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Zürich Verwaltungsgericht 31.05.2001 VB.2001.00086

31 maggio 2001·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,200 parole·~6 min·4

Riassunto

Jugendhilfe | Alimentenbevorschussung: Zuständigkeit: Das VGr ist für die Beurteilung von bezirksrätlichen Entscheiden im Bereich der Alimentenbevorschussung zuständig. § 56b EG ZGB (in Kraft seit 1.1.2001), der gegen Entscheide des Bezirksrats in Familienrechtssachen den Rekurs ans Obergericht vorsieht, begründet keine abweichende Zuständigkeit im Sinn von § 41 VRG, welche die Zuständigkeit des VGr ausschliessen würde. Bevorschussungen von Kinderalimenten finden nämlich ihre Rechtsgrundlage im kantonalen öffentlichen Recht (E. 1a). Die im Beschwerdeverfahren thematisierte Frage, ob Kinderrenten der Invalidenversicherung anstatt an den Vater an die Kinder auszubezahlen sind, bildete nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung. Es liegt folglich eine unzulässige Veränderung des Streitgegenstands vor (E. 2). Nichteintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2001.00086   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.05.2001 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Jugendhilfe

Alimentenbevorschussung: Zuständigkeit: Das VGr ist für die Beurteilung von bezirksrätlichen Entscheiden im Bereich der Alimentenbevorschussung zuständig. § 56b EG ZGB (in Kraft seit 1.1.2001), der gegen Entscheide des Bezirksrats in Familienrechtssachen den Rekurs ans Obergericht vorsieht, begründet keine abweichende Zuständigkeit im Sinn von § 41 VRG, welche die Zuständigkeit des VGr ausschliessen würde. Bevorschussungen von Kinderalimenten finden nämlich ihre Rechtsgrundlage im kantonalen öffentlichen Recht (E. 1a). Die im Beschwerdeverfahren thematisierte Frage, ob Kinderrenten der Invalidenversicherung anstatt an den Vater an die Kinder auszubezahlen sind, bildete nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung. Es liegt folglich eine unzulässige Veränderung des Streitgegenstands vor (E. 2). Nichteintreten.

  Stichworte: ALIMENTENBEVORSCHUSSUNG IV-RENTE JUGENDHILFE STREITGEGENSTAND ZUSTÄNDIGKEIT ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS

Rechtsnormen: § 56b EG ZGB Art. 35 lit. IV IVG § 41 VRG Art. 293 ZGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Die Vormundschaftsbehörde der Stadt X beschloss am 5. August 1996 ge­stützt auf §§ 20 ff. des Jugendhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (JHG), die den 1980 geborenen Zwillingen N und O aufgrund des Scheidungsurteils vom September 1995 seitens ihres Vaters zustehenden Unterhaltsbeiträge von monatlich je Fr. 600.‑ zu bevorschussen. Mit Beschluss vom 21. September 1998 reduzierte die Vor­mundschaftsbehörde die Bevor­schussung auf monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 557.‑ für N und Fr. 556.‑ für O.

Am 5. Juli 1999 wies die Vormundschaftsbehörde X die Inkassostelle der Ju­gend‑ und Familienberatung X an, die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für N und O mit sofortiger Wirkung einzustellen. Zur Begründung führte sie aus, der Vater beziehe eine Invalidenrente und damit auch Kinderzu­satzrenten; inzwischen beziehe auch die Mutter eine Invalidenrente und er­halte sie die Kinderzusatzrenten, die bisher dem Vater ausbezahlt worden seien. Es bestehe allerdings eine Rechtsunsicherheit darüber, ob die gerichtlich fest­gelegten Unterhaltsbei­trä­ge ergänzend zu den Kinderzusatzrenten bezahlt werden müssten; die Rechtsvertreter der beiden Parteien würden dies noch klären. Aus der Sicht der Vormundschaftsbehörde sei ent­scheidend, ob die Unterhaltsbeiträge durch Zusatzren­ten "gedeckt" seien, was hier zu­treffe.

