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Zürich Verwaltungsgericht 29.05.2002 VB.2002.00039

29 maggio 2002·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,459 parole·~12 min·3

Riassunto

Aufenthaltsbewilligung | Aufenthaltsbewilligung Rechtsmissbräuchliches Berufen auf Ehe Die Berufung des Beschwerdeführers auf seine nach etwas mehr als sechs Ehejahren geschiedene Ehe erweist sich aufgrund der gesamten Umstände (langjähriges Getrenntleben, strafrechtlich geahndete Bedrohung der Ehefrau) als rechtsmissbräuchlich, weshalb die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtmässig ist. Keinen Anspruch herzuleiten vermag der Beschwerdeführer auch aus Art. 8 EMRK, sind die Kontakte zu seinem minderjährigen, unter elterlicher Sorge seiner geschiedenen Ehefrau stehenden Sohn doch zu wenig intensiv, als dass sie eine dauernde Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu rechtfertigen vermöchten. Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2002.00039   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.05.2002 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung

Aufenthaltsbewilligung Rechtsmissbräuchliches Berufen auf Ehe Die Berufung des Beschwerdeführers auf seine nach etwas mehr als sechs Ehejahren geschiedene Ehe erweist sich aufgrund der gesamten Umstände (langjähriges Getrenntleben, strafrechtlich geahndete Bedrohung der Ehefrau) als rechtsmissbräuchlich, weshalb die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtmässig ist. Keinen Anspruch herzuleiten vermag der Beschwerdeführer auch aus Art. 8 EMRK, sind die Kontakte zu seinem minderjährigen, unter elterlicher Sorge seiner geschiedenen Ehefrau stehenden Sohn doch zu wenig intensiv, als dass sie eine dauernde Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu rechtfertigen vermöchten. Abweisung.

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG DROHUNG INTERESSENABWÄGUNG NÖTIGUNG RECHTSMISSBRAUCH SCHUTZBEHAUPTUNG

Rechtsnormen: Art. 7 lit. I ANAG Art. 11 ANAV Art. 8 EMRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. A, geboren am 8. Juni 1967, Staatsangehöriger der Bundesrepublik X, reiste am 12. Juli 1993 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Bundes­amt für Flüchtlinge wies das Gesuch am 25. Oktober 1993 ab. A widersetzte sich der Ausreise und tauchte unter. Am 23. August 1994 bestrafte ihn der Einzelrichter des Bezirksgerichts Bü­lach wegen Diebstahls und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) mit zwei Monaten Gefängnis bedingt. Am 30. Dezember 1994 verhängte das Bundesamt für Ausländerfragen über A eine Einreise­sperre und am 21. Januar 1995 wurde er durch das Bezirksamt Y erneut wegen Verstos­ses gegen das ANAG sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit 14 Tagen Gefängnis bedingt bestraft.

Am 23. Januar 1995 heiratete A in der Bundesrepublik X die Schweizerin C, geboren 1966. Am 30. August 1995 erhielt er die Aufenthalts­bewilligung im Kanton Zürich zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Am 24. September 1995 brachte diese den gemeinsamen Sohn E zur Welt. Am 10. Oktober 1996 bewilligte der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich der Ehefrau das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit, räumte A ein Besuchsrecht ge­genüber seinem Sohn (in Anwesenheit der Mutter) ein und verpflichtete ihn zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen.

Am 2. März 1998 bestrafte das Obergericht des Kantons Zürich A zweitinstanzlich wegen Hehlerei, untauglichen Versuchs zu Hehlerei sowie Diebstahls mit vier Monaten Ge­fängnis. Das Gericht ordnete den Vollzug der Strafe an, ebenfalls denjenigen der früheren Freiheitsstrafen, und sprach eine unbedingte Landesverweisung für die Dauer von drei Jahren aus.

Am 8. Juni 1998 wies die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrations­amt) ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setz­te A eine Aus­reisefrist bis zum 31. Juli 1998.

II. Gegen diese Verfügung erhob A am 9. Juli 1998 Rekurs beim Regie­rungsrat. Auf Grund der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels wurde die Ausreise­­frist sistiert. Die Ehefrau, welche mit dem Sohn seit dem 20. Oktober 1997 in Z gelebt hatte, kehrte im Jahr 1998 wieder in die Schweiz zurück. Am 16. Juni 1999 sprach das Bezirksgericht Zürich über die Eheleute die Trennung auf unbestimmte Zeit aus, über­trug die elterliche Sorge über den Sohn der Ehefrau und regelte das Besuchsrecht des Va­ters und dessen Unterhaltspflichten.

Vom 20. Juli bis 20. November 1999 verbüsste A die Freiheitsstrafen gemäss Urteil des Obergerichts. Am 20. Dezember 1999 sprach das Bezirksgericht Zü­rich A der mehrfachen Nötigung (gegenüber seiner Ehefrau) und des mehrfachen vollendeten Versuchs dazu schuldig und fällte eine Zusatzstrafe zum genannten Urteil des Obergerichts von viereinhalb Monaten Gefängnis aus. Der Verurteilte verbüsste die Zusatz­strafe vom 23. Oktober bis 21. Dezember 2000 und wurde in der Folge auf Bewährung entlassen.

Am 23. Mai 2001 wurde die Ehe AC durch das Bezirksgericht Zü­rich geschieden. Der Sohn E wurde unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. Das Gericht ge­nehmigte die von den Eheleuten geschlossene Vereinbarung über das Besuchsrecht des Vaters und dessen Un­terhaltsverpflichtungen. Die Rechtskraft des Urteils trat am 16. Juni 2001 ein.         

Am 19. Dezember 2001 wies der Regierungsrat den Rekurs ab.

III. Durch seine Rechtsvertreterin liess A am 5. Februar 2002 Be­schwerde beim Ver­waltungsgericht einreichen, mit der er die Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung beantragte.

Wäh­rend sich die beschwerdebeklagte Direktion für Soziales und Sicherheit nicht vernehmen liess, beantragte die Staatskanzlei im Namen des Regierungsrats dem Verwaltungsgericht, es möge die Beschwerde abweisen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Auf Grund seiner Heirat mit einer Schweizerin am 23. Januar 1995 besass der Be­schwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung der Direktion für Soziales und Sicherheit vom 8. Juni 1998 gestützt auf Art. 7 Abs. 1 ANAG einen Rechtsanspruch auf Erteilung beziehungsweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dass die Familie nur gerade bis zum Oktober 1996 zusammenlebte, lässt den aus Art. 7 Abs. 1 ANAG flies­senden Rechtsanspruch ebensowenig erlöschen wie die Tat­sache, dass die Ehe am 16. Juni 2001 rechtskräftig aufgelöst worden ist. Ebenso ist ein Rechts­anspruch auf der Grundlage von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) grundsätzlich denkbar; dies zwar nicht, was das Verhält­nis des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau betrifft – das Gericht hat bei Ansprüchen aus der Konvention auf die Verhältnisse im Zeitpunkt seiner Beurteilung abzustellen, und im diesem Zeitpunkt war die Ehe geschieden –, hingegen was seine Beziehung zu seinem min­derjährigen Sohn angeht. Das Gericht hat somit gestützt auf § 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegege­setzes vom 16. Oktober 1943 auf die Beschwerde einzutreten. Ob sich die­ aus Art. 7 Abs. 1 ANAG und Art. 8 EMRK grundsätzlich möglichen Ansprüche auf Grund der konkreten Umstände verwirklichen lassen, ist Gegenstand der nachfolgenden materiellen Erwägungen.

2. a) Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schwei­zer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach Satz 2 entsteht nach einem ordentlichen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren ein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Die Ansprüche erlö­schen, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. (Art. 7 Abs. 1 Satz 3 ANAG); sie entstehen nicht, wenn die Ehe nur zum Zweck der Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften ein­gegan­gen worden ist (sogenannte Scheinehe; Art. 7 Abs. 2 ANAG). Ebenso erlischt der Anspruch auf die Auf­enthaltsbewilligung, wenn zwar keine Scheinehe geschlossen wurde, der aus­ländische Ehepartner sich indessen auf die äussere Form der Ehe beruft, einzig um den Anspruch auf die Fortsetzung der Aufenthaltsbewilligung zu erlangen; diesfalls liegt eine rechtsmiss­bräuchliche Berufung auf das Institut der Ehe vor (BGE 123 II 49; 121 II 97).

Hat die Ehe fünf oder mehr Jahre gedauert, besteht wie erwähnt grundsätzlich ein An­spruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG). Diese Bewilligung tritt nicht automatisch ein, sondern bildet Gegenstand einer gesonderten Prü­fung durch die Behörde (Art. 11 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum ANAG vom 1. März 1949 [ANAV]), wobei angesichts des Rechtsanspruchs die Prüfung nicht nach frei­em Ermessen erfolgen darf, sondern auf die im Gesetz abschliessend aufgeführten Kri­te­rien des ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalts von fünf Jahren zu be­schränken ist (Spescha/Sträuli, Ausländerrecht, Zürich 2001, zu Art. 11 Abs. 1 ANAV). Auch muss in diesem Zeitpunkt die Überprüfung auf eine rechtsmissbräuchliche Anrufung der Ehe mög­lich sein. Für das Verwaltungsgericht bedeutet dies, dass es selbst bei einer ge­gebe­nen Ehedauer von fünf oder mehr Jahren im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung nicht eine Niederlas­sungsbewilligung aussprechen kann. Stellt es in einer solchen Konstel­lation fest, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gegeben sind, ist es Sache der Bewilligungsbehörde, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu prüfen.

