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Geschäftsnummer: VB.2023.00742 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.07.2024 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Betreff: Entzug Händlerschilder
Nichteintreten auf Rekurs betr. Entzug zweier Kollektiv-Fahrzeugausweise und Händlerschilder. Ein Rekurs ist innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Wird die Eingabe bei einer unzuständigen Verwaltungsbehörde eingereicht, ist sie von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (E. 2.1). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die diesbezüglichen Anforderungen sind nicht immer gleich hoch. Sie sind geringer, wenn es sich um die Eingabe eines juristischen Laien handelt. Auch bei Laienrekursen gilt jedoch das Erfordernis, dass ein minimaler Anfechtungswille hinreichend klar zum Ausdruck gebracht werden muss. Allerdings ist diesfalls keine allzu grosse Strenge angebracht; in Zweifelsfällen kann es sogar geboten sein, mündlich oder schriftlich nachzufragen. In seinem - innert laufender Rekursfrist beim Strassenverkehrsamt eingereichten - Schreiben bezieht sich der Beschwerdeführer auf die Entzugsverfügung und bringt zum Ausdruck, mit dieser Anordnung nicht einverstanden zu sein. Ein minimaler Anfechtungswille ist darin erkennbar. Das Strassenverkehrsamt hätte die Eingabe als Rekursschrift an die Sicherheitsdirektion weiterleiten müssen. Der Nichteintretensentscheid der Sicherheitsdirektion ist aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung an diese zurückzuweisen. Gutheissung und Rückweisung.
Stichworte: ANFECHTUNGSWILLE LAIENEINGABE NICHTEINTRETEN REKURSFRIST RÜCKWEISUNG WEITERLEITUNGSPFLICHT
Rechtsnormen: § 5 Abs. II VRG § 22 Abs. I VRG § 23 Abs. I VRG § 64 Abs. I VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2023.00742
Urteil
des Einzelrichters
vom 29. Juli 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Entzug Händlerschilder,
hat sich ergeben:
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 4. Juli 2023 zwei Kollektiv-Fahrzeugausweise und die entsprechenden Händlerschilder, wobei dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Die eingeschriebene Sendung wurde von A bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist (12. Juli 2023) nicht abgeholt; zu einem späteren Zeitpunkt wurde ihm die Verfügung mit Schreiben vom 7. September 2023 orientierungshalber erneut zugestellt.
II.
Mit E-Mail und eingeschriebenem Brief vom 14. resp. 15. Juli 2023 gelangte A an das Strassenverkehrsamt und ersuchte darum, "[b]eim allfälligen Vorliegen einer Verfügung seitens des SVA ZH, welche eventuell den Entzug der Kontrollschilder vorsieht, sei diese zu sistieren". Sodann sei ein neuer Termin für die Betriebsprüfung anzusetzen. Ausserdem erhob er am 11. September 2024 Rekurs gegen die angefochtene Verfügung bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 14. November 2023 trat diese auf das Rechtsmittel wegen Verspätung nicht ein; eine Anordnung betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung unterblieb.
III.
Am 15. Dezember 2023 erhob A hiergegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht Zürich und beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, der Rekursentscheid vom 14. November 2023 betreffend die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 4. Juli 2023 sei aufzuheben und das Strassenverkehrsamt sei anzuhalten, einen neuen Termin für die Betriebsprüfung anzuberaumen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Eingaben vom 20. und vom 27. Dezember 2023 verzichteten die Sicherheitsdirektion und das Strassenverkehrsamt auf eine Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 des Kantons Zürich (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Beschwerde keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, erfolgt die Beurteilung durch den Einzelrichter (vgl. § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 und Abs. 2 VRG).
2.
2.1 Gemäss § 22 Abs. 1 VRG ist ein Rekurs innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Wird die Eingabe bei einer unzuständigen Verwaltungsbehörde eingereicht, ist sie von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten (§ 5 Abs. 2 VRG). Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
Die Rekursschrift vom 11. September 2023 wurde klarerweise nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist eingereicht. Das Schreiben vom 15. Juli 2023 ging dem Strassenverkehrsamt jedoch innert laufender Rekursfrist zu. Sofern es sich bei dieser Eingabe um eine Rekursschrift handelte, war das Strassenverkehrsamt zur Weiterleitung an die zuständige Behörde verpflichtet; entgegen der diesbezüglichen Erwägung im Rekursentscheid lässt sich nichts Gegenteiliges aus dem Urteil VGr, 18. August 2020, VB.2020.00172 ableiten, zumal sich der Sachverhalt in jenem Verfahren (Eventualantrag des anwaltlichen Vertreters, die Eingabe bei abschlägigem Wiedererwägungsentscheid an die Rekursinstanz zu überweisen) vom vorliegenden wesentlich unterscheidet. Für das Strassenverkehrsamt war sodann ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich in seinen Eingaben auf die Verfügung vom 4. Juli 2023 bezog: Wie sich aus den Akten ergibt, hat es das E-Mail vom 14. Juli 2023 (welches im Wesentlichen die gleichen Vorbringen enthält wie die schriftliche Eingabe vom 15. Juli 2023) zusammen mit der genannten Verfügung abgeheftet.
2.2 Mithin stellt sich die Frage, ob das Schreiben vom 15. Juli 2023 eine Rekursschrift darstellt. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe eine Sistierung der Entzugsverfügung verlangt sowie die Festsetzung eines neuen Termins für die Betriebsprüfung. Dies lasse keinen Rechtsmittelwillen erkennen.
Gemäss § 23 Abs. 1 VRG muss die Rekursschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die diesbezüglichen Anforderungen sind nicht immer gleich hoch. Sie sind geringer, wenn es sich um die Eingabe eines juristischen Laien handelt. Auch bei Laienrekursen gilt jedoch das Erfordernis, dass ein minimaler Anfechtungswille hinreichend klar zum Ausdruck gebracht werden muss. Allerdings ist diesfalls keine allzu grosse Strenge angebracht; in Zweifelsfällen kann es sogar geboten sein, mündlich oder schriftlich nachzufragen (Alain Griffel in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 6 f.).
In seinem Schreiben vom 15. Juli 2023 bezieht sich der Beschwerdeführer auf die Verfahrensnummer der Verfügung vom 4. Juli 2023. Sodann bringt er zum Ausdruck, mit dieser Anordnung nicht einverstanden zu sein; zumindest sinngemäss macht er geltend, er wolle die Kontrollschilder nicht abgeben, vielmehr sei ein Termin für eine neue Betriebsprüfung anzusetzen. Ein minimaler Anfechtungswille ist darin – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen – offensichtlich erkennbar.
Nach dem Gesagten hätte das Strassenverkehrsamt die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2023 gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG als Rekursschrift an die Sicherheitsdirektion weiterleiten müssen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, der Nichteintretensentscheid der Sicherheitsdirektion ist aufzuheben und die Sache ist gestützt auf § 64 Abs. 1 VRG zur weiteren Behandlung an diese zurückzuweisen.
3.
Nachdem die Vorinstanz dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hatte, kam der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zu; auf den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers ist daher nicht weiter einzugehen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer mangels besonderen Aufwands nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt, der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 133 II 409 E. 1.2).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 14. November 2023 wird aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Behandlung an die Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung; c) das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern.