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Geschäftsnummer: VB.2023.00742 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.07.2024 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Betreff: Entzug Händlerschilder
Nichteintreten auf Rekurs betr. Entzug zweier Kollektiv-Fahrzeugausweise und Händlerschilder. Ein Rekurs ist innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Wird die Eingabe bei einer unzuständigen Verwaltungsbehörde eingereicht, ist sie von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (E. 2.1). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die diesbezüglichen Anforderungen sind nicht immer gleich hoch. Sie sind geringer, wenn es sich um die Eingabe eines juristischen Laien handelt. Auch bei Laienrekursen gilt jedoch das Erfordernis, dass ein minimaler Anfechtungswille hinreichend klar zum Ausdruck gebracht werden muss. Allerdings ist diesfalls keine allzu grosse Strenge angebracht; in Zweifelsfällen kann es sogar geboten sein, mündlich oder schriftlich nachzufragen. In seinem - innert laufender Rekursfrist beim Strassenverkehrsamt eingereichten - Schreiben bezieht sich der Beschwerdeführer auf die Entzugsverfügung und bringt zum Ausdruck, mit dieser Anordnung nicht einverstanden zu sein. Ein minimaler Anfechtungswille ist darin erkennbar. Das Strassenverkehrsamt hätte die Eingabe als Rekursschrift an die Sicherheitsdirektion weiterleiten müssen. Der Nichteintretensentscheid der Sicherheitsdirektion ist aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung an diese zurückzuweisen. Gutheissung und Rückweisung.
Stichworte: ANFECHTUNGSWILLE LAIENEINGABE NICHTEINTRETEN REKURSFRIST RÜCKWEISUNG WEITERLEITUNGSPFLICHT
Rechtsnormen: § 5 Abs. II VRG § 22 Abs. I VRG § 23 Abs. I VRG § 64 Abs. I VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2023.00742
Urteil
des Einzelrichters
vom 29. Juli 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Entzug Händlerschilder,
hat sich ergeben:
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 4. Juli 2023 zwei Kollektiv-Fahrzeugausweise und die entsprechenden Händlerschilder, wobei dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Die eingeschriebene Sendung wurde von A bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist (12. Juli 2023) nicht abgeholt; zu einem späteren Zeitpunkt wurde ihm die Verfügung mit Schreiben vom 7. September 2023 orientierungshalber erneut zugestellt.