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Zürich Verwaltungsgericht 21.06.2001 VB.2001.00145

21 giugno 2001·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·953 parole·~5 min·3

Riassunto

Quartierplan (Bauabrechnung) | Schutz des Vertrauens in eine Auskunft des Gemeindebausekretärs betreffend Fristablauf Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Rekursfrist nicht eingehalten zu haben, verlangt aber, es sei aufgrund des Grundsatzes des Vertrauensschutzes auf den Rekurs einzutreten (E. 2a). Vertrauensschutz setzt eine Handlung eines staatlichen Organs voraus, das bei betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auszulösen geeignet ist. Es kann sich dabei um eine Auskunft handeln. Die Privatperson musste die Behörde in guten Treuen für zuständig halten dürfen. Die Auskunft muss vorbehaltlos abgegeben worden sein, ihre Unrichtigkeit war nicht erkennbar und sie musste den Betroffenen zu einer nachteiligen, nicht wiedergutzumachenden Disposition veranlasst haben. Vorbehalten sind Sachverhalts- und Rechtsänderungen (E. 2c). Der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Beschlusses hätte der Beschwerdeführer ohne Schwierigkeiten entnehmen können, was zu dessen Anfechtung vorzukehren war. Es bestand keine Notwendigkeit, zur Frage des Fristablaufs eine Auskunft einzuholen (E. 2d). Es liegt somit kein schutzwürdiges Vertrauen vor, obwohl sich die auskunftserteilende Amtsperson ihrerseits sorgfaltswidrig verhalten hat (E. 2e).

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  Geschäftsnummer: VB.2001.00145   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.06.2001 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Quartierplan (Bauabrechnung)

Schutz des Vertrauens in eine Auskunft des Gemeindebausekretärs betreffend Fristablauf Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Rekursfrist nicht eingehalten zu haben, verlangt aber, es sei aufgrund des Grundsatzes des Vertrauensschutzes auf den Rekurs einzutreten (E. 2a). Vertrauensschutz setzt eine Handlung eines staatlichen Organs voraus, das bei betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auszulösen geeignet ist. Es kann sich dabei um eine Auskunft handeln. Die Privatperson musste die Behörde in guten Treuen für zuständig halten dürfen. Die Auskunft muss vorbehaltlos abgegeben worden sein, ihre Unrichtigkeit war nicht erkennbar und sie musste den Betroffenen zu einer nachteiligen, nicht wiedergutzumachenden Disposition veranlasst haben. Vorbehalten sind Sachverhalts- und Rechtsänderungen (E. 2c). Der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Beschlusses hätte der Beschwerdeführer ohne Schwierigkeiten entnehmen können, was zu dessen Anfechtung vorzukehren war. Es bestand keine Notwendigkeit, zur Frage des Fristablaufs eine Auskunft einzuholen (E. 2d). Es liegt somit kein schutzwürdiges Vertrauen vor, obwohl sich die auskunftserteilende Amtsperson ihrerseits sorgfaltswidrig verhalten hat (E. 2e).

  Stichworte: AUSKUNFT FRIST/-EN FRIST/-EN FRISTVERSÄUMNIS FRISTWAHRUNG RECHTSMITTELBELEHRUNG REKURSFRIST UNRICHTIGE BEHÖRDENAUSKUNFT UNRICHTIGKEIT VERTRAUENSSCHUTZ

Rechtsnormen: Art. 9 BV § 22 lit. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

I. Der Stadtrat X genehmigte am 24. Januar 2001 die Bauabrechnung für den Quar­tierplan Z und erteilte der Finanzabteilung den Auftrag, die Saldi zulasten bzw. zu­gunsten der Grundeigentümer nach Rechtskraft des Beschlusses bei diesen einzufordern bzw. ihnen auszuzahlen. Der Beschluss enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, wonach innert 30 Tagen von der Zustellung an gerechnet schriftlich Rekurs bei der Baurekurskommission IV erhoben werden könne (Dispositiv-Ziffer 3 Abs. 1). Damit verbunden war ein Hinweis darauf, dass die betroffenen Grundeigentümer "während der Rekursfrist Gelegenheit" er­hielten, "die Bauabrechnung und die Abrechnung der von den Grundeigentümern geleiste­ten Kostenvorschüsse ... einzusehen" (Dispositiv-Ziffer 3 Abs. 2). A wurde der Beschluss am 30. Januar 2001 zugestellt.

II. Dagegen erhob A am 2. März 2001 Rekurs an die Baurekurs­kom­mission IV. Diese trat mit Beschluss vom 12. April 2001 auf das Rechtsmittel wegen Ver­spätung nicht ein.

III. Am 2. Mai 2001 wandte sich A gegen den Beschluss der Baurekurskommission mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Wieder­herstellung der ver­säumten Frist sowie die Aufhebung von Ziff. I des angefochtenen Ent­scheids. Die Baure­kurskommission beantragte am 15. Mai 2001 die Abweisung der Be­schwerde, ebenso der Stadtrat X mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2001.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Auf vorliegende Beschwerde ist gemäss § 41 in Verbindung mit § 19b Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) einzutreten. Da der Angelegenheit gemäss der Rekursschrift ein Streitwert von über Fr. 20'000.- zukommt, hat nach § 38 VRG die Kammer zu entscheiden.

