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Zürich Verwaltungsgericht 12.01.2024 VB.2023.00153

12 gennaio 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,258 parole·~6 min·7

Riassunto

Vorsorglichen Führerausweisentzug; Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch | Vorsorglicher Führerausweisentzug; Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch. Ein Wiedererwägungsgesuch ist grundsätzlich ein formloser Rechtsbehelf, mit welchem die Behörde gebeten wird, die Frage der Änderung einer Verfügung zu prüfen. Wenn im Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, besteht in der Regel kein Anspruch darauf, dass auf ein Wiedererwägungsgesuch eingetreten und die Sache erneut materiell geprüft wird. Wenn sich jedoch die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben und der Entscheid gegebenenfalls nachträglich fehlerhaft geworden ist, besteht ein Anspruch auf Behandlung. Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen. Vorliegend ist im Gesetz kein Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs vorgesehen (E. 3.1). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Zudem kann die kantonale Behörde zur Abklärung der notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt mit einem Verkehrsexperten anordnen (E. 3.2). Die beschwerdeführerischen Vorbringen vermögen die Zweifel an der Fahreignung nicht so weit auszuräumen, dass sie geeignet wären, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen. Daher durfte der Beschwerdegegner auf eine erneute materielle Prüfung verzichten und war nicht dazu verpflichtet, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten (E. 3.3). Abweisung.

Testo integrale

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00153   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.01.2024 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Betreff: Vorsorglichen Führerausweisentzug; Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch

Vorsorglicher Führerausweisentzug; Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch. Ein Wiedererwägungsgesuch ist grundsätzlich ein formloser Rechtsbehelf, mit welchem die Behörde gebeten wird, die Frage der Änderung einer Verfügung zu prüfen. Wenn im Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, besteht in der Regel kein Anspruch darauf, dass auf ein Wiedererwägungsgesuch eingetreten und die Sache erneut materiell geprüft wird. Wenn sich jedoch die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben und der Entscheid gegebenenfalls nachträglich fehlerhaft geworden ist, besteht ein Anspruch auf Behandlung. Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen. Vorliegend ist im Gesetz kein Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs vorgesehen (E. 3.1). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Zudem kann die kantonale Behörde zur Abklärung der notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt mit einem Verkehrsexperten anordnen (E. 3.2). Die beschwerdeführerischen Vorbringen vermögen die Zweifel an der Fahreignung nicht so weit auszuräumen, dass sie geeignet wären, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen. Daher durfte der Beschwerdegegner auf eine erneute materielle Prüfung verzichten und war nicht dazu verpflichtet, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten (E. 3.3). Abweisung.

  Stichworte: FAHREIGNUNGSABKLÄRUNG KONTROLLFAHRT NICHTEINTRETEN VORSORGLICHER FÜHRERAUSWEISENTZUG WIEDERERWÄGUNGSGESUCH

Rechtsnormen: Art. 29 BV Art. 14 Abs. I SVG Art. 15d Abs. I SVG Art. 5abis VZV Art. 5b VZV Art. 28a VZV Art. 28a Abs. I VZV Art. 29 Abs. I VZV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2023.00153

Urteil

des Einzelrichters

vom 12. Januar 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Regina Meier.

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegner,

betreffend Vorsorglichen Führerausweisentzug; Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch,

hat sich ergeben:

I.  

Am 31. Mai 2022 teilte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A mit, dass auf ihr Wiedererwägungsgesuch vom 13. Oktober 2021, 2. Dezember 2021 resp. 14. Februar 2022, betreffend den rechtskräftigen vorsorglichen Führerausweisentzug vom 17. Januar 2019 ­– bestätigt mit rechtskräftiger Verfügung vom 23. Juni 2021 – nicht eingetreten werde.

II.  

Dagegen erhob A am 1. Juli 2022 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, das Strassenverkehrsamt sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und sich materiell mit den geltend gemachten Gründen auseinanderzusetzen. Mit Entscheid vom 14. Februar 2023 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.  

Am 17. März 2023 erhob A dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Strassenverkehrsamts die Aufhebung des Rekursentscheids vom 14. Februar 2023 sowie die Erteilung der Anweisung an das Strassenverkehrsamt, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und sich materiell mit den geltend gemachten Gründen auseinanderzusetzen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 22. März 2023 auf Vernehmlassung und das Strassenverkehrsamt beantragte am 13. April 2023 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten von A. Diese liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.  

2.1 Dem vorliegend streitgegenständlichen Wiedererwägungsgesuch liegt die am 23. Juni 2021 erfolgte Bestätigung des vorsorglichen Führerausweisentzugs der Beschwerdeführerin vom 17. Januar 2019 zugrunde. Der Entzug wurde mit der genannten Bestätigung ergänzt durch die Anordnung einer technischen Funktionskontrolle und einer Kontrollfahrt innert sechs Monaten nach Durchführung der Funktionskontrolle. Zudem wurde der Beschwerdeführerin eingeräumt, einen auf sechs Monate befristeten Lernfahrausweis zu beantragen, wobei ihr Lernfahrten nur in Begleitung eines Fahrlehrers oder einer Fahrlehrerin mit Fahrlehrerbewilligung zugestanden wurden. Ausserdem wurde eine medizinische Kontrolluntersuchung inklusive Haaranalyse bei einer Ärztin oder einem Arzt der Anerkennungsstufe 4 angeordnet.

