Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer: VB.2002.00039 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.05.2002 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung
Aufenthaltsbewilligung Rechtsmissbräuchliches Berufen auf Ehe Die Berufung des Beschwerdeführers auf seine nach etwas mehr als sechs Ehejahren geschiedene Ehe erweist sich aufgrund der gesamten Umstände (langjähriges Getrenntleben, strafrechtlich geahndete Bedrohung der Ehefrau) als rechtsmissbräuchlich, weshalb die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtmässig ist. Keinen Anspruch herzuleiten vermag der Beschwerdeführer auch aus Art. 8 EMRK, sind die Kontakte zu seinem minderjährigen, unter elterlicher Sorge seiner geschiedenen Ehefrau stehenden Sohn doch zu wenig intensiv, als dass sie eine dauernde Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu rechtfertigen vermöchten. Abweisung.
Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG DROHUNG INTERESSENABWÄGUNG NÖTIGUNG RECHTSMISSBRAUCH SCHUTZBEHAUPTUNG
Rechtsnormen: Art. 7 lit. I ANAG Art. 11 ANAV Art. 8 EMRK
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. A, geboren am 8. Juni 1967, Staatsangehöriger der Bundesrepublik X, reiste am 12. Juli 1993 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Bundesamt für Flüchtlinge wies das Gesuch am 25. Oktober 1993 ab. A widersetzte sich der Ausreise und tauchte unter. Am 23. August 1994 bestrafte ihn der Einzelrichter des Bezirksgerichts Bülach wegen Diebstahls und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) mit zwei Monaten Gefängnis bedingt. Am 30. Dezember 1994 verhängte das Bundesamt für Ausländerfragen über A eine Einreisesperre und am 21. Januar 1995 wurde er durch das Bezirksamt Y erneut wegen Verstosses gegen das ANAG sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit 14 Tagen Gefängnis bedingt bestraft.
Am 23. Januar 1995 heiratete A in der Bundesrepublik X die Schweizerin C, geboren 1966. Am 30. August 1995 erhielt er die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Am 24. September 1995 brachte diese den gemeinsamen Sohn E zur Welt. Am 10. Oktober 1996 bewilligte der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich der Ehefrau das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit, räumte A ein Besuchsrecht gegenüber seinem Sohn (in Anwesenheit der Mutter) ein und verpflichtete ihn zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen.
Am 2. März 1998 bestrafte das Obergericht des Kantons Zürich A zweitinstanzlich wegen Hehlerei, untauglichen Versuchs zu Hehlerei sowie Diebstahls mit vier Monaten Gefängnis. Das Gericht ordnete den Vollzug der Strafe an, ebenfalls denjenigen der früheren Freiheitsstrafen, und sprach eine unbedingte Landesverweisung für die Dauer von drei Jahren aus.
Am 8. Juni 1998 wies die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte A eine Ausreisefrist bis zum 31. Juli 1998.
II. Gegen diese Verfügung erhob A am 9. Juli 1998 Rekurs beim Regierungsrat. Auf Grund der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels wurde die Ausreisefrist sistiert. Die Ehefrau, welche mit dem Sohn seit dem 20. Oktober 1997 in Z gelebt hatte, kehrte im Jahr 1998 wieder in die Schweiz zurück. Am 16. Juni 1999 sprach das Bezirksgericht Zürich über die Eheleute die Trennung auf unbestimmte Zeit aus, übertrug die elterliche Sorge über den Sohn der Ehefrau und regelte das Besuchsrecht des Vaters und dessen Unterhaltspflichten.
Vom 20. Juli bis 20. November 1999 verbüsste A die Freiheitsstrafen gemäss Urteil des Obergerichts. Am 20. Dezember 1999 sprach das Bezirksgericht Zürich A der mehrfachen Nötigung (gegenüber seiner Ehefrau) und des mehrfachen vollendeten Versuchs dazu schuldig und fällte eine Zusatzstrafe zum genannten Urteil des Obergerichts von viereinhalb Monaten Gefängnis aus. Der Verurteilte verbüsste die Zusatzstrafe vom 23. Oktober bis 21. Dezember 2000 und wurde in der Folge auf Bewährung entlassen.