b) Die Direktion für Soziales und Sicherheit wie auch der Regierungsrat sind zum Schluss gekommen, dass sich der Beschwerdeführer auf rechtsmissbräuchliche Weise auf seine Ehe be­rufen habe, und haben aus diesem Grund eine Verlängerung seiner Auf­ent­halts­bewilligung abgelehnt. Auf die zutreffende Umschreibung des Rechtsmissbrauchs durch den Regierungsrat und die dabei vorzunehmenden Überprüfungen kann das Gericht­ verweisen (§ 28 in Verbindung mit § 70 VRG). Ob ein ausländischer Ehepartner tatsächlich an der Ehe als Lebensgemeinschaft festhält oder ob er dies nur tut, um seine aufenthaltsrechtliche Stellung zu verteidigen, entzieht sich in der Regel einem klaren Beweis und muss auf Grund von Indizien entschieden werden. Indizien sind äussere Verhaltensweisen, die auf Grund einer allgemeinen Lebenserfahrung auf einen inneren Vorgang schliessen las­sen. Treten sie gehäuft auf und weisen sie gemeinsam auf eine bestimmte innere Einstel­lung oder einen Wil­len hin, verdichten sie sich zum Beweis.

3. a) Der Beschwerdeführer heiratete seine Ehefrau, nachdem er, des Landes ver­­wiesen und mit einer Einreisesperre belegt, untergetaucht war. Das Zusammenleben als Ehe­leute in der Schweiz dauerte rund eineinviertel Jahre. Bereits nach dieser Zeit strengte die Ehe­frau ein gerichtlich geregeltes Getrenntleben an. Während eines Aufenthalts im Aus­­land zusammen mit ihrem Sohn ersuchte sie sodann im Oktober 1997 um die Scheidung ihrer Ehe. Auf Grund des Widerstands des Beschwerdeführers willigte sie in eine Trennung auf unbe­stimmte Zeit ein, welche Regelung das Bezirksgericht Zürich am 16. Juni 1999 vornahm. Einem Urteil desselben Gerichts vom 20. Dezember 1999 lässt sich entnehmen, dass der Be­schwerdeführer seine Ehefrau wiederholte Male bedroht und ihr gegenüber Kör­perver­letzungen begangen hatte. Er hatte zudem gedroht, ihr das Kind weg­zunehmen und sie im Falle einer Scheidung umzubringen. Sein Verhalten führte zur er­wähnten gerichtlichen Verurtei­lung vom 20. Dezember 1999. Aktenkundig ist des weiteren, dass die Ehefrau ihre Adres­se aus Angst vor dem Be­schwerdeführer während längerer Zeit streng geheim hielt. Dass sie in eine Trennung der Ehe auf unbe­stimmte Zeit einwillig­­te, war einzig deshalb, weil sich der Beschwerdeführer einer Schei­dung widersetzt hatte. Diesen Widerstand gab er am 15. März 2001 auf, als er in eine Scheidungsvereinbarung ein­willigte. Zu diesem Zeitpunkt waren rund fünf­ein­halb Jahre vergangen, seit er die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefra­u erhalten hatte.

b) Der Beschwerdeführer bestreitet mit Nachdruck, dass er auf missbräuchliche Weise an der Ehe festhalte. Vielmehr liebe er seine geschiedene Ehefrau nach wie vor. Dem Vorwurf des Regierungsrats, Bemühungen von seiner Seite, das eheliche Zusammen­leben wieder herzustellen, seien nicht ersichtlich, entgegnet er, seine geschiedene Ehefrau habe sich mit einem anderen Mann zusammengetan und seine Ansinnen nicht erwidert.

