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Geschäftsnummer: VB.2024.00236 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.11.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung
[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines 34-jährigen Kosovaren, der seit sieben Jahren in der Schweiz lebt.] Ein Schreiben im Rekursverfahren, mit dem der Beschwerdeführer um Erstreckung der Ausreisefrist zur Kündigung seiner Wohnung und seines Arbeitsverhältnisses in der Schweiz mit Blick auf die Ausreise ersucht, ist kein ausdrücklicher Rekursrückzug. Die Vorinstanz hätte das Verfahren entsprechend nicht abschreiben dürfen (E. 2.1). Eine Rückweisung kann unterbleiben, da die Sache sich als spruchreif und eindeutig erweist (E. 2.2). Der Beschwerdeführer lebt weiterhin getrennt von seiner Ehefrau und die eheliche Gemeinschaft dauerte weniger als drei Jahre. Es sind zudem keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat entsprechend keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (E. 3.3-3.4). Teilweise Kostenauflage an die Vorinstanz aufgrund des Verfahrensfehlers (E. 4). Abweisung.
Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EHELICHE GEMEINSCHAFT REKURSRÜCKZUG
Rechtsnormen: Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2024.00236
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. November 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A. A ist ein 1990 geborener kosovarischer Staatsangehöriger. Er reiste im August 2013 mit einem gefälschten bulgarischen Pass in die Schweiz ein, woraufhin er am 17. Januar 2014 vom Staatssekretariat für Migration (SEM) mit einem Einreiseverbot bis 17. Januar 2017 belegt wurde. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies ihn aus der Schweiz weg und er wurde am 20. Januar 2014 in den Kosovo rückgeführt.
Am 7. Mai 2015 heiratete A im Kosovo die in der Schweiz niedergelassene Landsfrau B, geboren 1988, und reiste am 7. März 2017 erneut in die Schweiz ein. Am 10. März 2017 erteilte ihm das Migrationsamt Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Die Ehegemeinschaft wurde am 17. Oktober 2018 aufgegeben, am 22. Februar 2019 erfolgte die Scheidung. Am 17. Juni 2019 verweigerte ihm deshalb das Migrationsamt des Kantons Solothurn, wohin das Ehepaar im Herbst 2017 gezogen war, die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und wies ihn per 30. September 2019 aus der Schweiz weg. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.