Am 23. Mai 2001 wurde die Ehe AC durch das Bezirksgericht Zürich geschieden. Der Sohn E wurde unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. Das Gericht genehmigte die von den Eheleuten geschlossene Vereinbarung über das Besuchsrecht des Vaters und dessen Unterhaltsverpflichtungen. Die Rechtskraft des Urteils trat am 16. Juni 2001 ein.
Am 19. Dezember 2001 wies der Regierungsrat den Rekurs ab.
III. Durch seine Rechtsvertreterin liess A am 5. Februar 2002 Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen, mit der er die Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung beantragte.
Während sich die beschwerdebeklagte Direktion für Soziales und Sicherheit nicht vernehmen liess, beantragte die Staatskanzlei im Namen des Regierungsrats dem Verwaltungsgericht, es möge die Beschwerde abweisen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Auf Grund seiner Heirat mit einer Schweizerin am 23. Januar 1995 besass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung der Direktion für Soziales und Sicherheit vom 8. Juni 1998 gestützt auf Art. 7 Abs. 1 ANAG einen Rechtsanspruch auf Erteilung beziehungsweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dass die Familie nur gerade bis zum Oktober 1996 zusammenlebte, lässt den aus Art. 7 Abs. 1 ANAG fliessenden Rechtsanspruch ebensowenig erlöschen wie die Tatsache, dass die Ehe am 16. Juni 2001 rechtskräftig aufgelöst worden ist. Ebenso ist ein Rechtsanspruch auf der Grundlage von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) grundsätzlich denkbar; dies zwar nicht, was das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau betrifft – das Gericht hat bei Ansprüchen aus der Konvention auf die Verhältnisse im Zeitpunkt seiner Beurteilung abzustellen, und im diesem Zeitpunkt war die Ehe geschieden –, hingegen was seine Beziehung zu seinem minderjährigen Sohn angeht. Das Gericht hat somit gestützt auf § 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Oktober 1943 auf die Beschwerde einzutreten. Ob sich die aus Art. 7 Abs. 1 ANAG und Art. 8 EMRK grundsätzlich möglichen Ansprüche auf Grund der konkreten Umstände verwirklichen lassen, ist Gegenstand der nachfolgenden materiellen Erwägungen.
2. a) Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach Satz 2 entsteht nach einem ordentlichen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren ein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Die Ansprüche erlöschen, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. (Art. 7 Abs. 1 Satz 3 ANAG); sie entstehen nicht, wenn die Ehe nur zum Zweck der Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften eingegangen worden ist (sogenannte Scheinehe; Art. 7 Abs. 2 ANAG). Ebenso erlischt der Anspruch auf die Aufenthaltsbewilligung, wenn zwar keine Scheinehe geschlossen wurde, der ausländische Ehepartner sich indessen auf die äussere Form der Ehe beruft, einzig um den Anspruch auf die Fortsetzung der Aufenthaltsbewilligung zu erlangen; diesfalls liegt eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf das Institut der Ehe vor (BGE 123 II 49; 121 II 97).
Hat die Ehe fünf oder mehr Jahre gedauert, besteht wie erwähnt grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG). Diese Bewilligung tritt nicht automatisch ein, sondern bildet Gegenstand einer gesonderten Prüfung durch die Behörde (Art. 11 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum ANAG vom 1. März 1949 [ANAV]), wobei angesichts des Rechtsanspruchs die Prüfung nicht nach freiem Ermessen erfolgen darf, sondern auf die im Gesetz abschliessend aufgeführten Kriterien des ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalts von fünf Jahren zu beschränken ist (Spescha/Sträuli, Ausländerrecht, Zürich 2001, zu Art. 11 Abs. 1 ANAV). Auch muss in diesem Zeitpunkt die Überprüfung auf eine rechtsmissbräuchliche Anrufung der Ehe möglich sein. Für das Verwaltungsgericht bedeutet dies, dass es selbst bei einer gegebenen Ehedauer von fünf oder mehr Jahren im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung nicht eine Niederlassungsbewilligung aussprechen kann. Stellt es in einer solchen Konstellation fest, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gegeben sind, ist es Sache der Bewilligungsbehörde, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu prüfen.
