3.2 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG, wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

3.3 Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn dieser Bestimmungen ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE  137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Dass die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird, zeigt sich in erster Linie im Zusammenwohnen, wobei nur auf die Dauer der in der Schweiz gelebten Ehegemeinschaft abzustellen ist (BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75; BGE 136 II 113 E. 3.2 f.; BGr, 23. Dezember 2010, 2C_544/2010, E. 2.2). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist deshalb in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft. Die ausländische Person kann sich ab diesem Moment grundsätzlich nicht mehr auf ihre bisherigen Ansprüche gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG stützen. Nicht relevant ist demgegenüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiterbestanden hat (BGE 136 II 113 E. 3.2). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass mehrere aufeinanderfolgende Ehegemeinschaften von kürzerer Dauer nicht zusammenzurechnen sind (BGE 140 II 289 E. 3.3).

Nachdem der Beschwerdeführer seit Januar 2022 getrennt von seiner Ehefrau lebt und die noch im Rekursverfahren behauptete Wiederaufnahme der Wohngemeinschaft nicht stattgefunden hat, besteht unbestritten keine gelebte eheliche Gemeinschaft mehr. Der Beschwerdeführer hat damit keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43 AIG. Sodann kommt ihm mangels Erfüllens der Dreijahresfrist – die hier relevante eheliche Gemeinschaft hat nur rund zweieinhalb Jahre gedauert – auch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu. Ob er die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt, ist deshalb nicht zu prüfen.

3.4 Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können namentlich vor­liegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Als wichtige persönliche Gründe fallen nur Umstände in Betracht, welche bei einem Wegfall der Anwesenheitsberechtigung für die ausländische Person Konsequenzen von erheblicher Intensität erwarten lassen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Die Rückkehr in Lebensverhältnisse, welche im Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt für sich allein noch keinen wichtigen Grund dar. Das gilt auch dann, wenn die ausländische Person in der Heimat auf eine im Vergleich zur Schweiz weniger vorteilhafte Lebenssituation trifft (BGr, 14. März 2016, 2C_672/2015, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Weiter muss sich der Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen.

Der Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht geltend, er habe sich in der Schweiz integriert und nie Sozialhilfe bezogen. Er sei inzwischen fremd geworden im Kosovo. Auch habe er die Steuerschulden seiner Frau bezahlt und diese finanziell unterstützt. Er habe keinen anderen Weg gesehen, als in die Schweiz einzureisen, weil er seine Eltern im Kosovo unterstützen müsse. Diese Vorbringen vermögen angesichts der oben dargelegten Voraussetzungen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen.

Der Beschwerdeführer kann folglich weder aus dem Völkerrecht noch aus dem Landesrecht einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten. Vorliegend bestehen sodann keine Hinweise auf eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung des Beschwerdegegners.

3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abzuweisen.

4.  

Die Gerichtskosten sind aufgrund der unzulässigen Abschreibung des Rekursverfahrens zur Hälfte der Vorinstanz (vorne E. 2.2) und im Übrigen dem in der Sache unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und der Sicherheitsdirektion je zur Hälfte auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das SEM.

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