II. Gegen diese Verfügung erhob A am 29. Juli 1999 Rekurs an den Be­zirksrat, sinn­gemäss mit dem Antrag, den Beschluss der Vormundschaftsbe­hörde X vom 5. Juli 1999 aufzuheben und die Unterhaltsbeiträge für N und O weiterhin zu bevorschussen. In der Rekursbegründung forderte sie den Bezirksrat zur Klärung ver­schiedener Fragen im Zusammenhang mit den Kinderzusatzrenten der Invali­denversiche­rung (IV) und der Be­vorschussung der Unterhaltsbeiträge auf. In der Rekurs­antwort vom 7. September 1999 hielt die Vormundschaftsbehörde an ihrem Standpunkt fest, wonach für sie entscheidend sei, dass die Unterhaltsbeiträge durch die Zusatzrenten der IV "gedeckt" seien. Mit Bezug auf die Frage, ob Sozialversicherungsrenten entspre­chend dem Wortlaut von Art. 285 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zusätzlich zu den Unterhalts­beiträ­gen zu leisten seien, bestehe eine Rechtsunsicherheit. Im vorliegenden Fall sei eine objek­tive Beurteilung nur möglich, wenn die finanzielle Situa­tion des unterhaltspflichtigen Va­ters offen gelegt werde, was bisher nicht gelungen sei. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 16. Dezember 1999 im Sinn der Erwä­gungen ab.

III. Gegen den Beschluss des Bezirksrats erhob A Beschwerde an das Verwaltungs­gericht. Dieses hiess die Beschwerde am 27. April 2000 im Sinne der Erwä­gungen teilwei­se gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Angelegenheit zur Neubehand­lung an den Bezirksrat zurück. Grund für die Zurückweisung war im Wesentli­chen die un­genügende  Begründung des angefochtenen Entscheids.

IV. Der Bezirksrat entschied am 26. Januar 2001 aufs Neue. In teilweiser Gut­heis­sung des Rekurses wies er die Vormundschaftsbehörde X an, den Unterhalts­anspruch bzw. die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge im Sinne seiner Erwägungen neu zu berechnen. Gegen diesen Entscheid gelangte A am 7. März 2001 wieder an das Verwaltungsgericht. Da ihre Eingabe weder einen hinreichend klaren Antrag noch eine ausreichende Begrün­dung enthielt, wurde der Beschwerdeführerin mit Präsidalverfügung vom 12. März 2001 in An­wendung von §§ 54 Abs. 1 und 56 des Verwaltungsrechtspflege­gesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) eine einmalige, nicht erstreckbare Nach­frist angesetzt, um dem Gericht eine verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen, ansons­ten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Beschwerdeführerin reichte innert Frist eine verbesserte Rechts­schrift ein. Danach beantragt sie, dass der Betrag von Fr. 43'444.-, der dem Vater ihrer Kinder als IV-Kinderrente 1999 ausbezahlt worden sei, von diesem zurückgeholt und ihr bzw. den Kindern zur Verfügung gestellt werde.

Mit Präsidalverfügung vom 20. März 2001 wurden von der Vorinstanz und der Vor­mund­schaftsbehörde X die Akten beigezogen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.a) Gemäss § 41 VRG beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen letztin­stanz­liche Anordnungen von Verwaltungsbehörden sowie gegen Anordnungen der Baure­kurskommissionen, soweit dieses oder ein anderes Gesetz keine abweichende Zuständig­keit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet.