b) Die Direktion für Soziales und Sicherheit wie auch der Regierungsrat sind zum Schluss gekommen, dass sich der Beschwerdeführer auf rechtsmissbräuchliche Weise auf seine Ehe berufen habe, und haben aus diesem Grund eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung abgelehnt. Auf die zutreffende Umschreibung des Rechtsmissbrauchs durch den Regierungsrat und die dabei vorzunehmenden Überprüfungen kann das Gericht verweisen (§ 28 in Verbindung mit § 70 VRG). Ob ein ausländischer Ehepartner tatsächlich an der Ehe als Lebensgemeinschaft festhält oder ob er dies nur tut, um seine aufenthaltsrechtliche Stellung zu verteidigen, entzieht sich in der Regel einem klaren Beweis und muss auf Grund von Indizien entschieden werden. Indizien sind äussere Verhaltensweisen, die auf Grund einer allgemeinen Lebenserfahrung auf einen inneren Vorgang schliessen lassen. Treten sie gehäuft auf und weisen sie gemeinsam auf eine bestimmte innere Einstellung oder einen Willen hin, verdichten sie sich zum Beweis.
3. a) Der Beschwerdeführer heiratete seine Ehefrau, nachdem er, des Landes verwiesen und mit einer Einreisesperre belegt, untergetaucht war. Das Zusammenleben als Eheleute in der Schweiz dauerte rund eineinviertel Jahre. Bereits nach dieser Zeit strengte die Ehefrau ein gerichtlich geregeltes Getrenntleben an. Während eines Aufenthalts im Ausland zusammen mit ihrem Sohn ersuchte sie sodann im Oktober 1997 um die Scheidung ihrer Ehe. Auf Grund des Widerstands des Beschwerdeführers willigte sie in eine Trennung auf unbestimmte Zeit ein, welche Regelung das Bezirksgericht Zürich am 16. Juni 1999 vornahm. Einem Urteil desselben Gerichts vom 20. Dezember 1999 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau wiederholte Male bedroht und ihr gegenüber Körperverletzungen begangen hatte. Er hatte zudem gedroht, ihr das Kind wegzunehmen und sie im Falle einer Scheidung umzubringen. Sein Verhalten führte zur erwähnten gerichtlichen Verurteilung vom 20. Dezember 1999. Aktenkundig ist des weiteren, dass die Ehefrau ihre Adresse aus Angst vor dem Beschwerdeführer während längerer Zeit streng geheim hielt. Dass sie in eine Trennung der Ehe auf unbestimmte Zeit einwilligte, war einzig deshalb, weil sich der Beschwerdeführer einer Scheidung widersetzt hatte. Diesen Widerstand gab er am 15. März 2001 auf, als er in eine Scheidungsvereinbarung einwilligte. Zu diesem Zeitpunkt waren rund fünfeinhalb Jahre vergangen, seit er die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erhalten hatte.
b) Der Beschwerdeführer bestreitet mit Nachdruck, dass er auf missbräuchliche Weise an der Ehe festhalte. Vielmehr liebe er seine geschiedene Ehefrau nach wie vor. Dem Vorwurf des Regierungsrats, Bemühungen von seiner Seite, das eheliche Zusammenleben wieder herzustellen, seien nicht ersichtlich, entgegnet er, seine geschiedene Ehefrau habe sich mit einem anderen Mann zusammengetan und seine Ansinnen nicht erwidert.