Der Beschwerdeführer muss sich entgegen halten lassen, dass seine Behauptungen, die sich nicht beweisen lassen, durch sein Verhalten als unglaubhaft erscheinen. Bereits der Zeitpunkt und die Umstände beim Eheschluss deuten darauf hin, dass zumindest auch aufenthalts­rechtliche Erwägungen eine Rolle gespielt haben dürften. Das eheliche Zusammen­leben ferner dauerte nur gerade rund einen Viertel der formellen Ehedauer. Die Gewaltanwen­dung ge­genüber seiner Ehefrau verbunden mit der Drohung, wenn sie sich scheiden lies­se, würde er sie umbringen und den Sohn entführen, lassen seine Beteuerungen, seine Frau geliebt zu haben, als höchst unglaubhaft erscheinen. Spätestens als die Ehefrau mehre­re Anstrengun­gen unternahm, um sich mit Hilfe der Gerichte und Behörden in Sicherheit zu begeben, musste dem Beschwerdeführer klar geworden sein, dass seine Beteuerungen, ihm liege nach wie vor an der Ehe, nicht mehr gehört werden konnten. Angesichts der massiven Ver­stösse gegen alle Grundsätze des ehelichen Zusammenlebens hätte es weit deut­li­cherer Anstrengungen bedurft, um seine angebliche Zuneigung zur Familie und das Inte­res­­se am Zusammenleben zu manifestieren. Der Einwand, seine Ehefrau habe sich mit einem ande­ren Mann zusammengetan und erhöre seine Bitten nicht, erscheint unter diesen Um­ständen als reine Schutzbehauptung. Das grobe Verhalten gegenüber seiner Ehepartnerin und dem Sohn lässt sich auch nicht mit Eifersucht oder Zorn, verlassen worden zu sein, und schon gar nicht mit allfälligen kulturell bedingten unterschiedlichen Vorstellungen über die Rolle von Mann und Frau in der Ehe rechtfertigen. Vielmehr schei­nen dem Beschwerdeführer im Kampf um seine Aufenthaltsbewilligung alle Mittel recht gewesen zu sein, unbesehen um Ver­lus­te und Ein­schüchterungen seiner nächs­ten Angehörigen. Die Tat­­sache sodann, dass er zum Zeitpunkt, als die Ehe fünf Jahre gedauert hatte, seinen lang­jährigen Widerstand gegen die Schei­dung aufgab, ver­stärkt den Eindruck, dass es ihm ausschliesslich um den Erhalt seiner Aufent­haltsbewilligung gegangen war. Solches Verhalten kann keinen Rechtsschutz verdienen; die Berufung auf seine Ehe er­scheint als rechts­miss­bräuchlich. Damit ist der Ent­scheid des Regie­rungsrats in keiner Weise zu beanstanden; viel­mehr wäre jeder andere Entscheid welt­fremd und nicht nach­vollziehbar gewesen.

Der Rechtsanspruch gestützt auf Art. 7 Abs. 1 ANAG war damit erloschen, bevor die Ehe des Beschwerdeführers fünf Jahre gedauert hatte. Damit ist zwingend auch kein An­spruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung entstanden.

c) Art. 8 Abs. 1 EMRK garantiert unter anderem den Schutz des Familienle­bens. Die Konvention gewährleistet indessen nicht ein absolutes Recht auf Erteilung oder Verlän­gerung einer Aufenthaltsbewilligung. Wie der Regierungsrat richtig festgehalten hat, ist gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Abwägung der sich entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen. Der Beschwerdeführer beruft sich auf seine Bezie­hung als Vater zu seinem heute sechsjährigen Sohn. Das nach der Praxis des Bundesge­richts für den Rechtsanspruch erforderliche Kriterium des gefestigten Aufenthalts ist beim Sohn ohne weiteres gegeben. Bei der Abwägung ist vom zivilrechtlichen Zustand der Fa­milie auszugehen. Es geht somit beim Beschwerdeführer nicht darum, ob er ständig mit seinem Sohn zusammenleben dürfe; diese Frage ist bereits durch das Scheidungsurteil in dem Sinne geklärt, als ihm lediglich ein Besuchsrecht im Umfang von zwei mal sieben Stunden pro Monat zusteht. Von diesem Zustand ist bei der Abwägung auszugehen.