2.2 Die Beschwerdeführerin hat die technische Funktionskontrolle am 7. Juli 2021 absolviert. Die erwähnte Kontrollfahrt wie auch die Kontrolluntersuchung haben jedoch nicht stattgefunden. Vielmehr stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie habe kürzlich die medizinische Verkehrstauglichkeitsprüfung als Schiffsführerin bestanden und eine einwandfreie Haaranalyse vorzuweisen, wenn auch nicht von einer Ärztin oder einem Arzt der Anerkennungsstufe 4. Zudem sei es nicht möglich, einen geeigneten Fahrlehrer resp. eine geeignete Fahrlehrerin zu finden, weshalb Lernfahrten stattdessen mit Familienangehörigen zu gestatten seien. Daher sei auf die Entzugsverfügung zurückzukommen; der Beschwerdegegner müsse angesichts dieser neuen Umstände auf das Wiedererwägungsgesuch eintreten.

3.  

3.1 Ein Wiedererwägungsgesuch ist grundsätzlich ein formloser Rechtsbehelf, mit welchem die Behörde gebeten wird, die Frage der Änderung einer Verfügung zu prüfen. Wenn im Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, besteht in der Regel kein Anspruch darauf, dass auf ein Wiedererwägungsgesuch eingetreten und die Sache erneut materiell geprüft wird. Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie das Gesuch behandeln will oder nicht. Unter gewissen Voraussetzungen hat die gesuchstellende Person aber gestützt auf Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) Anspruch auf Behandlung durch die Behörde; so, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben und der Entscheid gegebenenfalls nachträglich fehlerhaft geworden ist (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1220, 1272 ff.). Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

Vorliegend ist im Gesetz kein Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs vorgesehen. Es ist zu prüfen, ob sich die Umstände seit dem Erlass der erstinstanzlichen Verfügung vom 23. Juni 2021 wesentlich geändert haben und der Entscheid nachträglich fehlerhaft geworden sein könnte.

3.2 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Bei solchen verkehrsmedizinischen Fragestellungen ordnet die kantonale Behörde eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt bzw. eine Ärztin mit dem Titel "Verkehrsmediziner/-in SGRM" bzw. einem als von der SGRM (Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin) als gleichwertig anerkannten Titel und einer Anerkennung mindestens der Stufe 4 an (Art. 28a Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 5abis Abs. 1 lit. d und Art. 5b Abs. 4 VZV, Art. 28a Abs. 2 lit. a VZV). Zudem kann die kantonale Behörde zur Abklärung der notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt mit einem Verkehrsexperten anordnen (Art. 29 Abs. 1 VZV).

Zu Zweifeln an der Fahreignung haben vorliegend namentlich eine Schwindelproblematik und Hinweise auf einen übermässigen Alkoholkonsum geführt (s. VGr, 23. August 2019, VB.2019.00321, E. 4.3, zur Verfügung betreffend den vorsorglichen Führerausweisentzug vom 17. Januar 2019). Die Behörden haben daher gemäss dem Vorstehenden eine medizinische Untersuchung und eine Kontrollfahrt angeordnet. Die diesbezüglichen Entscheide sind in Rechtskraft erwachsen; eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht.

3.3 Seit dem Erlass der Verfügung vom 23. Juni 2021 hat die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben die medizinische Verkehrstauglichkeitsprüfung als Schiffsführerin bestanden und eine privat veranlasste Haaranalyse einer medizinischen Fachperson der Anerkennungsstufe 1 vom 27. September 2021 zu den Akten gereicht, welche für eine Alkoholabstinenz oder äusserst seltene Alkoholaufnahme spricht. Diese Vorbringen vermögen aber die Zweifel an der Fahreignung, insbesondere diejenigen aufgrund der Schwindelproblematik, nicht so weit auszuräumen, dass sie geeignet wären, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen. Vielmehr können diese Tatsachen den massgeblichen Sachverhalt nicht wesentlich im Sinn des oben in E. 3.1 Ausgeführten beeinflussen, zumal die privat veranlasste Haaranalyse und die Verkehrstauglichkeitsprüfung als Schiffsführerin nicht mit einer umfassenden medizinischen Kontrolluntersuchung eines Arztes oder einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 und den im Rahmen einer Kontrollfahrt zu gewinnenden Erkenntnissen vergleichbar sind. Ebenso wenig lassen die beschwerdeführerischen Behauptungen, wonach sich keine Fahrlehrerin resp. kein Fahrlehrer für die Lernfahrten finden lasse, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache erwarten.

Zusammengefasst sind die Veränderungen der Sachlage nicht geeignet, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen. Daher durfte der Beschwerdegegner auf eine erneute materielle Prüfung verzichten und war nicht dazu verpflichtet, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihr mangels Obsiegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 1'595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung; c)    das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.

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