Der Beschwerdeführer muss sich entgegen halten lassen, dass seine Behauptungen, die sich nicht beweisen lassen, durch sein Verhalten als unglaubhaft erscheinen. Bereits der Zeitpunkt und die Umstände beim Eheschluss deuten darauf hin, dass zumindest auch aufenthaltsrechtliche Erwägungen eine Rolle gespielt haben dürften. Das eheliche Zusammenleben ferner dauerte nur gerade rund einen Viertel der formellen Ehedauer. Die Gewaltanwendung gegenüber seiner Ehefrau verbunden mit der Drohung, wenn sie sich scheiden liesse, würde er sie umbringen und den Sohn entführen, lassen seine Beteuerungen, seine Frau geliebt zu haben, als höchst unglaubhaft erscheinen. Spätestens als die Ehefrau mehrere Anstrengungen unternahm, um sich mit Hilfe der Gerichte und Behörden in Sicherheit zu begeben, musste dem Beschwerdeführer klar geworden sein, dass seine Beteuerungen, ihm liege nach wie vor an der Ehe, nicht mehr gehört werden konnten. Angesichts der massiven Verstösse gegen alle Grundsätze des ehelichen Zusammenlebens hätte es weit deutlicherer Anstrengungen bedurft, um seine angebliche Zuneigung zur Familie und das Interesse am Zusammenleben zu manifestieren. Der Einwand, seine Ehefrau habe sich mit einem anderen Mann zusammengetan und erhöre seine Bitten nicht, erscheint unter diesen Umständen als reine Schutzbehauptung. Das grobe Verhalten gegenüber seiner Ehepartnerin und dem Sohn lässt sich auch nicht mit Eifersucht oder Zorn, verlassen worden zu sein, und schon gar nicht mit allfälligen kulturell bedingten unterschiedlichen Vorstellungen über die Rolle von Mann und Frau in der Ehe rechtfertigen. Vielmehr scheinen dem Beschwerdeführer im Kampf um seine Aufenthaltsbewilligung alle Mittel recht gewesen zu sein, unbesehen um Verluste und Einschüchterungen seiner nächsten Angehörigen. Die Tatsache sodann, dass er zum Zeitpunkt, als die Ehe fünf Jahre gedauert hatte, seinen langjährigen Widerstand gegen die Scheidung aufgab, verstärkt den Eindruck, dass es ihm ausschliesslich um den Erhalt seiner Aufenthaltsbewilligung gegangen war. Solches Verhalten kann keinen Rechtsschutz verdienen; die Berufung auf seine Ehe erscheint als rechtsmissbräuchlich. Damit ist der Entscheid des Regierungsrats in keiner Weise zu beanstanden; vielmehr wäre jeder andere Entscheid weltfremd und nicht nachvollziehbar gewesen.
Der Rechtsanspruch gestützt auf Art. 7 Abs. 1 ANAG war damit erloschen, bevor die Ehe des Beschwerdeführers fünf Jahre gedauert hatte. Damit ist zwingend auch kein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung entstanden.
c) Art. 8 Abs. 1 EMRK garantiert unter anderem den Schutz des Familienlebens. Die Konvention gewährleistet indessen nicht ein absolutes Recht auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Wie der Regierungsrat richtig festgehalten hat, ist gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Abwägung der sich entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen. Der Beschwerdeführer beruft sich auf seine Beziehung als Vater zu seinem heute sechsjährigen Sohn. Das nach der Praxis des Bundesgerichts für den Rechtsanspruch erforderliche Kriterium des gefestigten Aufenthalts ist beim Sohn ohne weiteres gegeben. Bei der Abwägung ist vom zivilrechtlichen Zustand der Familie auszugehen. Es geht somit beim Beschwerdeführer nicht darum, ob er ständig mit seinem Sohn zusammenleben dürfe; diese Frage ist bereits durch das Scheidungsurteil in dem Sinne geklärt, als ihm lediglich ein Besuchsrecht im Umfang von zwei mal sieben Stunden pro Monat zusteht. Von diesem Zustand ist bei der Abwägung auszugehen.
