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Geschäftsnummer: VB.2003.00154 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.08.2003 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Submissionsrecht Betreff: Submission
Ausschluss eines ungültigen Pauschalangebots Ein Kalkulationsirrtum ist kein offensichtlicher Fehler und darf deshalb nicht nachträglich berichtigt werden. Wegen der Gefahr von Missbräuchen dürfen Fehler nur als offensichtlich gewürdigt und entsprechend korrigiert werden, wenn sich die unrichtige Offertsumme bei unvoreingenommener Betrachtungsweise nur durch einen Schreib- oder Rechnungsfehler erklären lässt und andere Gründe ausser Betracht fallen. Aufgrund der Offerteingabe der Beschwerdeführerin lässt sich im vorliegenden Fall nicht zweifelsfrei erkennen, ob es sich beim Betrag des Pauschalangebots um einen Fehler handelt. Ein Schreib- oder Übertragungsfehler (Fr. 215'000.-- statt Fr. 315'000.--) erscheint als wenig wahrscheinlich. Jedenfalls liegt kein offensichtlicher Fehler vor. Zudem hat die Beschwerdeführerin ihr Angebot erst nach Einsicht in das Offertöffnungsprotokoll korrigiert, als ihr die Höhe der Konkurrenzangebote bereits bekannt war; ein von einem Anbieter erst in diesem Zeitpunkt geltend gemachter Fehler ist unter dem Gesichtspunkt der Missbrauchsgefahr besonders problematisch, weshalb an die Offensichtlichkeit hohe Anforderungen zu stellen sind (E. 4a). Zulässiger Ausschluss von der Vergabe (E. 4b). Abweisung (E. 5).
Stichworte: ABBRUCH ÄNDERUNG DES ANGEBOTS AUSSCHLUSS BERICHTIGUNG DEMONTAGE ERLÄUTERUNGEN HAUSTECHNIK KALKULATIONSFEHLER/-IRRTUM MISSBRAUCH OFFENLEGUNG OFFENSICHTLICHER FEHLER PAUSCHALANGEBOT PREISGESTALTUNG RECHNUNGSFEHLER SCHREIBFEHLER SUBMISSIONSRECHT ÜBERTRAGUNGSFEHLER
Rechtsnormen: SubmV § 27 lit. II SubmV
Publikationen: RB 2003 Nr. 51
Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. Im Zusammenhang mit der Sanierung des Behandlungstrakts des Stadtspitals M vergab die Vorsteherin des Hochbaudepartements der Stadt Zürich mit Verfügung vom 11. April 2002 den Abbruch der Installationen Haustechnik der A AG, welche die Arbeiten für Fr. 637'866.95 offeriert hatte.
II. Mit Beschwerde vom 23. April 2003 gelangte die B GmbH an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei ihr Pauschalangebot von Fr. 315'000.- zu berücksichtigen.
Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2003 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Beschwerdeführerin liess sich innert der ihr für die Replik angesetzten Frist nicht vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 sowie die §§ 3 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 22. September 1996 zur Anwendung.