Das Bundesgericht hat im Entscheid BGE 120 Ib 1 festgestellt, dass die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten innerstaatlichen öffentlichen Interessen (unter anderem diejenigen der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinde­rung von Straf­taten und der Verteidigung der Rechte und Freiheiten anderer) auch die Be­rücksichti­gung einer restriktiven Einwanderungspolitik im Interesse eines ausgewogenen Gleichgewichts im Bestand der schweizerischen und der ausländischen Bevölkerung um­fasse. Daraus wurde abgeleitet, dass es starker familiärer Bande bedürfe, um das öffentli­che Interesse im genannten Sinn zurücktreten zu lassen. Bei der Beziehung eines nicht sor­geberechtigten ausländischen Elternteils zu seinem minderjährigen Kind verlangte das Gericht ein weitgehend tadelloses Verhalten. Der Regierungsrat kam bei der Ab­wägung der Interessen im Fall des Beschwerdeführers zum Schluss, dass er dieser Anfor­derung nicht zu genügen ver­möge. Er habe mehrmals Verbrechen und Vergehen begangen, sei mit insgesamt elf Mona­ten Gefängnis bestraft und gerichtlich des Landes verwiesen worden. Von einer besonderen Verwurzelung in der Schweiz könne nicht gesprochen wer­den. Anderseits setzte der Regierungsrat Fragezeichen, ob die Beziehung des Beschwerde­führers zu seinem Sohn wirklich eine intensive sei. Seinen finanziellen Unterhaltspflichten sei er nur unregelmässig nachgekommen. Durch den Strafvollzug und den Wegzug des Sohns ins Ausland habe sich kein intaktes Verhältnis entwickeln können. Mit der Wegweisung sei ihm die Wahrnehmung des Besuchsrechts zwar erschwert, aber nicht verunmöglicht. Im Übrigen unterhalte der Be­schwerdeführer zu seiner Heimat gewichtige familiäre Bindun­gen, die eine Rückkehr als zumutbar erscheinen liessen.

Ausgehend von der angeführten Rechtsprechung vermag die Abwägung der Rechts­güter nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers auszufallen. Im vergleichbaren Fall eines eben­falls nicht mit dem Sorgerecht, sondern mit einem Besuchsrecht ausgestatteten Vaters (BGE 120 Ib 1) anerkannte das Bundesgericht, dass jener während Jahren seinen Verpflich­tungen an den Unterhalt seines Kindes vorbildlich nachgekommen war und im Übrigen einen seit der Geburt während vielen Jahren engen persönlichen Kontakt zu diesem un­ter­halten und da­mit einen wichtigen Teil zu dessen Erziehung beigesteuert hatte. Weil jener Vater zudem nie straffällig geworden war und sich um eine Integration in die schweizeri­schen Verhält­nisse bemüht hatte, überwogen dessen private Interessen und diejenigen des Kindes den öffentlichen in der Form der Bemühungen zur Beschränkung der Einwanderung. Dies auch, weil eine Weg­weisung nach Nordafrika das ihm eingeräumte Besuchsrecht praktisch nutzlos ge­macht hätte. Die Verhältnisse beim Beschwerdeführer liegen dagegen wesentlich anders: Neben den vom Regierungsrat angeführten Unregelmässigkeiten, den behördlich festgeleg­ten Unterhaltsverpflichtungen­ nachzukommen, sind auch Zweifel angebracht, ob er wirklich eine intensive persönlichen Beziehung zu seinem Sohn unterhal­te. Nach Aussagen der Ehefrau, die nicht bestritten wurden, habe er jeweils an den Besuchs­tagen sich nur während kurzer Zeit mit seinem Sohn abgegeben; nachher sei es ihm ver­leidet. Auch wenn anzuerkennen ist, dass die Ausübung des Be­suchsrechts in Anwesenheit der ihm nicht besonders freundlich gestimmten Ehefrau oder deren Eltern alles andere als einfach ist, vermag sich keine andere Abwägung zu ergeben. Das Verhalten des Beschwer­deführers gegenüber Behörden und vor allem die Gewaltanwendung gegenüber seiner früheren Ehefrau, die Drohungen, sie zu töten und den Sohn zu entführen, lassen den Beschwerdeführer als unerwünscht und als Risiko für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erscheinen. Das öffentliche Interesse kann unter diesen Umständen gegenüber einem Besuchsrecht von zwei mal sieben Stunden pro Monat nicht so weit zurückweichen, dass dem Beschwerdeführer der dauernde Aufenthalt im Kan­ton Zürich zu bewilligen wäre. Zwar wird das Besuchsrecht durch die Wegweisung praktisch verunmög­licht. Soll es grund­­sätzlich weiter bestehen bleiben, wird es aber ohnehin un­umgänglich sein, dessen Ausgestaltung auf dem zivilrechtlichen Weg zu ändern.

Mit Bezug auf die Dauer und Gestaltung des Auf­enthalts des Beschwerdefüh­rers in der Schweiz und dessen private und berufliche Verankerung schliesslich kann auf die zutreffen­den Feststellungen des Regierungsrats verwiesen werden (§ 28 in Verbindung mit § 70 VRG). Dasselbe gilt für die Zumutbar­keit, in seine Heimat zurückzukehren. Der Entscheid des Regierungsrats erweist sich damit als rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt.           

4. ...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    ...