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Zürich Verwaltungsgericht 28.12.2023 VB.2023.00739

28 dicembre 2023·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,368 parole·~7 min·8

Riassunto

Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung (Sistierung) | Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung (Sistierung). Bei der angefochtenen Präsidialverfügung handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über die Aufhebung der Sistierung bzw. die Fortsetzung des Rekursverfahrens (E. 3.1.1). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern er dadurch einen Nachteil erlitte, der sich nicht mittels eines für ihn günstigen Endentscheids beseitigen liesse. Eine zu erwartende oder notwendige Rechtsänderung rechtfertigt eine Sistierung grundsätzlich nicht. Eine negative Vorwirkung des neuen Rechts (im Sinn einer Aussetzung der Anwendung des geltenden Rechts bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts) ohne gesetzliche Grundlage im alten Recht, ist nur dann zulässig, wenn sie von sehr geringer Dauer ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, ist doch zurzeit noch unsicher ob bzw. wann das revidierte Raumplanungsgesetz in Kraft treten wird. Zudem ist fraglich, ob das neue Recht in diesem Fall überhaupt Anwendung finden würde (E. 3.2). Nichteintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00739   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.12.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung (Sistierung)

Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung (Sistierung). Bei der angefochtenen Präsidialverfügung handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über die Aufhebung der Sistierung bzw. die Fortsetzung des Rekursverfahrens (E. 3.1.1). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern er dadurch einen Nachteil erlitte, der sich nicht mittels eines für ihn günstigen Endentscheids beseitigen liesse. Eine zu erwartende oder notwendige Rechtsänderung rechtfertigt eine Sistierung grundsätzlich nicht. Eine negative Vorwirkung des neuen Rechts (im Sinn einer Aussetzung der Anwendung des geltenden Rechts bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts) ohne gesetzliche Grundlage im alten Recht, ist nur dann zulässig, wenn sie von sehr geringer Dauer ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, ist doch zurzeit noch unsicher ob bzw. wann das revidierte Raumplanungsgesetz in Kraft treten wird. Zudem ist fraglich, ob das neue Recht in diesem Fall überhaupt Anwendung finden würde (E. 3.2). Nichteintreten.

  Stichworte: ANFECHTBARKEIT AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN NEGATIVE VORWIRKUNG NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG SISTIERUNG ZWISCHENENTSCHEID

Rechtsnormen: Art. 93 Abs. I lit. a BGG § 38b Abs. I lit. a VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00739

Verfügung

des Einzelrichters

vom 28. Dezember 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

1.    Bausektion der Stadt Zürich,

2.    Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung (Sistierung),

hat sich ergeben:

I.  

Gestützt auf die Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 9. Februar 2023 erteilte die Bausektion des Stadtrats der Stadt Zürich A mit Bauentscheid 727/23 vom 22. März 2023 die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für den bereits erstellten Anbau an der Nordwestfassade des Wochenendhauses Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 in der Freihaltezone und für den Sitzplatz aus Natursteinen an der Südwestfassade des Wochenendhauses unter Bedingungen und Auflagen. Die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für den bereits erstellten, freistehenden Unterstand östlich des Wochenendhauses verweigerte die Bausektion demgegenüber; vielmehr ordnete sie den Rückbau des Unterstands innert zwei Monaten nach Rechtskraft des Entscheids an.

II.  

A. Mit Rekurs vom 20. April 2023 beantragte A, vertreten durch lic. iur. B, dem Baurekursgericht, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bausektion und der Baudirektion sei die Verweigerung der Bewilligung des Unterstands aufzuheben und die "zuständige Bewilligungsbehörde anzuweisen, den Unterstand im nachträglichen Baubewilligungsverfahren an denjenigen Bauvorschriften zu messen, die im Zeitpunkt der Errichtung galten". Eventualiter sei der Wiederherstellungsbefehl aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte A um Sistierung des Rekursverfahrens bis zum Entscheid über die von ihm eingereichten Wiedererwägungsgesuche. Das Baurekursgericht entsprach diesem Begehren und sistierte das Rekursverfahren mit Präsidialverfügung vom 25. April 2023.

B. Nachdem die Bausektion und die Baudirektion beschlossen hatten, auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, lud das Baurekursgericht die Parteien mit Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2023 ein, über die seit Beginn der Sistierung "erfolgten Vorgänge" Bericht zu erstatten und unter Nennung von Gründen mitzuteilen, ob an der weiteren Sistierung des Verfahrens ein Interesse bestehe. Während A um weitere Sistierung ersuchte, beantragten die Baudirektion und die Bausektion die Aufhebung derselben. Mit Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2023 ordnete das Baurekursgericht die Fortsetzung des Rekursverfahrens an und eröffnete den Schriftenwechsel. Die Beschwerdefrist verkürzte es auf zehn Tage.

III.  

Daraufhin gelangte A – nicht vertreten – mit Beschwerde vom 13. Dezember 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Präsidialverfügung des Baurekursgerichts vom 6. Dezember 2023 sei aufzuheben und das Rekursverfahren sistiert zu halten. Mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2023 zog das Verwaltungsgericht die Akten des Baurekursgerichts bei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da sich diese – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – als offensichtlich unzulässig im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG erweist, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (§ 58 VRG).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf Aufrechterhaltung der Verfahrenssistierung damit, dass im Parlament zurzeit eine Teilrevision des Raumplanungsgesetzes diskutiert werde. Ziel der Revision sei es, die Unterscheidung zwischen Bau- und Nichtbauzone zu ändern. Die einfache Besitzstandsgarantie würde dann für alle Zonen auf 30 Jahre ausgeweitet. Der vorliegend umstrittene Unterstand sei siedlungsnah, bestehe seit mindestens 1975 und sei nicht störend. Die Abweichung vom geltenden Gesetz sei minimal. Der Unterstand sei für weitere fünf Jahre als Provisorium zu erlauben.

