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Geschäftsnummer: VB.2001.00145 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.06.2001 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Quartierplan (Bauabrechnung)
Schutz des Vertrauens in eine Auskunft des Gemeindebausekretärs betreffend Fristablauf Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Rekursfrist nicht eingehalten zu haben, verlangt aber, es sei aufgrund des Grundsatzes des Vertrauensschutzes auf den Rekurs einzutreten (E. 2a). Vertrauensschutz setzt eine Handlung eines staatlichen Organs voraus, das bei betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auszulösen geeignet ist. Es kann sich dabei um eine Auskunft handeln. Die Privatperson musste die Behörde in guten Treuen für zuständig halten dürfen. Die Auskunft muss vorbehaltlos abgegeben worden sein, ihre Unrichtigkeit war nicht erkennbar und sie musste den Betroffenen zu einer nachteiligen, nicht wiedergutzumachenden Disposition veranlasst haben. Vorbehalten sind Sachverhalts- und Rechtsänderungen (E. 2c). Der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Beschlusses hätte der Beschwerdeführer ohne Schwierigkeiten entnehmen können, was zu dessen Anfechtung vorzukehren war. Es bestand keine Notwendigkeit, zur Frage des Fristablaufs eine Auskunft einzuholen (E. 2d). Es liegt somit kein schutzwürdiges Vertrauen vor, obwohl sich die auskunftserteilende Amtsperson ihrerseits sorgfaltswidrig verhalten hat (E. 2e).
Stichworte: AUSKUNFT FRIST/-EN FRIST/-EN FRISTVERSÄUMNIS FRISTWAHRUNG RECHTSMITTELBELEHRUNG REKURSFRIST UNRICHTIGE BEHÖRDENAUSKUNFT UNRICHTIGKEIT VERTRAUENSSCHUTZ
Rechtsnormen: Art. 9 BV § 22 lit. I VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
I. Der Stadtrat X genehmigte am 24. Januar 2001 die Bauabrechnung für den Quartierplan Z und erteilte der Finanzabteilung den Auftrag, die Saldi zulasten bzw. zugunsten der Grundeigentümer nach Rechtskraft des Beschlusses bei diesen einzufordern bzw. ihnen auszuzahlen. Der Beschluss enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, wonach innert 30 Tagen von der Zustellung an gerechnet schriftlich Rekurs bei der Baurekurskommission IV erhoben werden könne (Dispositiv-Ziffer 3 Abs. 1). Damit verbunden war ein Hinweis darauf, dass die betroffenen Grundeigentümer "während der Rekursfrist Gelegenheit" erhielten, "die Bauabrechnung und die Abrechnung der von den Grundeigentümern geleisteten Kostenvorschüsse ... einzusehen" (Dispositiv-Ziffer 3 Abs. 2). A wurde der Beschluss am 30. Januar 2001 zugestellt.
II. Dagegen erhob A am 2. März 2001 Rekurs an die Baurekurskommission IV. Diese trat mit Beschluss vom 12. April 2001 auf das Rechtsmittel wegen Verspätung nicht ein.