Das Bundesgericht hat im Entscheid BGE 120 Ib 1 festgestellt, dass die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten innerstaatlichen öffentlichen Interessen (unter anderem diejenigen der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von Straftaten und der Verteidigung der Rechte und Freiheiten anderer) auch die Berücksichtigung einer restriktiven Einwanderungspolitik im Interesse eines ausgewogenen Gleichgewichts im Bestand der schweizerischen und der ausländischen Bevölkerung umfasse. Daraus wurde abgeleitet, dass es starker familiärer Bande bedürfe, um das öffentliche Interesse im genannten Sinn zurücktreten zu lassen. Bei der Beziehung eines nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteils zu seinem minderjährigen Kind verlangte das Gericht ein weitgehend tadelloses Verhalten. Der Regierungsrat kam bei der Abwägung der Interessen im Fall des Beschwerdeführers zum Schluss, dass er dieser Anforderung nicht zu genügen vermöge. Er habe mehrmals Verbrechen und Vergehen begangen, sei mit insgesamt elf Monaten Gefängnis bestraft und gerichtlich des Landes verwiesen worden. Von einer besonderen Verwurzelung in der Schweiz könne nicht gesprochen werden. Anderseits setzte der Regierungsrat Fragezeichen, ob die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn wirklich eine intensive sei. Seinen finanziellen Unterhaltspflichten sei er nur unregelmässig nachgekommen. Durch den Strafvollzug und den Wegzug des Sohns ins Ausland habe sich kein intaktes Verhältnis entwickeln können. Mit der Wegweisung sei ihm die Wahrnehmung des Besuchsrechts zwar erschwert, aber nicht verunmöglicht. Im Übrigen unterhalte der Beschwerdeführer zu seiner Heimat gewichtige familiäre Bindungen, die eine Rückkehr als zumutbar erscheinen liessen.
Ausgehend von der angeführten Rechtsprechung vermag die Abwägung der Rechtsgüter nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers auszufallen. Im vergleichbaren Fall eines ebenfalls nicht mit dem Sorgerecht, sondern mit einem Besuchsrecht ausgestatteten Vaters (BGE 120 Ib 1) anerkannte das Bundesgericht, dass jener während Jahren seinen Verpflichtungen an den Unterhalt seines Kindes vorbildlich nachgekommen war und im Übrigen einen seit der Geburt während vielen Jahren engen persönlichen Kontakt zu diesem unterhalten und damit einen wichtigen Teil zu dessen Erziehung beigesteuert hatte. Weil jener Vater zudem nie straffällig geworden war und sich um eine Integration in die schweizerischen Verhältnisse bemüht hatte, überwogen dessen private Interessen und diejenigen des Kindes den öffentlichen in der Form der Bemühungen zur Beschränkung der Einwanderung. Dies auch, weil eine Wegweisung nach Nordafrika das ihm eingeräumte Besuchsrecht praktisch nutzlos gemacht hätte. Die Verhältnisse beim Beschwerdeführer liegen dagegen wesentlich anders: Neben den vom Regierungsrat angeführten Unregelmässigkeiten, den behördlich festgelegten Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen, sind auch Zweifel angebracht, ob er wirklich eine intensive persönlichen Beziehung zu seinem Sohn unterhalte. Nach Aussagen der Ehefrau, die nicht bestritten wurden, habe er jeweils an den Besuchstagen sich nur während kurzer Zeit mit seinem Sohn abgegeben; nachher sei es ihm verleidet. Auch wenn anzuerkennen ist, dass die Ausübung des Besuchsrechts in Anwesenheit der ihm nicht besonders freundlich gestimmten Ehefrau oder deren Eltern alles andere als einfach ist, vermag sich keine andere Abwägung zu ergeben. Das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Behörden und vor allem die Gewaltanwendung gegenüber seiner früheren Ehefrau, die Drohungen, sie zu töten und den Sohn zu entführen, lassen den Beschwerdeführer als unerwünscht und als Risiko für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erscheinen. Das öffentliche Interesse kann unter diesen Umständen gegenüber einem Besuchsrecht von zwei mal sieben Stunden pro Monat nicht so weit zurückweichen, dass dem Beschwerdeführer der dauernde Aufenthalt im Kanton Zürich zu bewilligen wäre. Zwar wird das Besuchsrecht durch die Wegweisung praktisch verunmöglicht. Soll es grundsätzlich weiter bestehen bleiben, wird es aber ohnehin unumgänglich sein, dessen Ausgestaltung auf dem zivilrechtlichen Weg zu ändern.
Mit Bezug auf die Dauer und Gestaltung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz und dessen private und berufliche Verankerung schliesslich kann auf die zutreffenden Feststellungen des Regierungsrats verwiesen werden (§ 28 in Verbindung mit § 70 VRG). Dasselbe gilt für die Zumutbarkeit, in seine Heimat zurückzukehren. Der Entscheid des Regierungsrats erweist sich damit als rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4. ...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. ...