2.2 Das Baurekursgericht erwog, Streitgegenstand sei die Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung für einen bestehenden Unterstand ausserhalb der Bauzone bzw. dessen Rückbau. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Rekurses sei die Rekursgegnerschaft an der beförderlichen Erledigung des Rekursverfahrens interessiert. Der Beschwerdeführer bringe demgegenüber nichts Stichhaltiges vor, was für eine weitere Sistierung sprechen würde. Ob die Revision des Raumplanungsgesetzes tatsächlich einst in Kraft treten werde, sei heute ungewiss. Ohnehin sei fraglich, ob das allenfalls dereinst in Kraft tretende Recht vorliegend überhaupt Anwendung finde. Ein Abwarten sei jedenfalls nicht angezeigt. Die weiteren vom Beschwerdeführer erwähnten Umstände würden Themen des materiellen Rechts beschlagen. Die Frage, ob und inwiefern die Baute den einschlägigen Vorschriften entspreche, werde Gegenstand des Endentscheids sein und habe keinen Einfluss auf den Entscheid über die Sistierung. Unter diesen Umständen rechtfertige sich eine weitere Sistierung des Rekursverfahrens nicht. Entsprechend sei die Fortsetzung des Verfahrens anzuordnen und das Vernehmlassungsverfahren zu eröffnen.

2.3 Mit Beschwerde vom 13. Dezember 2023 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen dasselbe geltend wie schon vor Baurekursgericht. Die Teilrevision des Raumplanungsgesetzes sei "unter Dach und Fach" und werde demnächst in Kraft gesetzt. Es wäre "absolut voreilig und zutiefst unverständlich, einen Entscheid zu forcieren, der schon bald nicht mehr dem geltenden Recht" entspräche.

3.  

3.1  

3.1.1 Bei der angefochtenen Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2023 handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid (BGE 137 III 522 E. 1.2; Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 31). Dessen Anfechtbarkeit richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Mithin lässt sich gegen die Präsidialverfügung nur Beschwerde führen, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Ein solcher muss ein gewisses Gewicht aufweisen und rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid (sei es im kantonalen Verfahren, sei es in einem anschliessenden Verfahren vor Bundesgericht) nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (statt vieler VGr, 25. August 2022, VB.2022.00259, E. 3.1; Felix Uhlmann in: Marcel Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018, Art. 93 N. 3). Die blosse Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt, dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 141 III 395 E. 2.5). Bei Zwischenentscheiden über die Verweigerung der Sistierung wird in der Regel ein nicht wiedergutzumachender Nachteil verneint (BGE 137 III 522 E. 1.5; Uhlmann, Art. 93 N. 13).

3.1.2 Die in Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG genannte Alternative der Anfechtbarkeit kommt vorliegend nicht in Betracht: Es ist offensichtlich, dass ein gegenteiliger Entscheid (die Sistierung des Verfahrens) das Verfahren nicht beenden würde.

3.2 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern er aufgrund der Aufhebung der Sistierung bzw. der Fortsetzung des Rekursverfahrens einen Nachteil erlitte, der sich nicht mittels eines für ihn günstigen Endentscheids beseitigen liesse. Eine zu erwartende oder notwendige Rechtsänderung rechtfertigt eine Sistierung grundsätzlich nicht. Eine negative Vorwirkung des neuen Rechts (im Sinn einer Aussetzung der Anwendung des geltenden Rechts bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts) ohne gesetzliche Grundlage im alten Recht, ist nur dann zulässig, wenn sie von sehr geringer Dauer ist. Sie dürfte auch kaum je auf dem Weg der förmlichen Sistierung umgesetzt werden (VGr, 14. März 2019, VB.2018.00177, E. 3.2.2; Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 42). Wie das Baurekursgericht zu Recht erwog, ist zurzeit noch unsicher ob bzw. wann das revidierte Raumplanungsgesetz in Kraft treten wird; die Referendumsfrist läuft erst am 15. Februar 2024 ab (BBl 2023 2488) und hernach wird der Bundesrat noch über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle zu bestimmen haben. Von einer sehr geringen Dauer, welche eine negative Vorwirkung des neuen Rechts rechtfertigen könnte, kann damit gegenwärtig nicht gesprochen werden. Dabei ist dem Baurekursgericht auch insofern zuzustimmen, dass ohnehin fraglich ist, ob das neue Recht in diesem Fall überhaupt Anwendung finden würde. Entsprechende Überlegungen werden allenfalls anlässlich der materiellen Beurteilung des Rekurses anzustellen sein.

4.  

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Bei der vorliegenden Verfügung handelt es sich ihrerseits um einen Zwischenentscheid, welcher sich nur unter den Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG (oben E. 3.1) an das Bundesgericht weiterziehen lässt.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    105.--     Zustellkosten, Fr.    605.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Baurekursgericht

       c)    das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).

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