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Geschäftsnummer: VB.2023.00153 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.01.2024 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Betreff: Vorsorglichen Führerausweisentzug; Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch
Vorsorglicher Führerausweisentzug; Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch. Ein Wiedererwägungsgesuch ist grundsätzlich ein formloser Rechtsbehelf, mit welchem die Behörde gebeten wird, die Frage der Änderung einer Verfügung zu prüfen. Wenn im Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, besteht in der Regel kein Anspruch darauf, dass auf ein Wiedererwägungsgesuch eingetreten und die Sache erneut materiell geprüft wird. Wenn sich jedoch die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben und der Entscheid gegebenenfalls nachträglich fehlerhaft geworden ist, besteht ein Anspruch auf Behandlung. Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen. Vorliegend ist im Gesetz kein Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs vorgesehen (E. 3.1). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Zudem kann die kantonale Behörde zur Abklärung der notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt mit einem Verkehrsexperten anordnen (E. 3.2). Die beschwerdeführerischen Vorbringen vermögen die Zweifel an der Fahreignung nicht so weit auszuräumen, dass sie geeignet wären, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen. Daher durfte der Beschwerdegegner auf eine erneute materielle Prüfung verzichten und war nicht dazu verpflichtet, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten (E. 3.3). Abweisung.
Stichworte: FAHREIGNUNGSABKLÄRUNG KONTROLLFAHRT NICHTEINTRETEN VORSORGLICHER FÜHRERAUSWEISENTZUG WIEDERERWÄGUNGSGESUCH
Rechtsnormen: Art. 29 BV Art. 14 Abs. I SVG Art. 15d Abs. I SVG Art. 5abis VZV Art. 5b VZV Art. 28a VZV Art. 28a Abs. I VZV Art. 29 Abs. I VZV
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2023.00153
Urteil
des Einzelrichters
vom 12. Januar 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner,
betreffend Vorsorglichen Führerausweisentzug; Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch,