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Zürich Verwaltungsgericht 27.08.2003 VB.2003.00154

August 27, 2003·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,327 words·~7 min·3

Summary

Submission | Ausschluss eines ungültigen Pauschalangebots Ein Kalkulationsirrtum ist kein offensichtlicher Fehler und darf deshalb nicht nachträglich berichtigt werden. Wegen der Gefahr von Missbräuchen dürfen Fehler nur als offensichtlich gewürdigt und entsprechend korrigiert werden, wenn sich die unrichtige Offertsumme bei unvoreingenommener Betrachtungsweise nur durch einen Schreib- oder Rechnungsfehler erklären lässt und andere Gründe ausser Betracht fallen. Aufgrund der Offerteingabe der Beschwerdeführerin lässt sich im vorliegenden Fall nicht zweifelsfrei erkennen, ob es sich beim Betrag des Pauschalangebots um einen Fehler handelt. Ein Schreib- oder Übertragungsfehler (Fr. 215'000.-- statt Fr. 315'000.--) erscheint als wenig wahrscheinlich. Jedenfalls liegt kein offensichtlicher Fehler vor. Zudem hat die Beschwerdeführerin ihr Angebot erst nach Einsicht in das Offertöffnungsprotokoll korrigiert, als ihr die Höhe der Konkurrenzangebote bereits bekannt war; ein von einem Anbieter erst in diesem Zeitpunkt geltend gemachter Fehler ist unter dem Gesichtspunkt der Missbrauchsgefahr besonders problematisch, weshalb an die Offensichtlichkeit hohe Anforderungen zu stellen sind (E. 4a). Zulässiger Ausschluss von der Vergabe (E. 4b). Abweisung (E. 5).

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  Geschäftsnummer: VB.2003.00154   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.08.2003 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Submissionsrecht Betreff: Submission

Ausschluss eines ungültigen Pauschalangebots Ein Kalkulationsirrtum ist kein offensichtlicher Fehler und darf deshalb nicht nachträglich berichtigt werden. Wegen der Gefahr von Missbräuchen dürfen Fehler nur als offensichtlich gewürdigt und entsprechend korrigiert werden, wenn sich die unrichtige Offertsumme bei unvoreingenommener Betrachtungsweise nur durch einen Schreib- oder Rechnungsfehler erklären lässt und andere Gründe ausser Betracht fallen. Aufgrund der Offerteingabe der Beschwerdeführerin lässt sich im vorliegenden Fall nicht zweifelsfrei erkennen, ob es sich beim Betrag des Pauschalangebots um einen Fehler handelt. Ein Schreib- oder Übertragungsfehler (Fr. 215'000.-- statt Fr. 315'000.--) erscheint als wenig wahrscheinlich. Jedenfalls liegt kein offensichtlicher Fehler vor. Zudem hat die Beschwerdeführerin ihr Angebot erst nach Einsicht in das Offertöffnungsprotokoll korrigiert, als ihr die Höhe der Konkurrenzangebote bereits bekannt war; ein von einem Anbieter erst in diesem Zeitpunkt geltend gemachter Fehler ist unter dem Gesichtspunkt der Missbrauchsgefahr besonders problematisch, weshalb an die Offensichtlichkeit hohe Anforderungen zu stellen sind (E. 4a). Zulässiger Ausschluss von der Vergabe (E. 4b). Abweisung (E. 5).

  Stichworte: ABBRUCH ÄNDERUNG DES ANGEBOTS AUSSCHLUSS BERICHTIGUNG DEMONTAGE ERLÄUTERUNGEN HAUSTECHNIK KALKULATIONSFEHLER/-IRRTUM MISSBRAUCH OFFENLEGUNG OFFENSICHTLICHER FEHLER PAUSCHALANGEBOT PREISGESTALTUNG RECHNUNGSFEHLER SCHREIBFEHLER SUBMISSIONSRECHT ÜBERTRAGUNGSFEHLER

Rechtsnormen: SubmV § 27 lit. II SubmV

Publikationen: RB 2003 Nr. 51

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Im Zusammenhang mit der Sanierung des Behandlungstrakts des Stadtspitals M vergab die Vorsteherin des Hochbaudepartements der Stadt Zürich mit Verfügung vom 11. April 2002 den Abbruch der Installationen Haustechnik der A AG, welche die Arbeiten für Fr. 637'866.95 offeriert hatte.

II. Mit Beschwerde vom 23. April 2003 gelangte die B GmbH an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei ihr Pauschalangebot von Fr. 315'000.- zu berück­sichtigen.

Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2003 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Beschwerdeführerin liess sich innert der ihr für die Replik angesetzten Frist nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 sowie die §§ 3 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 22. September 1996 zur Anwendung.

2. Nachdem die Beschwerdeführerin innert der ihr angesetzten Frist keine Replik eingereicht hat, ist androhungsgemäss vom Verzicht auf Stellungnahme zur Beschwerdeantwort auszugehen.

3. Das von der Beschwerdeführerin am 20. März 2003 eingereichte Angebot nennt auf dem Titelblatt einen Gesamtpreis von pauschal Fr. 215'000.-. Dieselbe Zahl findet sich auf S. 10 der Offerte unter "Bemerkungen" mit dem Vermerk "Pauschalangebot rein netto ohne weitere Abzüge (allgemeine Bauabzüge etc.) inkl. Mwst 7.6 %". Unmittelbar davor auf der nämlichen Seite sind für "Total Summe Brutto" Fr. 314'460.- eingetragen, was dem Total der für die einzelnen Leistungen angegebenen Beträge entspricht. Die folgende Zeile "Total Summe Netto" mit dem Vermerk "auf Titelblatt übertragen" ist nicht ausgefüllt, sondern es folgt unmittelbar das erwähnte Pauschalangebot über Fr. 215'000.-.

Mit Brief vom 26. März 2003 teilte die Beschwerdeführerin der Vergabestelle mit, dass sie bei einer aufgrund des Offertöffnungsprotokolls erfolgten nachträglichen Durchsicht ihrer Offerte entdeckt habe, dass ihr beim Übertrag der Zahlen des Offertbrouillons in das definitive Formular ein Fehler unterlaufen sei; anstelle der korrekten Pauschalsumme von Fr. 315'000.inkl. MwSt. sei die falsche Summe von Fr. 215'000.- eingesetzt worden. Es sei auch "ziemlich offensichtlich", dass das Endtotal pauschal Fr. 315'000.- inkl. MwSt. sein sollte, da die Totalsumme brutto Fr. 314'460.- exkl. MwSt. betrage.

Unter dem nämlichen Datum war auch die Vergabebehörde an die Beschwerdeführerin gelangt: Ihr Angebot erweise sich nach dem Ergebnis der Submission als ungewöhnlich niedrig und sie werde deshalb bezüglich diverser Positionen um Offenlegung der Kalkulation ersucht und habe einen Handelsregisterauszug, einen schriftlichen Nachweis über das Einhalten von Gesamtarbeitsverträgen sowie Angaben über aktuelle Referenzbauten einzureichen.

Am 3. April 2003 reichte die Beschwerdeführerin die verlangten Unterlagen ein und führte betreffend Offenlegung der Kalkulation aus, sie sei bei der Preisbildung für ihre Pauschalofferte von Fr. 315'000.- inkl. MwSt. von ihren Erfahrungswerten bei Haustechnik-Demontagen in vergleichbaren Bauten ausgegangen, das heisst für den Aufwand pro Kubikmeter umbauten Raums. Die Massenauszüge im Leistungsverzeichnis hätten deshalb nur marginal informativen Charakter, da es offensichtlich gewesen sei, dass die einzelnen Vorausmasse grosse Reserven enthielten. Die Preisgestaltung in den einzelnen Positionen hätte deshalb darauf abgezielt, die erfahrungsmässig ermittelten Fr. 315'000.- zu erreichen. Unter diesen Umständen mache der Nachweis der Kalkulation von Einzelpositionen wenig Sinn, weshalb darauf verzichtet werde.

In der Folge schloss die Vergabebehörde die Offerte der Beschwerdeführerin als ungültig von der Teilnahme aus. In der Beschwerdeantwort wurde dies damit be­gründet, dass das Schreiben vom 26. März 2003 eine unzulässige Änderung des Angebots beinhalte. Um einen offensichtlichen Schreiboder Rechnungsfehler, der gestützt auf § 27 der Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997 (SubmV) hätte korrigiert werden können, sei es beim angeblichen Irrtum der Beschwerdeführerin nicht gegangen. Sodann habe die Vergabebehörde angesichts des so oder anders ungewöhnlich tiefen Angebots bei der Beschwerdeführerin zulässigerweise Erkundigungen im Sinn von § 30 SubmV eingeholt, worauf die Beschwerdeführerin jedoch nicht eingegangen sei.

Auf eine Stellungnahme zu dieser Begründung hat die Beschwerdeführerin mit dem Nichteinreichen einer Replik verzichtet; ihrer Beschwerdebegründung vom 23. April 2003 ist lediglich zu entnehmen, dass sie ihren Ausschluss als unzulässig erachtet, weil es sich bei ihrer Korrektur vom 26. März 2003 nicht um ein geändertes Angebot handle, sondern das korrigierte Pauschalangebot der Bruttosumme des konform ausgefüllten Leistungsverzeichnisses entspreche.

4. Nach Ablauf der Einreichungsfrist sind Ergänzungen von Angeboten nur im engen Rahmen von Berichtigungen (Art. 27 Abs. 2 SubmV) und Erläuterungen (§ 28 SubmV) zulässig. Bei Angeboten, die ungewöhnlich niedriger als andere sind, kann gemäss § 30 SubmV die Vergabestelle Erkundigungen einziehen, um sich zu vergewissern, dass der Anbieter die Teilnahmebedingungen einhalten und die Auftragsbedingungen erfüllen kann.

a) Nach § 27 Abs. 2 SubmV dürfen nur offensichtliche Fehler, wie Schreib- und Rechnungsfehler, berichtigt werden. Ein Kalkulationsirrtum ist kein offensichtlicher Fehler und darf deshalb nicht nachträglich berichtigt werden (VGr, 24. Mai 2002, BEZ 2002 Nr. 52). Es ist in erster Linie Sache des Anbieters, dafür zu sorgen, dass seine Offerte frei von Rechnungsfehlern ist; wegen der Gefahr von Missbräuchen dürfen Fehler nur als offensichtlich gewürdigt und entsprechend korrigiert werden, wenn sich die unrichtige Offertsumme bei unvoreingenommener Betrachtungsweise nur durch einen Schreib- oder Rechnungsfehler erklären lässt und andere Gründe ausser Betracht fallen (Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich/Basel/Genf 2003, Rz. 351 f.).

Aufgrund der Offerteingabe der Beschwerdeführerin lässt sich nicht zweifelsfrei erkennen, ob es sich beim Pauschalangebot von Fr. 215'000.- um einen Fehler handelt. Immerhin ist dieser Betrag sowohl auf dem Deckblatt als auch auf S. 10 der Offerte aufgeführt, sodass ein Schreib- oder Übertragungsfehler als wenig wahrscheinlich erscheint. Zu­dem ist auf S. 10 neben diesem Pauschalbetrag zwar der Bruttobetrag von Fr. 314'460.- aufgeführt, doch fehlen Angaben in der Zeile "Total Summe Netto" und eine Mehrwertsteuerberechnung, sodass keineswegs auf der Hand liegt, dass der nachträglich geltend ge­machte Pauschalbetrag von Fr. 315'000.- so kalkuliert worden ist, wie es die Beschwerdeführerin heute darstellt, nämlich durch Berücksichtigung der Mehrwertsteuer und anschliessendes Abrunden. Andere Überlegungen, welche zum offerierten Preis von Fr. 215'000.- geführt haben könnten, wie beispielsweise ein hoher Rabatt, sind angesichts der fehlenden Angaben zur Berechnung des Pauschalpreises ebenfalls denkbar, sodass jedenfalls kein offensichtlicher Fehler vorliegt. Zudem hat die Beschwerdeführerin ihr Angebot erst nach Einsicht in das Offertöffnungsprotokoll korrigiert, als ihr die Höhe der Konkurrenzangebote bereits bekannt war; ein von einem Anbieter erst in diesem Zeitpunkt geltend gemach­ter Fehler ist unter dem Gesichtspunkt der Missbrauchsgefahr besonders problematisch, wes­halb an die Offensichtlichkeit hohe Anforderungen zu stellen sind.

Die von der Beschwerdeführerin mit Brief vom 26. März 2003 gewünschte Berichtigung ihres Angebots stellt somit eine unzulässige Änderung dar und war deshalb von der Vergabestelle nicht zu berücksichtigen.

b) Ob das ursprüngliche Angebot der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen wäre, ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Mit pauschal Fr. 215'000.- liegt es jedenfalls weit unter denjenigen der drei übrigen Anbieter, deren Angebote von Fr. 637'866.95 bis Fr. 838'627.30 reichen. Unter diesen Umständen, und weil der Abbruch eines Spitalgebäudes unwidersprochenermassen besondere Anforderungen stellt, durfte die Vergabestelle von einem ungewöhnlich niedrigen Angebot im Sinn von § 30 SubmV ausgehen und Aufschlüsse darüber verlangen, ob die Kalkulation der Beschwerdeführerin auf realistischen Grundlagen und insbesondere auf Erfahrungen mit vergleichbaren Abbruchobjekten beruht. Indem die Beschwerdeführerin diese Angaben nicht geliefert, sondern, ohne dass sie Erfahrungen mit dem Abbruch vergleichbarer Objekte nachweisen konnte, dargelegt hat, dass sie den Endbetrag ihrer Offerte aufgrund von nicht näher spezifizierten eigenen Erfahrungswerten pro Kubikmeter umbauten Raums berechnet habe, hat sie die berechtigten Zweifel an ihrer Eignung nicht ausgeräumt, weshalb sie ohne Rechtsverletzung von der Vergabe ausgeschlossen werden durfte.

5. Die Beschwerde ist deshalb als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die Voraussetzungen für das Zusprechen einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin sind nicht erfüllt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    150.--     Zustellungskosten, Fr. 2'150.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    ...

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