2. a) Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, mit seiner Eingabe an die Baure­kurs­kommission IV die Rekursfrist von 30 Tagen gemäss § 22 Abs. 1 VRG nicht eingehalten zu haben. Er bringt jedoch vor, vom Bausekretär der Stadt X die Auskunft erhalten zu ha­ben, die "Einsprachefrist" laufe bis zum 2. März 2001. Sinngemäss verlangt er damit, dass aufgrund des Grundsatzes des Vertrauensschutzes im vorliegenden Fall von der Ein­haltung der Rekursfrist abgesehen bzw. diese wiederhergestellt werde.

b) Der Anspruch der Einzelnen auf Behandlung nach Treu und Glauben wird heute durch Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 ausdrücklich geschützt und wurde bereits aus Art. 4 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 abgeleitet.

c) Damit Behörden – allenfalls auch entgegen geltendem Recht – aufgrund des Grundsatzes des Vertrauensschutzes an eigene Auskünfte und Zusicherungen gebunden werden, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 532 ff.; Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt a.M. 1983, S. 79 ff.):

Erstens muss eine Handlung eines staatlichen Organs vorliegen, die bei betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auszulösen geeignet ist. Auch eine Auskunft kann eine solche Vertrauensgrundlage darstellen, falls sie genügend bestimmt ist und deren unmittel­bare Empfänger sich auf sie beruft (Häfelin/Müller, Rz. 563 ff.; differenziert Weber-Dür­ler, S. 204 ff.). Vorausgesetzt ist im Weiteren, dass die Privatperson die auskunfterteilende Behörde in guten Treuen für zuständig halten durfte, dass die Auskunft vorbehaltlos gege­ben wurde sowie namentlich, dass dem Privaten deren Unrichtigkeit nicht erkennbar war. Die Auskunft muss deren Empfänger zu einer für ihn nachteiligen Disposition bewogen haben, die sich nachträglich nicht mehr ohne Weiteres rückgängig machen lässt. Sodann ist eine Auskunft nur in Bezug auf denjenigen Sachverhalt verbindlich, welcher der erteilen­den Behörde zur Kenntnis gebracht wurde, und steht unter dem Vorbehalt seither erfolgter Rechtsänderungen.

d) Der Beschluss des Stadtrats X vom 24. Januar 2001 enthielt in Dispositiv-Ziffer 3 eine Rechtsmittelbelehrung, die das Rechtsmittel, dessen Form, die zuständige Instanz und insbesondere die Rechtsmittelfrist klar und korrekt bezeichnete. Es wäre dem Be­schwerdeführer somit möglich gewesen, aufgrund dieser Angaben selbst zu berechnen, bis wann seine Rekursfrist gelaufen wäre. In diesem Fall hätte er bemerken müssen, dass die Frist spätestens am 1. März 2001 verstreichen musste (bei richtiger Bestimmungsweise, ohne Zählung des Empfangstags; vgl. § 191 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976). Es bestand deshalb keine Notwendigkeit, zu dieser Frage eine Auskunft des Bausek­retärs der Stadt X einzuholen. Dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, den Ablauf der Frist selbst zu ermitteln, bedeutet namentlich, dass die Unrichtigkeit der Aus­kunft für ihn erkennbar gewesen wäre. Auch einem Laien, der einen an ihn gerichteten Ent­scheid anfechten will, muss bewusst sein, dass er die für die Erhebung eines Rechts­mittels notwendigen Informationen in erster Linie im fraglichen Entscheid suchen muss und er sich nur im Fall erheblicher Unklarheiten an eine Auskunfts­person zu wenden hat. Fraglich ist vorliegend zudem, ob der Beschwerdeführer den Bausekretär als zur Erteilung einer solchen Auskunft zuständig betrachten durfte. Darüber, bis wann eine Rechtsmittel­frist laufe, hat in erster Linie die Rechtsmittelinstanz zu befinden.

e) Die an sich klare Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Stadtrats vom 24. Ja­nuar 2001 (Disp. Ziff.  3 Abs. 1) war allerdings mit dem Hinweis verbunden, dass näher bezeichnete Abrechnungen "während der Rekursfrist" in der städtischen Bauabteilung auf­gelegt würden und eingesehen werden könnten (Disp. Ziff. 3 Abs. 2). Allem Anschein nach hat der Bausekretär der Stadt X die fragliche Auskunft erteilt, ohne den Beschwerde­führer nach dem Empfangsdatum des Entscheids zu fragen, und ohne zu beachten, dass Disposi­tiv-­Ziffer 3 des Stadtratsbeschlusses Rekurs- und Aktenauflagefrist miteinander verknüpf­te. Insofern hat er die Fristversäumnis des Beschwerdeführers mitverursacht. Trotzdem ist dessen Vertrauen in die ihm erteilte Auskunft nicht schutzwürdig, da deren Unrichtigkeit – wie ausgeführt – erkennbar gewesen wäre (Häfelin/Müller, Rz. 573; We­ber-Dürler, S. 211 f.). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

...

Dementsprechend entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

...

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