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Geschäftsnummer: VB.2023.00739 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.12.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung (Sistierung)
Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung (Sistierung). Bei der angefochtenen Präsidialverfügung handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über die Aufhebung der Sistierung bzw. die Fortsetzung des Rekursverfahrens (E. 3.1.1). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern er dadurch einen Nachteil erlitte, der sich nicht mittels eines für ihn günstigen Endentscheids beseitigen liesse. Eine zu erwartende oder notwendige Rechtsänderung rechtfertigt eine Sistierung grundsätzlich nicht. Eine negative Vorwirkung des neuen Rechts (im Sinn einer Aussetzung der Anwendung des geltenden Rechts bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts) ohne gesetzliche Grundlage im alten Recht, ist nur dann zulässig, wenn sie von sehr geringer Dauer ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, ist doch zurzeit noch unsicher ob bzw. wann das revidierte Raumplanungsgesetz in Kraft treten wird. Zudem ist fraglich, ob das neue Recht in diesem Fall überhaupt Anwendung finden würde (E. 3.2). Nichteintreten.
Stichworte: ANFECHTBARKEIT AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN NEGATIVE VORWIRKUNG NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG SISTIERUNG ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen: Art. 93 Abs. I lit. a BGG § 38b Abs. I lit. a VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2023.00739
Verfügung
des Einzelrichters
vom 28. Dezember 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Bausektion der Stadt Zürich,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung (Sistierung),
hat sich ergeben:
I.
Gestützt auf die Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 9. Februar 2023 erteilte die Bausektion des Stadtrats der Stadt Zürich A mit Bauentscheid 727/23 vom 22. März 2023 die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für den bereits erstellten Anbau an der Nordwestfassade des Wochenendhauses Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 in der Freihaltezone und für den Sitzplatz aus Natursteinen an der Südwestfassade des Wochenendhauses unter Bedingungen und Auflagen. Die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für den bereits erstellten, freistehenden Unterstand östlich des Wochenendhauses verweigerte die Bausektion demgegenüber; vielmehr ordnete sie den Rückbau des Unterstands innert zwei Monaten nach Rechtskraft des Entscheids an.