Gemäss § 56b des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 (EG ZGB) ist gegen Entscheide des Bezirksrates in Familienrechtssachen (Art. 90–456 ZGB) der Rekurs an das Obergericht zulässig. Dieser Rekurs wird in den §§ 280a–280j der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (ZPO) näher geregelt. Die Vor­schriften beruhen auf einer Gesetzesänderung vom 27. März 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001 (OS 56, 187). Es fragt sich, ob damit für Beschwerden gegen Entscheide, welche die Bevorschussung von Kinderalimenten betreffen, eine abweichende Zuständigkeit im Sinne von § 41 VRG begründet wird. Familienrechtssachen im Sinne der zitierten Bestimmungen sind namentlich Adoptionsentscheide, Entmündigungen, Anordnungen von Beiratschaft und andere unmittelbar auf das Zivilgesetzbuch gestützte Anordnungen des Bezirksrates (vgl. § 39 f. EG ZGB). Bevorschussungen von Kinderalimenten finden ihre Rechtsgrund­lage demgegenüber im kantonalen öffentlichen Recht (vgl. Vorbehalt in Art. 293 Abs. 2 ZGB; VGr, 22. April 1999, VB.99.00059, E. 2a). Entscheide des Bezirksrats über solche Bevorschussungen stellen daher nicht Entscheide in Familienrechtssachen nach

Art. 90–456 ZGB dar. Dementsprechend sind sie nicht mit Rekurs gemäss § 56b EG ZGB beim Obergericht, sondern mit Beschwerde nach den §§ 41 ff. VRG beim Verwaltungsge­richt anzufechten.

b) Die Beschwerdeführerin, die vor Vorinstanz nur teilweise obsiegt hat, ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und gemäss § 21 lit. a VRG zu seiner Anfechtung legitimiert.

c) Der nach dem Antrag in der verbesserten Rechtsschrift zu bestimmende Streit­wert liegt über Fr. 20'000.-, weshalb über die Beschwerde in Dreierbesetzung zu entschei­den ist (§ 38 Abs. 1 und 3 VRG).

2. a) Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist ein Entscheid der Vormund­schaftsbehörde X, die weitere Bevorschussung von Kinderalimenten einzustellen. Der Be­zirksrat hat diesen Entscheid aufgehoben und die Vormundschaftsbehörde angewiesen, den Unterhaltsanspruch bzw. die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge im Sinne seiner Er­wägungen neu zu berechnen. In ihrer verbesserten Eingabe an das Verwaltungsgericht wendet sich die Beschwerdeführerin nicht gegen diesen Rückweisungsentscheid. Sie bean­standet vielmehr, dass ihrem früheren Ehemann offenbar zusätzlich zu seiner IV-Rente in den Jahren bis 1999 Kinderrenten gemäss Art. 35 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) im Betrag von 43'444.- ausbezahlt wurden; sie möchte erreichen, dass dieses Geld durch die IV-Stelle vom früheren Ehemann zurückge­holt wird und den Kindern zukommt. Zu dieser Frage hat sich die kom­munale Vormund­schaftsbehörde indessen gar nie geäussert.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,  Vorbem. zu §§ 19–28 N. 86 ff.). Vorliegend wurde das Verfahren nicht von der Be­schwer­­deführerin ausgelöst, sondern von der Behörde; es betraf ausschliesslich die nach Juli 1999 zu leistende Alimentenbevorschussung. Im Rekursverfahren thematisierte die Be­schwerdeführerin diese Frage noch. Ihr Antrag vor Verwaltungsgericht betrifft hingegen die­sen Streitgegenstand nicht mehr, sondern ausschliesslich die IV-Kinderrente. Diese Ver­änderung des Streitgegenstandes ist unzulässig. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzu­treten.

b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Kinderrenten hätten seit dem Som­mer 1996 an sie ausbezahlt werden müssen, weil nicht nur ihr ehemaliger Gatte, sondern auch sie selbst seit damals IV-Bezügerin gewesen sei. Daher seien die Auszahlungen an den Vater der Kinder zu Unrecht erfolgt und müssten von diesem zurückerstattet werden. Über diese Frage hat die Beschwerdeführerin zunächst einen Entscheid der zuständigen IV-Stelle zu verlangen (vgl. Art. 46, 47 und 49 IVG). Zuständig für eine allfällige Beschwerde ist das Sozialversicherungsgericht (§ 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsge­richt vom 7. März 1993). Da in dieser Frage kein Entscheid der zuständigen ersten Instanz vorliegt, ist von einer Überweisung der vorliegenden Angelegenheit an das Sozialversiche­rungsgericht abzusehen.

...

Demgemäss beschliesst das Verwaltungsgericht:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

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